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Risikofortfall oder § 12 der ARB, was hat Vorrang???
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 00:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!
Hallo kav, es gibt unterschiedliche ARBs.

Sie haben vollkommen Recht, wenn es nach Ihrer § 12 ARB geht, endet meinen Rechtsschutz zum 09.01. (Wegfall der Gegenstand). Hier habe ich Ihre § 12 ARB zum Vergleich reinkopiert. Es gibt offensichtlich unterschiedliche ARBs.

§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers

(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die AUXILIA später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.

Und hier zur Gegenüberstellung die ARB der Advocard, bei der ich versichert war: die auch unter diesem Link zu finden ist:
http://www.advocard.de/internet/advocard/advocard.nsf/vwfiles/arb/$file/arb2005.pdf/

§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers

(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.

Nach der ARB der Advocard, wo die ganze Zeit der Rede ist, bin ich bis einschließlich 15.01 (Kündigungseingang) versichert.
Stellungnahme erbeten, kav, Sie sind ja schließlich ein Fachmann.

mfg
Ha
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kav
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 03:12    Titel: Antworten mit Zitat

wenn wir die sache also am begriff der kenntnis festmachen, sollte versicherungsschutz bis zum eingang beim versicherer (15.01.) bestehen.

da ich allerdings kein fachanwalt im versicherungsvertragsrecht und damit kein(!) fachmann in dieser rechtsfrage bin, verweise ich nochmals an den fachanwalt. vielen dank aber für die blumen!

vielleicht hat ja thom noch einen tip? Smilie

nun habe ich aber noch eine dumme frage: warum bemüht sich ihr anwalt, den sie mit der wahrnehmung ihrer interessen in dem schadenfall vom 13.01. beauftragt haben, nicht um die klärung der kostendeckung, sondern wir hier im forum? schließlich wird er dafür bezahlt!

halten sie uns doch bitte über den ausgang auf dem laufenden. schließlich lerne auch ich gerne dazu.

viel erfolg!
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Thom
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Nee, hat er nicht. Ich bin ja ebenso kein Fachanwalt. Die Geschichte ist hier sicher zuende, denn entweder der Anwalt kümmert sich oder der Vermittler oder KEEPSMILE selbst. Aber ohne Kontakt zum Versicherer wirds nicht gehen.
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KeepSmile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 09.02.05, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen!

Es gibt mehr schlechte als gute Anwälte. Die meisten Anwälte kümmern sich hartnäckig nur bis zum Unterschreiben des Vollmachtes, dann geht die Hartnäckigkeit und deren Leistung in den Keller. Ich war schon beim Anwalt. Er sagte einfach ohne zu überprüfen, dass die Deckung des Rechtsschutzes nicht da ist.

Ich habe auch schon mit dem Versicherer in Verbindung gesetzt schriftlich sowie telefonisch, aber sie geben die Deckung nur einschließlich bis zum 09.01.

Aber sie sehen ja neue Erkenntnisse habe ich durch Ihre Hilfe und durch meine Recherche gefunden. Nun gehe ich mit diesen neuen Erkenntnissen zu einem neuen Anwalt.

Risikofortfall ist im § 12 ARB geregelt, daraus ist zu schliessen, dass die ARB vorrang gegenüber den Risikofortfall hat. Meine Frage ist beantwortet.

Laut Sachlage bin ich bis zum 15.01 versichert.

Ich danke Euch herzlich

Ha
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