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Handy abgenommen

 
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Conan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 18:32    Titel: Handy abgenommen Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich denke, ich bin hier nicht richtig, hat aber schon etwas mit Schule zu tun, vll. könnte man es in das richtige Forum verschieben.

Meine Frage ist ganz einfach:

Darf ein Lehrer / die Schulleitung einen Schüler das Handy abnehmen, wenn nur ein verdacht besteht, dass auf diesem Handy "Beweise" sind?

Es erzählte sich rum (was auch wahr ist) das ein Schüler verprügelt wurde. Dies wurde angäblich von jemanden mit einem Handy aufgenommen sein.

Heute kam der Schulleiter in unsere Klasse und holte anscheinend irgendwelche Personen aus dem Klassensaal und nahm ihnen das Handy weg. (Anscheinend wurden Hinweise gegeben).


Darf die Schulleitung überhaupt so eingreifen oder müsste diese erst die Polizei (o.ä.) benachrichtigen, welche dann in der Art eingreifen dürfen?


Mit freundlichen Grüßen,

Felix Arndt
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Das "Wegnahmerecht" richtet sich nach dem Bundesland. Also: Keine Antwort möglich.
In Bayern ist die Wegnahme von Gegenständen, die den Schulbetrieb stören, erlaubt, in RLP steht davon nichts im Gesetz - ist also möglicherweise nicht als Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme geeignet.

Selbst wenn der Schulleiter die Mobiltelefone "kassieren" darf, darf er sie dennoch nicht einschalten; da sich private und persönliche Daten auf dem Gerät befinden können (vermutlich lt. Bundesdatenschutzgesetz - sicher bin ich mir nicht). Er darf die Geräte aber der Polizei übergeben, und die dürfen die Dinger auch analysieren.

Möglicherweise gibt's im Strafrecht auch noch irgendwelche Regelungen zur Beweissicherung bei einem Verdacht auf Straftaten - aber Strafrecht kann ich nicht.
_________________
mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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Conan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wohne in RLP Smilie

Wie siehts denn mit dem PIN aus? Die Schulleitung wollte anscheind den PIN für das Handy haben, was er allderings nicht gesagt hat. (Was ich für vollkommen richtig halte)

Die Schulleitung hat daraufhin gemeint, dass er anscheinend mit einer Anzeige wegen Behinderung eines ..blablabla was weiß ich ^^ zu rechnen haben muss.

ist das wahr?
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ac-hr
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.09.2007
Beiträge: 135
Wohnort: N R W

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:33    Titel: Re: Handy abgenommen Antworten mit Zitat

Conan hat folgendes geschrieben::

Es erzählte sich rum (was auch wahr ist) das ein Schüler verprügelt wurde. Dies wurde angäblich von jemanden mit einem Handy aufgenommen sein.

Dann haben die anderen Schüler sicherlich auch ein Interesse daran, dass Prügeleien unter den Schülern geahndet werden.
Conan hat folgendes geschrieben::

Heute kam der Schulleiter in unsere Klasse und holte anscheinend irgendwelche Personen aus dem Klassensaal und nahm ihnen das Handy weg. (Anscheinend wurden Hinweise gegeben).

Der Schulleiter hat einigen Schülern das Handy weggenommen, weil diese die Prügeleien gefilmt hätten - richtig?
Conan hat folgendes geschrieben::

Darf die Schulleitung überhaupt so eingreifen oder müsste diese erst die Polizei (o.ä.) benachrichtigen, welche dann in der Art eingreifen dürfen?

Ganz unabhängig von der rechtlichen Bewertung, die ja auch nicht bundeseinheitlich ist, müsste es doch auch im Sinne der Schüler sein, dass nicht sofort die Polizei benachrichtigt wird, wenn es gelingt, den Sachverhalt auch ohne die Ordnungshülter aufzuklären. Bei anderen "Schulvergehen" - ich hoffe mal, die Prügelei hatte keine Knochenbrüche oder größere Verletzungen zur Folge - bleiben die uniformierten Kräfte doch auch außen vor.

