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Kündigung der Haftpflicht nach Ablehnung

 
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Jinx
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Anmeldungsdatum: 26.01.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 16:33    Titel: Kündigung der Haftpflicht nach Ablehnung Antworten mit Zitat

hallo,meine haftpflichtversicherung(Gerling)hat es abgelehnt einen Mietschaden in meiner Wohnung zu bezahlen.
Nun möchte ich gerne kündigen.
Kann ich nach dieser Ablehnung fristlos kündigen und was muß ich beachten?
Danke für eure Hilfe.
Gruß
Jinx
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KeepSmile
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

können sie den Mietschaden schildern und warum die Haftpflicht nicht aufkommt? Wenn die Ablehnung der Haftpflicht gerechtferigt ist, dann dürfen sie ohne weiteres nicht kündigen.
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Helmut
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Sie können nicht kündigen - aus welchem Grund auch?

Wäre es ein bedingungsmäßer Schadenfall hätte die Versicherung bezahlt.

Ein unbegründete Schadensanmeldung führt nicht zum Kündigungsrecht!

Gruß Helmut
_________________
Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge!
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Jinx
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.01.2005
Beiträge: 122

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ich dachte,man könne nach beitragserhöhungen und Ablehnung immer kündigen,wenn das nicht so wäre,dann könnte man sich ja nie wehren und immer nur zahlen
in meiner Wohnung ist der Riemen des Rolladens von der Welle gesprungen,das kostet ca 200 euro
die versicherung schiebt es auf Verschleiss,aber die Fenster und das ganze Haus hier ist grade mal 10 Jahre alt.
Wie ist denn sonst die Kündigungsfrist?
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wo bitte würde Sie, wenn es diesen Schaden gäbe, ein Verschulden treffen? Denn das ist Grundlage für einen Haftpflichtschaden. Wenn Ihnen der Keilriemen beim Auto abspringt nehmen Sie doch auch nicht Ihr verschulden an weil Sie über 80 km/h gefahren sind. Es sei denn Sie haben am Rollladenriemen geschaukelt , aber dann wäre es Vorsatz. Sehr glücklich Nicht falsch verstehen, das überspitzen erklärt manchmal besser als nüchterne Theorie. Ansonsten sind Schäden an gemieteten Immobilien in den meisten neueren Policen mitversichert. Wenn es andere Gründe als diesen gäbe würde ich sagen Kündigung möglich.
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KeepSmile
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 87

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an, sie haben Bekannten empfangen, die Kinder haben. Unglücklicheweise haben die Kinder an den Riemen geschaukelt und der Roll-Laden ist von der Welle gesprungen. Wie gesagt nur angenommen also ein Beispiel.

Die Haftpflicht der Bekannten würden die Kosten übernehmen müssen. Ihre Bekannten könnten nach dem Schadensfall deren Haftpflicht kündigen.

Wenn es Ihre eigene Kinder gewesen waren, dann übernimmt Ihre Haftpflicht die Kosten natürlich nicht und Sie können die Haftpflicht auch nicht kündigen.
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, gutes Beispiel aber die Kinder sollten schon deliktfähig sein, oder die Eltern haben die Aufsichtspflicht verletzt oder Sie haben ne richtig gute Haftpflicht mit Schutz für deliktunfähige Kinder unter 10. Manchmal denke ich wirklich drüber nach, ob ich im richtigen Bereich tätig bin?
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Hamster
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hatte mal nen ähnlichen Fall,da ist ein Besucher weil er scheinbar zu blde war hinzuschauen wo er hingelaufen ist, über seine eignen Füße gestolpert, hat sich im Sturz am vermeindlich rettenden Rolladengurt festgehalten und ihn dabei wie hätte es auch anders sein können erlegt.
Ende vom Lied seine PH hats bezahlt.

Komme mir wieder vor wie in der Ausbildung, oder besser gesagt wie im Z13. Sehr glücklich
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 10.02.05, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hey Hamster, Ausbildung klingt gut aber was bitte ist Z13? Klingt wie Sondereinsatztruppe.
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Hamster
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 11.02.05, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Thom hat folgendes geschrieben::
Hey Hamster, Ausbildung klingt gut aber was bitte ist Z13? Klingt wie Sondereinsatztruppe.


Kennst nicht das Seminar Z 13, dann mußt Du Vers.-Kaufmann sein, oder ? Sehr glücklich

Z1 - Z12 - Vorbereitungsseminare zum Versicherungsfachmann
Z 13 - Seminar für Versicherungsbetrug (Scherz bei Seite das gibt es nicht - war ein Insider)
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Thom
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.02.2005
Beiträge: 288

BeitragVerfasst am: 11.02.05, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Da hast du richtig geraten.
_________________
WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU
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kav
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hamster hat folgendes geschrieben::
... über seine eignen Füße gestolpert ... Rolladengurt festgehalten und ... erlegt. Ende vom Lied seine PH hats bezahlt.


es kommt darauf an, warum er gestolpert ist. jeder mensch kann mal stolpern. das muss nicht automatisch ein verschulden bedeuten!
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kav
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 77
Wohnort: 63785 Obernburg

BeitragVerfasst am: 12.02.05, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

haftpflichtversicherung können nur ausserordentlich gekündigt werden, wenn der haftpflichtanspruch unbestritten besteht (eine zahlung wurde geleistet oder verweigert) oder rechtshängig geworden ist. und nur dann!

wenn der versicherer seiner verpflichtung, die unbegründete schadenersatzforderung abzuwehren, nachgekommen ist, kann nicht ausserordentlich gekündigt werden.

die möglichkeit der ausserordentlichen kündigung hat den hintergrund, dass der kunde sich von dem versicherer trennen kann, wenn er mit der abwicklung nicht zufrieden ist. (stichwort verbraucherschutz) allerdings muss halt nunmal auch abgewickelt worden sein (siehe erster absatz).
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