Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Unternehmer A gibt gegenüber Unternehmer B eine Unterlassungserklärung ab.
Unternehmer A verstößt gg. die UE.
Unternehmer B hat seine geschäftliche Tätigkeit jedoch mittlerweile eingestellt.
Frage: Kann Unternehmer B trotzdem die Vertragsstrafe von A fordern?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.11.07, 00:16 Titel:
Die UE ist seinerzeit offenbar aus einer Mitbewerbersituation abgegeben worden. Daher dürfte durch die Geschäftsaufgabe des B hinsichtlich des Unterlassungsvertrages die Geschäftsgrundlage weggefallen sein.
Das sehe ich anders:
In der UE verpflichtet sich der Verletzer, künftig einen objektiven Wettbewerbsverstoss zu unterlassen. Die Ansprüche aus der UE verjähren erst in 30 Jahren. Der Rückgriff auf § 8 UWG ist nicht mehr nötig, demzufolge braucht der UE-Gläubiger auch keine Aktivlegitimation mehr.
Mein Prof. für Wettbewerbsrecht hat uns diesbezüglich mal eine (wahre) Geschichte erzählt. Ein Pelzhändler in München mahnte einen sehr großen Konkurrenten, der u.a auch Pelze neu ins Programm aufnahm, aufgrund § 4 Nr. 11, 3 UWG iVm PAngV ab. Allerdings sank der Umsatz des Einzelhändlers so stark ab, dass er sich nur noch zwei Jahre halten konnte und dann seine Firma schließen musste. Immer wenn er nun knapp bei Kasse ist, geht er in die Pelzabteilung des großen Ex-Konkurrenten und überprüft die Preisschilder. Dabei findet er meist einen PAngV Verstoss und fordert dann die vereinbarte Vertragsstrafe. Mit Pelzen ist er nicht reich geworden, aber seine damalige UE-Vereinbarung sichert nun dauerhaft sein Einkommen.
§ 313 BGB kann sicherlich dann einschlägig sein, wenn der Wettbewerbsverstoss sich direkt auf den Einzelhändler bezog, also bspw. § 4 Nr. 9 UWG etc, aber eben nicht pauschal.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.11.07, 16:16 Titel:
Tschuldigung, KurzDa, Du hast (teilweise) Recht: bei Wegfall der Sachbefugnis des Gläubigers ist § 314 BGB, Kündigung aus wichtigem Grund, möglich (BGHZ 133, 316).
Beste Grüße
Metzing
PS: um einen § vertan... _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.11.07, 23:45 Titel:
Ja, die Kündigung aus wichtigem Grund wirkt nur ex nunc, also nicht für die Vergangenheit. Unternehmer A sollte daher so schnell wie möglich prüfen, ob eine Kündigung des Unterlassungsvertrages in Frage kommt, und diese dann aussprechen, um nicht noch weitere Vertragsstrafen "abzubekommen".
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.