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darf ein Ordnungsamt Gebühren verlangen, wenn die für die Beantragung einer Reisegewerbekarte benötigten Unterlagen (Führungszeugnis, steuerliche Unbedenklichkeitserklärung, etc.) vom Antragsteller nicht erbracht werden? Also sind solche "Bearbeitungsgebühren" überhaupt zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich herausfindet, dass er die benötigten Unterlagen gar nicht erbringen kann oder möchte?
Die Begründung des Ordnungsamtes lautet: "Der Antrag ist gebührenpflichtig abzulehnen, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht nach §26 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht erfüllen.".
ja natürlich, es ist doch Aufwand entstanden (Akte anlegen, Postregistratur, ggf. Prüfen welche Unterlagen erforderlich). _________________ mfg
Klaus
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