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Verfasst am: 02.12.07, 22:02 Titel: Rechtsanwalt haftet für die Richtigkeit seiner Empfehlung
Hallo,
es geht um die Anmeldung einer Marke, wobei es ja eine Identitäts- und eine Ahnlichkeitsrecherche gibt, die ein Anwalt durchführen kann.
Was bedeutet nun: "Rechtsanwalt haftet für die Richtigkeit seiner Empfehlung auf Basis der Recherche".
Heißt das, wenn ich einen Anwalt beauftrage, der aber nur (z.B.) eine Identitätsrecherche durchführt, dass er für den Fall, dass ich Ärger wegen Ähnlichkeit der Marke bekomme, gar nicht haftet? Oder haftet er doch und wenn ja, wann?
Dank vom junggründer _________________ Danke schööön!!!
Ärger wegen der Ähnlichkeit kann der Mandant zwar bekommen, aber ich weiß nicht, inwiefern dieser Ärger auch mit einem Schaden verbunden werden kann. Sogar um auf Unterlassung verklagt zu werden, bedarf es nicht nur der Ähnlichkeit, sondern auch z.B. Verwechselungsgefahr. Je nachdem, ob die existierende ähnliche Marke für ähnliche Waren/Dienstleistungen verwendet wird. Und wenn der Wettbewerber auch noch Schadensersatz will, hatt er m.E. ein Problem, denn das Unternehmen hat ja einen Anwalt mit der Suche beauftragt. Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit (nach § 14 Abs. 6 MarkenG erforderlich) liegt dann m.E. nicht vor. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wenn das Verhalten des Mandanten rechtswidrig ist, haftet er den Verletzten.
Wenn es der Anwalt vermasselt hat, dann haftet er dem Mandanten indem er diesem den durch *seinen* Fehler entstandenen Schaden (nachträglich) erstatten muss. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 11.12.07, 17:12 Titel: Re: Rechtsanwalt haftet für die Richtigkeit seiner Empfehlun
junggründer hat folgendes geschrieben::
es geht um die Anmeldung einer Marke,
Was bedeutet nun: "Rechtsanwalt haftet für die Richtigkeit seiner Empfehlung auf Basis der Recherche".
Es bedeutet, daß der Anwalt auf der Grundlage eines (beliebigen) Recherche-Ergebnisses dem Mandanten weder zuraten wird, die von ihm gewünschte Marke für die gewünschten Waren/Dienstleistungen anzumelden (und zu benutzen), noch ihm eine andere Marke zur Anmeldung (und Nutzung) empfehlen wird.
Es bedeutet, daß der Anwalt das jeweilige Recherche-Ergebnis gegebenenfalls zum Anlaß nehmen will, von der Anmeldung des konkret gewünschten Markenzeichens für die gewünschten Waren/Dienstleistungen abzuraten.
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