Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Mandatsbeendigung durch Anwalt
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Mandatsbeendigung durch Anwalt

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
engel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 28.11.07, 11:25    Titel: Mandatsbeendigung durch Anwalt Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich hoffe das ich hier richtig bin und für neuen Diskussionsstoff sorge
Angenommen Anwalt möchte sein Mandat niederlegen, weil es zwischen ihm und Frau X reiberreien gegeben hat.Anwalt stellt beim Amtsgericht Entpflichtungsantrag. Frau X ist aber auf Anwalt angewiesen da sie PKH bekommt und diese kein zweites mal bewilligt wird. Frau X soll Stellungsnahme vor AG abgeben. AG nicht mit Begründung der Mandatsniederlegung von Anwalt einverstanden. Anwalt will unbedigt Mandat beendigen und schickt Frau X eine Vereinbahrung über vollständige Mandatsbeendigung. In der Vereinbarung gibt Anwalt an keine Gebührenerstattungsansprüche zu Lasten der Staatskasse geltend zu machen und das alle Gebührenansprüche an Frau X aus dem Mandatsverhältnis ausgeglichen und erledigt sind. Ausserdem sollen keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Mandatsverhältsnis, gleich aus welchem Rechtsgrund bekannt oder unbekannt, gegenwärtig und künftig bestehen. Das würde ja bedeuten, das Frau X nichts mehr an den Anwalt zahlen müßte?!
Frage: Hat schon mal einer so was gehört oder selbst erlebt. Etwas merkwürdig?! Oder nicht? Was haltet Ihr davon?

Mit freundlichen Grüßen

Engel :roll:
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.11.07, 00:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Frau X ist aber auf Anwalt angewiesen da sie PKH bekommt und diese kein zweites mal bewilligt wird.

Äh, man muß da trennen: PKH ist bewilligt, Anwalt A ist beigeordnet. Wenn Anwalt A niederlegt, entfällt dadurch nicht die PKH, Frau X muß sich nur einen neuen Anwalt besorgen. PKH ist nicht dem Anwalt bewilligt, sondern der Partei für ihre Rechtsverteidigung.
Zitat:
Anwalt will unbedigt Mandat beendigen und schickt Frau X eine Vereinbahrung über vollständige Mandatsbeendigung. In der Vereinbarung gibt Anwalt an keine Gebührenerstattungsansprüche zu Lasten der Staatskasse geltend zu machen und das alle Gebührenansprüche an Frau X aus dem Mandatsverhältnis ausgeglichen und erledigt sind.

Klingt doch gut?! Anwalt sagt sinngemäß: "Liebes Gericht, ich will meine Gebühren aus der Beiordnung nicht haben, nix, nada, niente. Liebe Mandantin, ich will Dich so dringend loswerden, daß ich auch von Dir nichts will. Was ich bisher gemacht habe, war kostenlos."
Zitat:
Ausserdem sollen keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Mandatsverhältsnis, gleich aus welchem Rechtsgrund bekannt oder unbekannt, gegenwärtig und künftig bestehen.

Da liegt für mich der Haken: damit stellt der Anwalt zwar einerseits klar, daß er nichts mehr von Mdt.'in will, auf der anderen Seite wird damit aber auch festgelegt, daß die Mandantin nichts von ihm fordern kann. Das könnte den Verdacht nähren, daß der Anwalt Mist gebaut hat und sich jetzt aus der Haftung ziehen will... Aber nichts Genaues weiß man nicht, so daß es auch nur eine Standardfloskel sein könnte.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 29.11.07, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
gibt Anwalt an keine Gebührenerstattungsansprüche zu Lasten der Staatskasse geltend zu machen
...das reicht m. E. für's AG nicht aus; er müsste m. E. auf PKH-Beiordnung verzichten (o.ä.) und zwar gegenüber dem AG. Dann kann das AG der bedürftigen Partei einen neuen RA beiordnen.

Dies deswegen, weil selbst bis zur Niederlegung ja PKH-Kostenerstattungsansprüche des niederlegenden Anwaltes entstanden sind, die er auch abrechnen kann.

Also entweder auf Beiordnung verzichten duch den ersten RA, oder 2. RA selbst bezahlen, gegebenenfalls doppelt.

Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.