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in einem Verfahren betreibt der Anwalt der Gegenseite aus dem Urteil
eine Kontenpfändung, obwohl der ausgeurteilte Betrag von der unterlegenen Partei bereits gezahlt war.
Der Vollstreckungsauftrag wurde daher vom Gerichtsvollzieher zurückgegeben.
Kann der Anwalt die Kosten des Gerichtsvollziehers sowie seine
Kosten aus der Vollstreckung gegenüber der unterlegenen Partei geltend machen, obwohl die Vollstreckung unötig war?
Der Sachverhalt kann so nicht stimmen. Bei Forderungspfändungen stellt der Gerichtsvollzieher nur den durch das Vollstreckungsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich des Antrages steht ihm nicht zu. Abgesehen davon muss der Gläubiger die Kosten selber tragen falls vor PfÜB Antrag gezahlt wurde.
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