Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo. Ein Mandant hat eine rechtliche Auseinandersetzung mit jemandem. Er hat selber recherschiert, wie er vorgehen sollte. Trotzdem ist er sich nicht sicher, ob seine Informationen alle richtig und vollständig sind und ob er wirklich die beste Vorgehensweise ermittelt hat. Also fragt er einen Anwalt. Der Anwalt geht in der Antwort nur oberflächlich auf die Fragen ein, schreibt am Thema vorbei u.s.w., so dass seine Antwort für den Mandanten objektiv (also von einem sachkundigen Dritten nachprüfbar) nicht zu gebrauchen ist. Der Mandant geht also rechtlich so vor, wie er sich vorgestellt hat. Später stellt es sich heraus, dass er richtig gehandelt hat.
Kann er die Zahlung des Anwaltshonorars verweigern? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Grundsätzlich mal nicht. Wir haben hier einen Dienstvertrag, keinen Werkvertrag. Also schuldet der Anwalt nur eine Tätigkeit. Die hat er entfaltet. Der Spruch, 2 Juristen, 3 Meinungen, dürfte hinsichtlich des Ergebnisses der anwaltlichen Tätigkeit immer stimmen.
Geld zurück gibts imho bei 2 Konstellationen:
a) Der Mandant kündigt wegen vertragswidrigem Verhalten oder wg. Erfüllungsverweigerung und verweigert die Teilvergütung, weil infolge einer Beauftragung eines neuen Anwaltes mit der gesammten Leistung die Teilleistung nicht mehr interessant ist.
b)Der Mandant hört auf den Anwalt, erleidet einen Schaden und rechnet mit seinen Schadensersatzansprüchen auf. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
...Also schuldet der Anwalt nur eine Tätigkeit. Die hat er entfaltet. Der Spruch, 2 Juristen, 3 Meinungen, dürfte hinsichtlich des Ergebnisses der anwaltlichen Tätigkeit immer stimmen.
Ja, der Anwalt schuldet nur eine Tätigkeit. Muss diese Tätigkeit auch irgendwelche Kriterien erfüllen? Oder Hauptsache der Anwalt macht irgendwas irgendwie, was zumindest entfernt mit dem, was er machen soll, zu tun hat?
Es geht nicht um einen Fall, wo man unterschiedliche Meinungen vertreten kann und der Anwalt eine Meinung auswählt, sondern aus der Antwort des Anwaltes sieht man eindeutig, dass er die Frage oberflächlich gelesen hat und irgendwas hingeschrieben hat, was ihm dazu als erstes einfiel.
Milo hat folgendes geschrieben::
Geld zurück gibts imho bei 2 Konstellationen:
a) Der Mandant kündigt wegen vertragswidrigem Verhalten ... und verweigert die Teilvergütung, weil infolge einer Beauftragung eines neuen Anwaltes mit der gesammten Leistung die Teilleistung nicht mehr interessant ist. ...
Gutes Stichwort. Liegt vertragswidriges Verhalten vor, wenn der Anwalt objektiv erkennbar grob ungewissenhaft gearbeitet hat? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.