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Verfasst am: 10.02.05, 00:18 Titel: öffentliche Adressbücher, herausgegeben von der Gemeinde
Hallo,
gibt es eine Rechtsgrundlage, daß eine Gemeinde ein Adressbuch mit allen Einwohnern des Ortes drucken lässt. Es werden Name und Wohnanschrift allerBürger über 18 Jahre alt aufgenommen. Das dann gedruckte Adressbuch ist in versch. Geschäften des ortes erhältlich. Damit ist doch Mißbrauch von Adressen Tor und Tür geöffnent. Zumindest müsste die Stadtveraltung vorher die entspr. Bürger fragen, ob sie in das Adressbuch augenommen werden wollen.
Hi
es gibt kein Gesetz, dass es erlaubt, allerdings auch keines, das es verbietet.
Die in Adressbüchern veröffentlichten Adressen sind frei zugänglich.
Wenn du in der nächsten Auflage nicht erscheinen möchtest, musst du das dem Meldeamt mitteilen.
Das halte ich für unzureichend. Datenschutzrechtlich bedenklich ist bereits die vorhandene Veröffentlichung. Es kann doch nicht sein, dass ich - aus welchen Gründen auch immer - auf die Adresseintragung im Telefonbuch ausdrücklich verzichte und sie dann an jedem Kiosk doch bekommen kann.
Haben Sie schon mal beim zuständigen Datenschutzbeauftragten nach einer Stellungnahme gefragt? Evtl. könnte hier § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einschlägig sein. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Das halte ich für unzureichend. Datenschutzrechtlich bedenklich ist bereits die vorhandene Veröffentlichung. Es kann doch nicht sein, dass ich - aus welchen Gründen auch immer - auf die Adresseintragung im Telefonbuch ausdrücklich verzichte und sie dann an jedem Kiosk doch bekommen kann.
Sie können auch der Veröffentlichung im Adressbuch widersprechen. Rechtsgrundlage ist das jeweilige Meldegesetz, hier ein Auszug aus dem Meldegesetz Baden-Württemberg:
Zitat:
§ 34
(...)
(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in Einwohnerbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Auskunftssperre besteht. In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Betroffene verlangen, daß die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Auf dieses Recht hat die Meldebehörde hinzuweisen
1. in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,
2. in den Fällen des Absatzes 3 bei der Anmeldung nach § 15 Abs. 1 sowie spätestens zwei, jedoch nicht früher als vier Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung; dabei kann für die Ausübung des Rechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
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