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Verfasst am: 06.02.05, 01:11 Titel: Vergleich - Welche Kosten
vor dem familiengericht wurde ein vergleich geschlossen mit dem vermerk, dass die kosten des verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
in der rechnung des anwalts taucht neben der verfahrensgebühr des anwalts noch terminsgebühr §13, NR 3100 VV sowie einigungsgebühr, gerichtliches verfahren § 13, Nr 3104 auf.
sind dies kosten des anwalts? müsste er diese nicht vor einem verfahren seinem Klienten mitteilen? in einem ersten gespräch, wurde nur die verfahrensgebühr genannt, obwohl der termin vor gericht bereits fest stand.
Da jede Kostenrechnung auf eine gewisse Art und Weise bei einem Anwalt anders ist, kann man da natürlich vorab keine großen Aussagen treffen.
Allerdings hätte der RA schon darauf hinweisen können, dass neben der immer entstenden Verfahrensgebühr auch die Terminsgebür entsteht, wenn er zu dem angesetzten Termin geht. Das die Einigungsgebühr ensteht, kann man im Vorfeld nicht so lapidar sagen. Solche Situationen enstehen meist erst in der Verhandlung.
Jedenfalls hört es sich nach Deinen Erläuterungen so an, als sei die Rechnung korrekt.
Die Kosten wurden laut Gerichtsurteil gegeneinander aufgehoben. Somit musst Du Deinen eigenen Anwalt bezahlen. Die Gerichtskosten werden hälftig auf Dich und den Gegner aufgeteilt.
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