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hoffe, das ist hier das richtige Rechtsgebiet, bin nämlich kein Jurist.
Zum Thema:
Seit dem Umzug in ein neues Gebäude erhebt die Zentralbbliothek in Hamburg für die Nutzung der Toiletten eine Gebühr von 20 Cent. Diese Gebühr taucht in der Gebührenordnung allerdings nicht auf. Meine Frage ist, ob es rechtens ist, dass eine öffentliche Instituion, die aus Steuermitteln finanziert wird und außerdem eine nicht unerhebliche Jahresgebühr von 38 Euro verlangt, in einem öffentlichen Gebäude, das ebenfalls aus Steuermitteln finanziert wird, zusätzlich eine Toilettennutzungsgebühr verlangt? Mir ist keine andere Bibliothek, kein anderes öffentliches Gebäude in Hamburg bekannt, wo dies der Fall ist. Kann außerdem überhaupt eine Gebühr erhoben werden, die in der Gebührenordnung nicht auftaucht? Für jede Antwort dankbar.
es handelt sich dann nicht um eine Gebühr sondern um ein privatrechtliches Entgelt. Falsche Bezeichnung ist unerheblich. Wer die Toi aufsucht schließt schlüssig einen Benutzungsvertrag. _________________ mfg
Klaus
Klaus bringt´s auf den Punkt.
Eine kostenlose Benutzungsmöglichkeit schulden in Deutschland nur Gaststättenbetriebe, die Speisen und/oder Getränke in offener Form ausschänken.
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