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Attest wegen einer Arbeit

 
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Presster
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.04.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.11.07, 13:48    Titel: Attest wegen einer Arbeit Antworten mit Zitat

Schüler X ist auf einer Privatschule im Staate BW und er fehlt eine Arbeit. Die Lehrerin fordert ein Attest von dem behandelten Arzt. Schüler X bekommt von seinem Arzt eine Bestätigung das er am angegeben Tag und zur vorgegeben Zeit in der Praxis war und sich hat untersuchen lassen. Natürlich mit Unterschrift des Arztes.

Die Lehrerin Y erkennt das aber nicht an und verlangt weiterhin ein Attest. Aber der Arzt sagte dem Schüler in einem späteren Gespäch das die Lehrerin dazu nicht das Recht hat, da er ja der Schweigepflicht unterliegt.

Wie sieht die rechtslage aus? Eine Bestätigung mit genauen Daten vom Arzt unterschrieben, müsste doch ausreichen oder?

Danke und Gruß
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 12.11.07, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Herr Schüler Drückeberg war am Prüfungstag 1.2.07 gegen 09.15 Uhr in meiner Praxis und hat sich untersuchen lassen.

gez. Dr. Dorfarzt


Und was hat ihm gefehlt? Nix.

Also, die ärztliche Bescheinigung ansich ist ein Nullum.

Klar kann die Schule kein Attest erzwingen. Aber dann gibts halt eine Leistungsverweigerung...
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jelly
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 12.11.07, 14:48    Titel: Re: Attest wegen einer Arbeit Antworten mit Zitat

Presster hat folgendes geschrieben::

Die Lehrerin Y erkennt das aber nicht an und verlangt weiterhin ein Attest. Aber der Arzt sagte dem Schüler in einem späteren Gespäch das die Lehrerin dazu nicht das Recht hat, da er ja der Schweigepflicht unterliegt.


Der Arzt kann ohne Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bestätigen, dass der Schüler an diesem Tag arbeitsunfähig war, oder dass die Untersuchung dringend medizinisch erforderlich und nicht zu verschieben war. Mehr Details muss die Lehrerin nicht wissen. Aber dass die bloße Mitteilung, dass der Schüler beim Arzt war, nicht reicht, kann ich verstehen - sonst hat die Schule bei der nächsten Prüfung 100 Schüler, die ausgerechnet dann ihren jährlichen Zahnarzt-Kontrollbesuch machen müssen.

War die Arbeit eigentlich vorher angekündigt? Die Schule kann sicher verlangen, dass Routine-Untersuchungen dann auf einen anderen Termin gelegt werden - wenn sie beim besten Willen nicht in die unterrichtsfreie Zeit verschoben werden können. Bei überraschenden Arbeiten könnte die Sache anders aussehen ...
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ac-hr
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 135
Wohnort: N R W

BeitragVerfasst am: 12.11.07, 22:16    Titel: Re: Attest wegen einer Arbeit Antworten mit Zitat

jelly hat folgendes geschrieben::

War die Arbeit eigentlich vorher angekündigt? Die Schule kann sicher verlangen, dass Routine-Untersuchungen dann auf einen anderen Termin gelegt werden - wenn sie beim besten Willen nicht in die unterrichtsfreie Zeit verschoben werden können. Bei überraschenden Arbeiten könnte die Sache anders aussehen ...

Nach der Schulordnung sind Arbeiten vorher anzukündigen. Sollte es sich um ein Oberstufen-Klausur handeln, so hängt dazu schon lange vorher der Zeitplan aus. Will heißen, dass nur ein unverschiebbarer Arzttermin den Schüler in meinen Augen entschuldigt.
Ich kenne solche Fälle aus eigenem Erleben, wobei die Lehrer u.a. auch deshalb "sauer" reagieren, weil in die Erstellung einer Ersatz-Arbeit mitunter recht viel Zeit investiert werden muss, ein Aufwand, der m.E. nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Arztbesuch wirklich zu keinem anderen Zeitpunkt möglich war.
_________________
Gruß Rainer!
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Jinx
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.01.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man in jedem Betrieb als Arbeitnehmer mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend entschuldigt ist, kann eie Schule wohl nicht ein Brechen der Schweigepflicht verlangen.
Krank ist krank und die Art der Erkrankung geht die Lehrerin nichts an.(Datenschutz)
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Elyss
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 904
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hier handelt es sich jedoch nicht um ein "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" sondern lediglich um eine BEscheinigung des Arztes, dass der Schüler zu dem genannten Zeitpunkt bei ihm in der Praxis war.

