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Briefgeheimnis im Computer? bzw allg. Privatsspähre

 
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Satara
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.11.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 18:04    Titel: Briefgeheimnis im Computer? bzw allg. Privatsspähre Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich weiß nicht ob ich hier richtig bin, aber ich beschreibe mal mein Problem.

Ich habe bis vor ca 8 Wochen bei meinem Freund in dessen Elternhaus gewohnt, wo auch seine Schwester mit ihrem Freund wohnt.
Es gab immer wieder Streit mit seinen Eltern und seiner Schwester /deren Freund, und so sind wir ausgezogen. Sein Pc ist dort geblieben in einem seiner 3 Zimmer die er in dem Haus hat, und nun habe durch seine Eltern erfahren dass der Freund seiner Schwester sich über den Pc meines Freundes in meine Emailaccounts und in andere Accounts eingeloggt hat (zB Studi-vz), dort all meine Emails durchgelesen hat und wohl auch meine ICQ Historys die sehr privat waren (ich hatte die Passwörter in den Accounts gespeichert). Ich weiß nicht ob er diese auch kopiert oder sonst etwas hat. Er hat diese privaten Emails nun auch an Dritte weitergegeben, und auch an die Eltern meines Freundes.
Nun meine Frage: Kann ich ihn hier irgendwie rechtlich belangen? Ich habe Zeugen (seine Eltern waren dabei als er ihnen die Emails in meinem Acc gezeigt hat)
Er hat niemals die Erlaubnis erhalten an unseren Computer zu gehen oder ähnliches, er ist komplett in mein Privatleben eingedrungen und hat auch Dinge gelesen die andere gemeinsame Freunde mir im Vertrauen geschrieben haben.

Was kann ich nun rechtlich tun?
Ich hoffe mir kann hier jemand helfen, bzw dass ich im richtigen Forum bin. Ich kenne mich leider überhaupt nicht mit dem Thema aus.

Ich bin dankbar für jeden Rat

Mfg Satara
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Martin R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 27.11.07, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mit dem Briefgeheimnis hat das nichts zu tun, der Einbruch in die Privatsphäre ist so auch nicht strafbar. §202a StGB "Ausspähen von Daten" könnte man aber in Betracht ziehen.
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__202a.html
Ob das Anmelden mit dem gespeicherten Paßwort aber als Überwindung der Zugangssicherung anzusehen ist, kann ich nicht sagen (ich bezweifle das eher).

Zivilrechtlich könnte man eventuell eher was machen, dafür sollte man dann aber besser einen Anwalt bemühen.
_________________
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