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A fragt bei R (=Reiseveranstalter) die Verfügbarkeit eines Hotels an (über Internet).
Für die Buchung bedient sich A eines Formulars das es zwingend vorschreibt die AGB´s zu akzeptieren, sonst wird das Formular nicht abgeschickt (eine Check-Box muss aktiv angeklickt werden). Die AGB´s sind von jeder Seite des Internetangebots erreichbar.
Das Hotel ist nicht frei und R bietet A eine Alternative an die A erst noch mit B absprechen muss (Auf der Antwort-eMail wird auf die AGB´s hingewiesen). Gem der Aussage von A wird sich entweder A, oder B mit R in Verbindung setzen.
B erteilt R telefonisch den Auftrag das Alternativhotel zu buchen, als Zahlungsweise wird Bankeinzug gewählt.
A&B reisen an, weigern sich das Zimmer zu beziehen und verlassen das Hotel ohne die Ankunft des Reiseleiters abzuwarten und machen den Bankeinzug rückgängig.
R verlangt, aus Kulanz 2 Nächte Stornogebühren (wurden R vom Hotel in Rechnung gestellt, abzüglich Provison von R), zzgl. der Kosten für den geplatzen Bankeinzug. Die AGB´s erlauben viel höhere Stornogebühren.
B weigert sich zu zahlen, mit dem Hinweis es bestehen keine Ansprüche von R gegen A.
Je nach dem was die AGB sonst noch so sagen, werden A und B zu gleichen Teilen für den Auftrag haften.
A hat nachweislich die Buchung angebahnt und nachweislich R ermächtigt, mit B weiter zu verhandeln. B scheint ja auch die Zahlung in die Wege geleitet zu haben.
Daher sehe ich ein Rechtsverhältnis zwischen A und R (Anbahnung, Ermächtigung) und B und R (Ausführung).
Nehmen wir einmal an, R klagt B und B weist jede vertragliche Bindung zurück. Dann wird R einwenden, dass B widerrechtlich die Bezahlung zurückgezogen hat, da ja B die Leistung angetreten hat. Und wenn schon keine vertragsrechtliche Beziehung sein sollte, so kann zumindest R auf die mit B vereinbarte Zahlung bestehen.
R klagt A und A meint, B hätte doch den Vertrag geschlossen, dann widerspricth dies der ausdrücklichen Anerkennung der AGB von A bei Buchungsanfrage.
Einfach ausgedrückt: der Veranstalter hat Anspruch auf Zahlung. Ich meine, A und B werden vor Gericht unterliegen. Und da Forderungen aus Rechnungen erst nach drei Jahren verfallen, wird R selbst bei falscher Erstklage noch genügend Zeit haben, dann den richtigen zu klagen
Die Klage von R wird abgewiesen. Die AGB´s sind nicht Bestandteil des Vertrages geworden dem Kläger ist kein Schaden entstanden! (Obwohl er die Rechnung die er zahlen mußte präsentieren kann.)
Die Klage von R wird abgewiesen. Die AGB´s sind nicht Bestandteil des Vertrages geworden dem Kläger ist kein Schaden entstanden! (Obwohl er die Rechnung die er zahlen mußte präsentieren kann.)
Das glaube aber wirklich nicht. Erstmal sind die Kosten für die Stornierung, dann bleiben noch die Bearbeitungskosten und die entgangene Provisionen für R.. Aber, da R kulant ist, bleiben wie o. beschrieben die Storno- und die Bankkosten übrig.
Meine Meinung ist, wenn A nachweislich R ermächtigt hat mit B zu verhandeln, dann denke ich, dass B im Auftrag von A gehandelt hat. Dann wäre die Folge, dass A Vertragspartner bleibt und so die Klage gegen A richtig wäre. _________________ LG Leonardo
Zum Einen glaube auch ich nicht, dass ein Richter bei diesem uns hier bekannten Informationsstand so entschieden hat und zum Anderen meine ich, wie schon so oft: es ist eben nicht möglich, hier im Forum Rechtsentscheidungen zu treffen, weil - wie vielleicht auch wieder in diesem Fall - schlicht Dinge nicht erwähnt wurden.
So z. B. denke ich, wenn man einen Knopf "AGB" ausdrücklich anklicken muss, wird wohl kein Richter der Auffassung sein, dass diese dann aber nicht Inhalt des Reisevertrages werden:
A fragt bei R an
R antwortet A
A antwortet R, dass A oder B sich melden wird
da ist doch wohl eindeutig die Geschäftsbeziehung zwischen A und R, A ermächtigt B zum Abschluss...
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