Es ist ja noch nicht mal bescheinigt, dass der Schüler überhaupt krank war. Es kann sich auch ledilgich um eine Vorsorgeuntersuchung gehandelt haben. Das ist, meiner Meinung nach der springende Punkt.
_________________
Grüßle

Elyss
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Was man m.M.n. nicht vergessen sollte, es geht hier auch noch um eine Privatschule.
Einfach mal in die Schulordnung schauen was dort genau steht zum Thema Entschuldigung bei Arbeiten.
Wobei ich mich Exrichter und Elyss anschliesse, eine einfache Bestätigung das man beim Arzt war reicht nicht aus.
Er hätte ja auch eine Schulunfähigkeitsbescheinigung für diesen Tag ausstellen können.
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 13.11.07, 15:09    Titel: Re: Attest wegen einer Arbeit Antworten mit Zitat

jelly hat folgendes geschrieben::
Presster hat folgendes geschrieben::

Die Lehrerin Y erkennt das aber nicht an und verlangt weiterhin ein Attest. Aber der Arzt sagte dem Schüler in einem späteren Gespäch das die Lehrerin dazu nicht das Recht hat, da er ja der Schweigepflicht unterliegt.


Der Arzt kann ohne Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht bestätigen, dass der Schüler an diesem Tag arbeitsunfähig war, oder dass die Untersuchung dringend medizinisch erforderlich und nicht zu verschieben war. Mehr Details muss die Lehrerin nicht wissen.


Dummerweise ist der Schüler kein Arbeitnehmer der Schule. Und "Arbeitsunfähigkeit" ist genau genommen irrelevant - es kommt auf Prüfungsunfähigkeit an. Die wiederum kann ggf. *vor* der Klausur *rechtszeitig* mitzuteilen sein - schon damit bei Bedarf z.B. eine Behörde einen Amtsarzt einschalten kann und sich *selbst* eine Meinung bilden könnte. Wer sich bei feststehendem Arbeitstermin folglich nachträglich auf einen "Arzttermin" berufen möchte, aber in Ansehung der anstehenden Arbeit nicht einmal der Schule frühzeitig die Krankheit mitgeteilt hat, der bietet einem Lehrer dich beste Gründe, hier nicht "Fünfe gerade sein" zu lassen.

Und damit ist noch nicht einmal geklärt, was eigentlich die Schulornung unserer Privatschule dazu sagt und wie - in Ermangelung einer solchen - die ganze Sache beweisrechtlich sonst aussieht.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Spieluhr
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Anmeldungsdatum: 05.05.2007
Beiträge: 159

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist eigentlich, wenn ein Schüler bei einer Klausur nicht wg. Krankheit, sondern bspw. fehlt, weil er im Stau stand oder sein Wecker schlicht ergreifend nicht geklingelt hat?

Ein Attest wird er wohl so nicht bekommen - wird die Klausur nun dennoch mit 00 Punkten bewertet?
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ac-hr
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 135
Wohnort: N R W

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

Das lässt sich sicherlich nicht allgemeingültig beantworten. Einen Verkehrsstau, der regelmäßig auftritt, kann ich durch rechtzeitge Abfahrt ausgleichen, ein unfallbedingter Stau lässt sich nicht vorhersehen. Ich denke, das wird nach Einzelfall zu entscheiden sein. Jedenfalls wird nicht automatisch eine "sechs" erteilt. Dafür gibt es auch keine Grundlage in der Schulordnung.

Mir fällt da noch die Schülerin ein, die verspätet zur Klassenarbeit erschien: In der einen Hand die Schultasche, in der anderen Hand einen Wecker. Der Wecker stand und blieb stehen. Der Lehrer nahm's gelassen und die Schülerin begann die Klassenarbeit mit Verspätung. Smilie
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Gruß Rainer!
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.11.07, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei der Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht durch den Arzt kappes ist. Der Arzt kann durch die betroffene Person von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
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Geist ist Geil!
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