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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ein System, das bei der ausgerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen geradezu unvermeidlich Anwaltsgebühren entstehen lassen will, ist doch offenkundig rechtsmißbräuchlich, insbesondere wenn diese Gebührenentstehung auch OHNE jedes Verschulden des Wettbewerbers veranlaßt sein soll.
Ja, ein Verschulden sieht das UWG nicht vor. Da aber nur Wettbewerbshandlungen geahndet werden, also Handlungen, die u.a. den Absatz fördern sollen, ist dies m.E. auch nicht nötig.

Zitat:
Dieses Ziel erfordert allerdings nicht ein System, wonach mit der Entlastung der Gerichte eine überwiegend der Anwaltschaft zugute kommende Vermögensbelastung der außergerichtlich gerügten Wettbewerber erhalten bleiben soll.
Ich behaupte ja nicht, dass dieses System das beste ist, um Wettbewerbsverstössen zu begegnen.

Zitat:
Dies wird z.B. vom OLG Hamburg mit dem Argument konterkarriert, daß es keine unerheblichen Verstöße geben könne, wenn und weil deren Nichtverfolgbarkeit ansonsten die Gefahr einer Nachahmung dieses Wettbewerbsverhaltens in sich berge, und damit die Gefahr, daß es sich aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise als rechtmäßig etablieren könnte.
Habe das Urteil jetzt nicht gelesen. Fakt ist, dass § 3 UWG explizit die Erheblichkeitsschwelle vorsieht. Die Haltung des OLG wäre also contra legem, wobei mir diese Begründung für diese Haltung nicht ausreicht. Das OLG verkennt weiterhin, dass man in Deutschland nur bedingt induktiv von einem Urteil auf eine allgemein gültige Regel schließen kann.

Grüße
KurzDa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.11.07, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Dem Verletzter steht doch eine viel günstigere Möglichkeit offen: Die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.[/quote]

Dies wird z.B. vom OLG Hamburg mit dem Argument konterkarriert, daß es keine unerheblichen Verstöße geben könne, wenn und weil deren Nichtverfolgbarkeit ansonsten die Gefahr einer Nachahmung dieses Wettbewerbsverhaltens in sich berge, und damit die Gefahr, daß es sich aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise als rechtmäßig etablieren könnte.[/quote]
Interessant Überrascht. Bei uns hieß es, unerheblich sei, wenn das nicht öffentlich mitgeteilt wird und nur paar Leute betrifft.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Ein System, das bei der ausgerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen geradezu unvermeidlich Anwaltsgebühren entstehen lassen will, ist doch offenkundig rechtsmißbräuchlich, insbesondere wenn diese Gebührenentstehung auch OHNE jedes Verschulden des Wettbewerbers veranlaßt sein soll.
Ja, ein Verschulden sieht das UWG nicht vor. Da aber nur Wettbewerbshandlungen geahndet werden, also Handlungen, die u.a. den Absatz fördern sollen, ist dies m.E. auch nicht nötig.


Ein (wettbewerbsrechtlicher) Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Aber selbst bei einem ABSICHTLICH unlauteren Wettbewerbsverhalten kann dem Werbetreibenden nicht vorgehalten werden, er habe dadurch eine Belastung eines unterlassungsklagebefugten Wettbewerbers in Höhe anwaltlicher Vergützungsansprüche verursacht.

( Wenn das absichtlich unlautere Wettbewerbsverhalten direkt auf einen Wettbewerber bezogen wäre, dann könnte der Schadensersatzansprüche geltend machen. )

mbG
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Ein (wettbewerbsrechtlicher) Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Aber selbst bei einem ABSICHTLICH unlauteren Wettbewerbsverhalten kann dem Werbetreibenden nicht vorgehalten werden, er habe dadurch eine Belastung eines unterlassungsklagebefugten Wettbewerbers in Höhe anwaltlicher Vergützungsansprüche verursacht.

Haben die schon wieder das UWG geändert und § 9 abgeschafft und ich hab's nicht mitbekommen? Cool Auf den Arm nehmen

Beste Grüße

Metzing
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

@ Metzing, wo sehen Sie den Konflikt? BuGeHof läßt sich dazu aus, ob anwältliche Vergütungsansprüche ein Schaden sind (unsauber geschrieben), die aus unlauteren Wettbewerbsverhalten resultieren.
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Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.07, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

@ MartinR.:

Ich sehe da insofern einen Konflikt, als die Rechtsprechung seit vielen Jahrzehnten die Rechtsanwaltskosten des Abmahnenden als Schaden anerkennt (soweit er nicht gerade eine eigene Rechtsabteilung hat), was auch völlig zutreffend ist, da das Wettbewerbsrecht im wesentlichen kasuistisch ist, so daß ein Rechtslaie da gar nicht durchsteigen kann. BuGeHof stellt das in Frage, bringt aber einmal mehr keine Argumente für seine Auffassung. Ich bin immer gerne bereit, mich mit Argumenten auseinanderzusetzen, dazu müssen aber auch welche gebracht werden, statt nur wilde Thesen aufgestellt.

Beste Grüße

Metzing
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