Anders wäre es, wenn sich "verbotene" Inhalte auf dem Mobiltelefon befinden. Dann hätte der betroffene Schüler viel eher die Polizei, als einen verstandnisvollen Pädagogen zu fürchten.
Mein Ratschlag: Wenn möglich, dann sollten schulinterne Vorfälle möglichst auch schulintern geklärt werden.
_________________
Gruß Rainer!
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Conan
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Also, hier die ganze Geschichte:

Schüler X und Schüler Y prügelten sich. Schüler Z nimmt das ganze auf. Schüler Y läuft anscheinend rückwärts und fällt einen kleinen, etwa 50cm hohen Hang hinunter, dabei landet er schlecht und bricht sich die Hand. Krankenwagen kommt.. blablabla

Am nächsten Tag (heute) kommt unser Schulleiter in den Klassenzimmer und meint, er wolle was aufbauen, braucht dazu 2 Schüler, er nimmt gezielt Schüler, der das ganze anscheinend schon auf dem Handy hat und Schüler X (welcher in meiner Klasse ist).

Dann wird Schüler Namenslos das Handy abgenommen, er wird nach dem Pin gefragt, welcher er nicht rausgibt. Der rest sollte klar sein, bzw. hat nichts mit meiner frage zu tun.

(Ich finde übrigens schon die Taktik, wie die Schüler aus dem Klassenraum geholt worden eine Frechheit).


Zu Schüler Namenslos: Ich denke, nach dieser Prügellei hatten etwa 80 % der Schüler das Video auf dem Handy, da sich sowas richtig schnell verbreitet. (Ich zwar nicht, ich habe es aber beim Nachbar aufm Handy gesehen)
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Conan hat folgendes geschrieben::
Wie siehts denn mit dem PIN aus? Die Schulleitung wollte anscheind den PIN für das Handy haben, was er allderings nicht gesagt hat. (Was ich für vollkommen richtig halte)
Die Pin muss er der Schulleitung nicht geben - wohl aber der Polizei, wobei die Polizei auch andere Möglichkeiten hat, an die Daten auf dem Gerät zu kommen.

Zitat:
Die Schulleitung hat daraufhin gemeint, dass er anscheinend mit einer Anzeige wegen Behinderung eines ..blablabla was weiß ich ^^ zu rechnen haben muss.

ist das wahr?
Behinderung des Straßenverkehrs Ironie Smiley

oder der "Staatsgewalt"? Der Schulleiter ist nicht "Staatsgewalt".

Natürlich kann die Schule den Schüler anzeigen. Vermutlich eher wegen "Verdacht auf Straftat" oder Beihilfe dazu oder irgendwas in der Richtung. Was es dann genau sein darf, entscheidet Polizei oder evtl. auch die Staatsanwaltschaft.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schüler X und Schüler Y prügelten sich. Schüler Z nimmt das ganze auf. Schüler Y läuft anscheinend rückwärts und fällt einen kleinen, etwa 50cm hohen Hang hinunter, dabei landet er schlecht und bricht sich die Hand. Krankenwagen kommt.. blablabla

nach dieser Prügellei hatten etwa 80 % der Schüler das Video auf dem Handy, da sich sowas richtig schnell verbreitet.
Schüler X prügelte Schüler Y krankenhausreif, Knochenbruchbehandlung wird sich voraussichtlich mindestens acht Wochen hinziehen, es ist noch unklar, ob Schüler Y seine Hand wieder normal wird benutzen können. Schüler Z hatte vorher mit X abgesprochen, die Prügelei mit dem Handyvideo aufzunehmen, prahlte dann auf dem Schulhof mit dem "geilen" Video herum und übertrug das Gewaltvideo per Bluetooth auf Dutzende andere Schüler-Handys. Der Schulleiter war ungeschickt genug, nicht gleich die Polizei zu holen. Conan macht sich weiter keine Gedanken um die Gesundheit von Y, aber um die ungeschickten "Ermittlungsmethoden" des Schulleiters.

