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Verfasst am: 29.10.07, 22:36 Titel: Absprache gegn. Anwälte-wer muß was im Streitfall beweisen?
Zwei gegnerische Anwälte treffen per Telefon und per (unbeantwortetes) Fax eine Absprache über den Zahlungstermin der gegnerischen Anwaltsgebühren (Prozeß verloren). Der gegnerische Anwalt hält sich nicht an diese Vereinbarung und leitet ohne Ankündigung die Zwangsvollstreckung ein.
Welcher Anwalt haftet nun für den Schaden ? Wer muß was nachweisen?
Wenn eine Zwangsvollstreckung bei einem angesehenen Geschäftsmann eingeleitet wird, erfahren dies so einige Leute (Banken, Versicherungen ...), was auch erhelbliche Spätfolgen haben kann. Haftet einer der beiden Anwälte dafür?
Welcher Anwalt ist bereit gegen eine Kollegen im Ernstfall vorzugehen?
Verfasst am: 30.10.07, 09:15 Titel: Re: Absprache gegn. Anwälte-wer muß was im Streitfall beweis
tom10 hat folgendes geschrieben::
Wer muß was nachweisen?
Wie im Zivilrecht üblich, muss derjenige, der etwas zu seinen Gunsten behauptet, das auch beweisen können. Liegen die allg. Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor und behauptet Partei A dann, es hätten keine ZV-Massnahmen erfolgen dürfen, weil die Forderung gestundet wurde, muss Partei A das beweisen.
Ob der Beweis durch ein Telefonat in Verbindung mit einem unbeantworteten Telefaxschreiben erbracht werden kann, ist Sache des Einzelfalls und kann daher hier nicht beantwortet werden.
tom10 hat folgendes geschrieben::
Welcher Anwalt haftet nun für den Schaden ?
Vermutlich der, der den Schaden "verursacht" hat. Auch dazu gibt der Sachverhalt nicht allzu viel her.
tom10 hat folgendes geschrieben::
Wenn eine Zwangsvollstreckung bei einem angesehenen Geschäftsmann eingeleitet wird, erfahren dies so einige Leute (Banken, Versicherungen ...), was auch erhelbliche Spätfolgen haben kann. Haftet einer der beiden Anwälte dafür?
Wenn ein anwaltlicher Beratungsfehler vorliegt: Ja.
Grundsätzlich darf die Zwangsvollstreckung (als letzte Massnahme / Möglichkeit zur Forderungsdurchsetzung) aber nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Ich sehe daher keine Pflichtverletzung darin, dass der Gläubiger seine Rechte wahrnimmt, da es offensichtlich ohne diese Mittel nicht funktioniert hätte.
Ferner erfahren ja nur die in die ZV verwickelten Instanzen (beim PfÜb bspw. die Bank) von der Zwangsvollstreckung. Diese wiederum kennt aber auch die tatsächliche Vermögenslage des Schuldners, so dass ich auch deswegen nicht ansatzweise irgendwelche Spätfolgen erkennen kann.
tom10 hat folgendes geschrieben::
Welcher Anwalt ist bereit gegen eine Kollegen im Ernstfall vorzugehen?
Der Anwalt des Vertrauens des Schuldners. _________________ Null Komma
***
nix
Verfasst am: 30.10.07, 21:35 Titel: Re: Absprache gegn. Anwälte-wer muß was im Streitfall beweis
Hallo!
Vielen Dank für die lange Antwort!
Der Zahlungspflichtige war in dieser Sache ABSOLUT schuldlos, wie in diversen Briefwechseln gezeigt werden könnte:
Der gegnerische Anwalt hatte eine Gebühr zu viel beim Kostenantrag angesetzt, weshalb Widerspruch eingelegt wurde (und stattgegeben wurde). Der Zahlungspflichtige fragte seinen Anwalt, ob er eine Abschlagszahlung leisten solle, da die genauen Kosten auf Grund des Widerspruchs gegen den Kostenantrag der Gegenseite noch unklar waren und er sich dann für 3 Monate im Ausland aufhielt. Der Anwalt teilte dies der Gegenseite mit und vereinbarte nach eigener Aussage mit der Gegenseite, daß die Zahlung nach Rückkehr aus dem Ausland Mitte des Monats XX erfolgen kann. Eine Zahlungsunwilligkeit hat es nie gegeben. Trotzdem hat der Gegner die ZV eingeleitet.
Wenn man einem Faxprotokoll und schriftlicher Stellungnahme des Anwaltes des Zahlungspflichtigen glauben kann, hat der gegenerische Anwalt die ZV böswillig und entgegen seiner Zusage eingeleitet.
Das Problem ist nur, ob die Beweismittel Aussage + eigenes Fax des eigenen Anwaltes ausreichen, um ihn aus der Pflicht zu entlassen!
Ist es vielleicht schon ein anwaltlicher Fehler, sich auf müdliche Zusagen eines anderen Anwalts zu verlassen? Gibt es noch so etwas wie Ehrlichkeit unter Anwälten? (wahrscheinlich sehr naive Frage)
Wenn man mittels eines neuen Anwalts gegen einen Anwalt vorgeht und vor Gericht verliert, bleibe man nochmal auf Kosten sitzen. Ob dann eine weitere Klage gegen den anderen Anwalt erfolgt hat, ist bei unseren Gerichten sicher auch nicht klar. Somit kann es sein, daß man zweimal bezahlen muß, weil ein Anwalt Mist gebaut hat und keiner verantwortlich ist.
Fazit: Starke Zweifel am System.
Der gegnerische Anwalt hatte eine Gebühr zu viel beim Kostenantrag angesetzt, weshalb Widerspruch eingelegt wurde (und stattgegeben wurde). Der Zahlungspflichtige fragte seinen Anwalt, ob er eine Abschlagszahlung leisten solle, da die genauen Kosten auf Grund des Widerspruchs gegen den Kostenantrag der Gegenseite noch unklar waren und er sich dann für 3 Monate im Ausland aufhielt.
Klugscheißermodus an:
Wenn es dem Mandanten so wichtig war und er so lange sich im Ausland aufhält, warum hat er nicht einfach seinem Anwalt den zu hohen Betrag auf's Anderkonto gepackt mit der Auflage es keinesfalls zur Zwangsvollstreckung kommen zu lassen. Darauf hätte der Anwalt vielleicht auch kommen können.
Klugscheißermodus aus. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Hallo, ich möchte auch meinen Senf dazu geben :
Wenn der Anwalt des Schuldners dem Schuldner nachweisbar mitgeteilt hat, dass es nicht zur Zwangsvollstreckung kommen werde, weil er mit dem gegenerischen Anwalt eine Stundung o.ä. vereinbart habe, dann hat er m.E. gegenüber seinem Mandanten für den zusätzlichen Schaden aufzukommen, wenn er seine Behauptung nachher nicht beweisen kann und der Mandant deswegen den zusätzlichen Schaden aufgrund der Zwangsvollstreckung hat. Richtig? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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