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Straftatbestände Rechtsberatung

 
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student22
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 16.11.07, 01:17    Titel: Straftatbestände Rechtsberatung Antworten mit Zitat

Hallo!

Person A hatte sich bei einem Anwalt beraten lassen. Der Anwalt erzählte Person A absichtlich falsche Tatsachen und machte sich einen Spaß daran Person A zu veräppeln.

Der Anwalt sagte zu Person A diese solle umgehend Strafanzeige erstatten was Person A auch tat.

Aufgrund der Falschangaben des Anwalt erstattete Person A eine Anzeige welche sich aber als wesentlicher Fehler darstellte und auch komplett falsch war. Person A schaffte es die Anzeige wieder einstellen zu lassen.

Die zuständige Staatsanwältin dachte hier das Person A die Justiz veräppeln will und spaßeshalber Anzeige erstattete und droht mit Strafe.

Liegt hier ein Straftatbestand vor(bezgl. des Anwalt)?

Kann hier bei der Polizei Anzeige erstattet werden so das diese die Akte sichert mit welcher evtl. eine strafbare Handlung seitens des Anwalts bewiesen werden kann? Wenn ja welcher Straftatbestand liegt hier vor?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.11.07, 01:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Anwalt erzählte Person A absichtlich falsche Tatsachen und machte sich einen Spaß daran Person A zu veräppeln.

Kann ich das bitte mal etwas genauer haben? Geschockt Das kommt mir so ziemlich eigenartig und unglaubwürdig vor.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 17.11.07, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hmmm... spontan und ohne Prüfung fallen mir da Vortäuschung einer Straftat und falsche Verdächtigung ein, 145 d und 164 StGB. Entweder im Rahmen der Anstiftung oder in mittelbarer Täterschaft durch ein tatbestandslos handelndes Werkzeug.

Tatbestände, die jeder Anwalt bei jeder Erklärung nach außen, bei welchem Rechtsgebiet auch immer, im Hinterkopf hat.

Wären diese Möglichkeiten im vorliegenden Fall gegeben, müsste die StA von Amts wegen zunächst gegen den Mandanten ermitteln und ihn als Beschuldigten vernehmen. In dieser Vernehmung könnte der Beschuldigte mangelnden Vorsatz auf Grund der anwaltlichen Beratung geltend machen. Dann würde sich die StA mit dem Anwalt befassen.

Soviel zur blanken Theorie. In der Praxis sieht es meist anders aus. Erstens aus Gründen der Beweisbarkeit, zweitens weil Mandanten, die sich veräppelt und verraten fühlen, oft in einer emotionalen Weise an den Sachverhalt rangehen, die eine objektive Sachverhaltsschilderung unmöglich macht.
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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