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bei einem Notarvertrag wird von den Eltern ein Haus (Wert z. B. 200 TEUR) auf ein Kind übertragen, gleichzeitig verzichtet das andere Kind über denselben Vertrag mittels "Abfindung" (z. B. 100 TEUR) auf seinen Erbteil in Bezug auf das Haus (=Pflichtteilsverzicht).
Darf der Notar dann die beiden Werte addieren (also hier 300 TEUR), um seine Gebühren zu berechnen?
Die Kostenordnung ist nicht ganz mein Gebiet, aber nach der Beschreibung handelt es sich wohl um zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte, die Bestandteil nur eines Vertrages sind. M. E. ist es dann richtig, in der Rechnung jeweils gesonderte Geschäftswerte für die Übertragung und den Verzicht anzusetzen. _________________ Karma statt Punkte!
Notare haben die Pflicht, die für den Kunden günstigste Möglichkeit zu wählen.
Die Kostenordnung verbietet es dem Notar ausdrücklich, höhere oder niedrigere Gebühren zu berechnen, als die Kostenordnung vorschreibt. Er darf den Beteiligten also weder einen "Rabatt" einräumen, noch in besonders schwierigen oder langwierigen Sachen einen "Zuschlag" verlangen. Für das gleiche Geschäft müssen also von jedem Notar die gleichen Gebühren erhoben werden. Dass der Notar die Kostenordnung einhält, wird staatlich überprüft. Wer so geringe Einkünfte hat, dass er vor Gericht Prozesskostenhilfe erhalten würde, der ist auch – je nach der Höhe seines Einkommens – von den Notarkosten entweder befreit oder darf diese in Monatsraten bezahlen.
Notarkosten sind hier gegelt: http://www.bnotk.de/Notar/Notarkosten/Notarkosten.html
Sollten im Rahmen einer notariellen Kostenrechnung Unklarheiten oder Differenzen auftreten, so steht dem Kostenschuldner die Kostenbeschwerde zu.
http://www.bnotk.de/Notar/Notarkosten/Kostenbeschwerde.html
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Eine Zusammenrechnung der einzelnen Rechtsgeschäfte zur Erhöhung des Gegenstandswertes dürfte nicht rechtmäßig. Zumal sich ggf. aus den einzelnen Rechtsgeschäften verschiedene Kostennoten ergeben könnten.
Das sehe ich anders. Verschiedene Gegenstände innerhalb einer Urkunde sind mit dem ihnen jeweils beizulegenden Geschäftswert anzusetzen. Sie können wegen § 18 Abs. 2 KostO nur angesetzt werden, wenn sie einen selbständigen Gegenstand bilden können. Da aber nur eine Kostenberechnung anzufertigen ist, müssen die Geschäftswerte mehrerer Geschäfte addiert werden, § 44 Abs. 2 KostO. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Ich sehe es wie KoMa. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Rechtsgeschäfte zur Erhöhung des Gegenstandswertes dürfte nicht rechtmäßig. Zumal sich ggf. aus den einzelnen Rechtsgeschäften verschiedene Kostennoten ergeben könnten.
Das ist gerade nicht meine Auffassung. Ich denke, daß es richtig ist, für die einzelnen Gegenstände unterschiedliche Gebührensätze anzusetzen und diese dann zu addieren. § 44 Abs. 2 KostO hat mwjm schon erwähnt. _________________ Karma statt Punkte!
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