X hat wegen "happy slapping" sofortigen Schulausschluss verdient, Z die Androhung desselben sowie ein Handyverbot für den Rest seines Verbleibs an dieser Schule. Straf- und zivilrechtliche Verfahren folgen außerdem, wenn der Schulleiter und/oder Y Anzeige erstatten und Klage einreichen, was sie unbedingt tun sollten.

Conan wird nichts passieren, denn feige Mitläufer sind in Deutschland normal.
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Conan hat folgendes geschrieben::
Wie siehts denn mit dem PIN aus? Die Schulleitung wollte anscheind den PIN für das Handy haben, was er allderings nicht gesagt hat. (Was ich für vollkommen richtig halte)
Die Pin muss er der Schulleitung nicht geben - wohl aber der Polizei, wobei die Polizei auch andere Möglichkeiten hat, an die Daten auf dem Gerät zu kommen.


Seit wann muss ein Beschuldigter bei den Ermittlungen gegen sich selbst mitwirken!?
Natürlich muss er die PIN des beschlagnahmten Handys eben nicht herausgeben!

Ob die Polizei trotzdem an die Daten kommt, wird sich herausstellen, bei ein paar aktuellen Handymodellen dürften die da durchaus auf Granit beissen (Verschlüsselung), die Daten auf der SIM-Karte (Telefonbuch) sind in jedem Fall verschlüsselt. 3x die PIN falsch eingegeben und das Gezumpe mit der Super-PIN, PUK1 und PUK2 geht los ...
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mitternacht
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Seit wann muss ein Beschuldigter bei den Ermittlungen gegen sich selbst mitwirken!?
Seit waqnn ist von einem "Beschuldigten" die Rede? Hier geht es doch wohl eher um eine Zeugenaussage bzw. ein Beweismittel. "Zeugnisverweigerungsrecht" nach StPO dürfte hier nicht gelten.
_________________
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Conan
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Conan wird nichts passieren, denn feige Mitläufer sind in Deutschland normal.


WOWOW ! Was meinsten damit ?!

Conan war im Ethik-Unterricht, während die Evis frei hatten und sich geprügelt hatten.
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 23.11.07, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::

Seit wann muss ein Beschuldigter bei den Ermittlungen gegen sich selbst mitwirken!?
Seit waqnn ist von einem "Beschuldigten" die Rede? Hier geht es doch wohl eher um eine Zeugenaussage bzw. ein Beweismittel. "Zeugnisverweigerungsrecht" nach StPO dürfte hier nicht gelten.

Sorry, das hatte ich zu flüchtig gelesen. Aber wenn die Polizei mein Handy beschlagnahmen würde (warum auch immer), würde ich alles tun, ausser denen meine PIN mitzuteilen! Ist ein Zeuge denn verpflichtet, "seine Hosen herunterzulassen"? Auf dem Handy könnten ja noch viel mehr Daten sein.
Wenn man mich freundlich im Rahmen einer Zeugenvernehmung um das Video gebeten hätte, dann hätten sie es bekommen. Aber wenn sie gleich das komplette Handy wegnehmen, dann haben sie selbst durch ermittlungstaktisch unkluges Benehmen den Erfolg ihrer Aktion vereitelt (wie man in den Wald hineinruft ...).
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Zeuge muss im Strafprozess lediglich vor dem Richter aussagen. Dieser kann allerdings auch Zwangsmittel anordnen (zB Haft).

Da der Filmer ja kein Täter ist und auch nicht verdächtigt wird, steht ihm auch kein Aussageverweigerungsrecht zu.

Das Handy kann als Beweismittel beschlagnahmt werden.

Soweit dem Direktor kein Wegnahmerecht nach dem Schulgesetz zusteht, kann er in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Geschädigten nach § 229 BGB in Selbsthilfe das Handy wegnehmen, da dieser zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzen kann. (bin mir hier nicht sicher)
_________________
mfg
Klaus
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 25.11.07, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eine ganz informative Übersicht findet sich hier:
http://www.lehrer-online.de/537181.php?sid=87179161430075507619381448144240
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