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Umzug zwecksArbeit d. n. Partn. b. Aufenthalsbestimmungsrech

 
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Cassandra
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.10.2004
Beiträge: 4
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 01.10.04, 09:03    Titel: Umzug zwecksArbeit d. n. Partn. b. Aufenthalsbestimmungsrech Antworten mit Zitat

Hallo,

ich lebe seit über drei Jahren von meinem Ex-Mann getrennt und wir sind mitlerweile geschieden. Ich habe das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Vater meiner Tochter (4) hat erst wieder Mitspracherecht, wenn es um die Schule geht. Alles andere, Gesundheitswesen, Kinderbetreuung wurde mir zu gesprochen. Nun lebe ich ca. 80 km von ihm getrennt und er nimmt sein Besuchsrecht nur äußerst sporadisch war. D.h. höchstens alle sechs bis zwölf Wochen, einmal ein ganzes Jahr gar nicht. Auch ruft er sehr selten an. Um alles musste ich mich bisher kümmern.
Nun ist es so, dass ich seit geraumer Zeit mit meinem neuen Lebensgefährten und meiner Tochter zusammen lebe. Ich bin von meinem jetztigen Partner im 4. Monat schwanger und wir müssten aus beruflichen Gründen nochmals 300 km weiter ziehen, da mein Partner hier keine Möglichkeit hat, einen Arbeitsplatz zu bekommen.
Jetzt möchte ich natürlich wissen, ob ich da ohne weiteres mitgehen kann, denn mein Ex tut alles um mir das Leben zu erschweren, und wenn es so nicht geht halt mit Drohungen.
Meine Tochter war noch kein Jahr alt, als ich ihn verlassen habe und hat nicht wirklich eine BIndung zu ihm aufbauen können, obwohl ich ihn oft darum gebeten hatte.
Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?

Ich bedanke mich recht herzlich
Cassandra
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Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 01.10.04, 09:33    Titel: Re: Umzug zwecksArbeit d. n. Partn. b. Aufenthalsbestimmungs Antworten mit Zitat

Hallo Cassandra,

gegen den Umzug bestehen keine Bedenken. Das gemeinsame Sorgerecht kann ja nicht dazu führen, dass man über die Scheidung hinaus praktisch noch räumlich an den früheren Ehepartner gebunden ist.

Es ist dann vielmehr das Problem des Umgangsberechtigten, wie er sein Umgangsrecht wahrnimmt. Er kann z.B. nicht die erhöhten Reisekosten vom Kinesunterhalt abziehen, was des Öfteren versucht wird.

Gruss Hans.
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Cassandra
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.10.2004
Beiträge: 4
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 01.10.04, 09:39    Titel: Re: Umzug zwecksArbeit d. n. Partn. b. Aufenthalsbestimmungs Antworten mit Zitat

Hallo Hans,

danke für deine schnelle Antwort!
Da er keinen Unterhalt bezahlt, wird das sowieso nicht möglich sein. Aber wir wollen uns natürlich absichern, bevor wir umziehen, denn nicht, dass ich gehen darf und meine Kleine dableiben muss...
_________________
Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben oder nicht zu verzweifeln; Mut ist die Kraft, Angst und Verzweiflung zu besiegen.
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