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Einforderung der Vertragsstrafe trotz Einstellen ...?

 
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 17.11.07, 23:53    Titel: Einforderung der Vertragsstrafe trotz Einstellen ...? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Frage:

Unternehmer A gibt gegenüber Unternehmer B eine Unterlassungserklärung ab.
Unternehmer A verstößt gg. die UE.

Unternehmer B hat seine geschäftliche Tätigkeit jedoch mittlerweile eingestellt.
Frage: Kann Unternehmer B trotzdem die Vertragsstrafe von A fordern?
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.11.07, 00:16    Titel: Antworten mit Zitat

Die UE ist seinerzeit offenbar aus einer Mitbewerbersituation abgegeben worden. Daher dürfte durch die Geschäftsaufgabe des B hinsichtlich des Unterlassungsvertrages die Geschäftsgrundlage weggefallen sein.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.11.07, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das sehe ich anders:
In der UE verpflichtet sich der Verletzer, künftig einen objektiven Wettbewerbsverstoss zu unterlassen. Die Ansprüche aus der UE verjähren erst in 30 Jahren. Der Rückgriff auf § 8 UWG ist nicht mehr nötig, demzufolge braucht der UE-Gläubiger auch keine Aktivlegitimation mehr.

Mein Prof. für Wettbewerbsrecht hat uns diesbezüglich mal eine (wahre) Geschichte erzählt. Ein Pelzhändler in München mahnte einen sehr großen Konkurrenten, der u.a auch Pelze neu ins Programm aufnahm, aufgrund § 4 Nr. 11, 3 UWG iVm PAngV ab. Allerdings sank der Umsatz des Einzelhändlers so stark ab, dass er sich nur noch zwei Jahre halten konnte und dann seine Firma schließen musste. Immer wenn er nun knapp bei Kasse ist, geht er in die Pelzabteilung des großen Ex-Konkurrenten und überprüft die Preisschilder. Dabei findet er meist einen PAngV Verstoss und fordert dann die vereinbarte Vertragsstrafe. Mit Pelzen ist er nicht reich geworden, aber seine damalige UE-Vereinbarung sichert nun dauerhaft sein Einkommen.

§ 313 BGB kann sicherlich dann einschlägig sein, wenn der Wettbewerbsverstoss sich direkt auf den Einzelhändler bezog, also bspw. § 4 Nr. 9 UWG etc, aber eben nicht pauschal.

Grüße
KurzDa
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.11.07, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Tschuldigung, KurzDa, Du hast (teilweise) Recht: bei Wegfall der Sachbefugnis des Gläubigers ist § 314 BGB, Kündigung aus wichtigem Grund, möglich (BGHZ 133, 316).

Beste Grüße

Metzing

PS: um einen § vertan... Auf den Arm nehmen
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 18.11.07, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Eure Antworten.

Verstehe ich das richtig, dass Unternehmer B dennoch die Vertragsstrafe einfordern kann?

PS: Bei einer Vertragsstrafe von so mindestens 5.001 EUR würde ich auch ab und an mal in der Pelzabteilung vorbeischauen..
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.11.07, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die Kündigung aus wichtigem Grund wirkt nur ex nunc, also nicht für die Vergangenheit. Unternehmer A sollte daher so schnell wie möglich prüfen, ob eine Kündigung des Unterlassungsvertrages in Frage kommt, und diese dann aussprechen, um nicht noch weitere Vertragsstrafen "abzubekommen".

Beste Grüße

Metzing
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