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Lastschrifteinzug zu früh

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.12.07, 21:15    Titel: Lastschrifteinzug zu früh Antworten mit Zitat

Hallo. Ein Problem: Internetanbieter U zieht vom Kunden K (K ist Verbraucher) jeden Monat einen Betrag per Lastschrift ein. In den AGB des U steht "U wird die Rechnung dem Kunden mindestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug per E-Mail oder in seinem persönlichen Konfigurationsmenü bekannt geben." Frage 1: Was bedeutet "Konfigurationsmenü"?

Angenommen, die Frist wird nicht eingehalten. Der Kunde hatte keine ausreichende Deckung auf dem Konto, U konnte nicht abbuchen und verlangt dafür extra 10€. K überweist den verlangten Betrag und kommt nachher auf die Idee, ob er die 10€ nicht irgendwie zurück kriegen will, weil U gegen eigene AGB verstoßen hat, obwohl sie ja Vertragsbestandteil sind. Kann K mit seiner Idee Erfolg haben? Falls ja, wie sollte er dann vorgehen?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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John Robie
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Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 09.12.07, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hi l-user!

Zitat:
Frage 1: Was bedeutet "Konfigurationsmenü"?


Das kann z. B. auch "Benutzerschnittstelle" oder "Benutzerinterface" heißen. Halt die Web-Adresse, bei der der Kunde seine Einstellungen festlegt.

Zitat:
Angenommen, die Frist wird nicht eingehalten.


Was der Kunde, der sein Konfigurationsmenü nicht kennt und/oder nicht im Griff hat nachweisen kann. Mit den Augen rollen

Zitat:
U konnte nicht abbuchen und verlangt dafür extra 10€. K überweist den verlangten Betrag und kommt nachher auf die Idee, ob er die 10€ nicht irgendwie zurück kriegen will, weil U gegen eigene AGB verstoßen hat, obwohl sie ja Vertragsbestandteil sind. Kann K mit seiner Idee Erfolg haben? Falls ja, wie sollte er dann vorgehen?


Abseits juristischer Kategorien: Wegen 10 € lohnt sich in dem Fall ein wie auch immer geartetes Vorgehen nicht.

Bye
-John
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.12.07, 22:20    Titel: Antworten mit Zitat

K hat eine Ankündigung 3-4 Tage (also zu spät) vor dem versuchten Einzug per E-Mail bekommen. Der Kunde hat sich eingeloggt, aber keine Mitteilung gesehen.

Ein Vorgehen lohnt sich schon. Die 10€ sind nur "die Spitze des Eisbergs". Ich habe einmal wegen 6€ erheblichen rechtlichen Aufwand gemacht und konnte dadurch weitere 45€ sparen. Wobei der Aufwand doch nicht ganz erheblich war, so dass er sich gelohnt hat.
In diesem Fall ist es ähnlich, aber es geht dann evtl. um 200€.

Also freue ich mich weiterhin über gute juristische Antworten Smilie
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John Robie
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Anmeldungsdatum: 03.12.2007
Beiträge: 1786
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hi l-user!

Zitat:
Ein Vorgehen lohnt sich schon. Die 10€ sind nur "die Spitze des Eisbergs".


Sorry, konnte ich ja nicht wissen ... Verlegen

Den Nachweis, dass K rechtzeitig unterrichtet wurde, muss U erbringen.

Die Frage ist zu klären, wann der Rechnungsbetrag fällig ist.

Gibt es in den AGB zufällig den Passus, "in der Rechnung wird ausdrücklich auf die Zahlungsfrist hingewiesen." wie z. B. bei Anbietern wie Moritzmoschee?

Bye
-John
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.12.07, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo John Robie!
Nein, diesen Passus gibt es nicht, weil nicht der Kunde bezahlt, sondern U einzieht. Die Situation wäre für K ganz gut, aber leider hat er das Geld überwiesen und erst dann die anfangs zitierte Klausel entdeckt Traurig. Es würde beim nächsten Mal aufrechnen, aber die Forderung des K gegen U (ungerechtfertigte Bereicherung) wird ja von U bestritten sein, also kann man damit nicht aufrechnen. Na ja, vielleicht hat K im nächsten Monat Glück...
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Carcassonne
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.12.07, 01:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wo ich hier gerade ein wenig am stöbern bin und auf diesen Thread stoße, fällt mir dazu eine interessante Frage ein, die einer fiktiven Person vor einiger Zeit in einer fiktiven Welt passiert ist Smilie :

Internetanbieter A schickt Person P monatlich eine Rechnung. Dabei steht in JEDER Rechnung "Wir werden den Rechnungsbetrag am **.**.**** (genaues Datum) von ihrem Konto (Kontodaten) abbuchen".
Im vorliegenden Fall der Person P fiel das genaue Datum immer zwischen den 20 - 25 des jeweiligen Monats. Nun hat Person P zum Monatsanfang Miete, Strom etc zu zahlen. Das Einkommen von Person P wird auf das Konto aber erst etwas später (~6) überwiesen. Was dazu führt dass das Konto in den ersten Tagen des Monats oft einen geringen Betrag aufweist. Nun kommt es eines Tages dazu, dass Anbieter A versäumt zum genannten Datum den Rechnungsbetrag einzuziehen. Person P überprüft am Ende des Monats seinen Kontostand und sieht, dass genug Geld vorhanden ist um Miete, Strom etc zu decken. Allerdings bucht Anbieter A dann ca 1 Woche ZU SPÄT den Rechnungsbetrag vom Konto ab, welches da leider nicht mehr gedeckt ist (aus den oben genannten Gründen).
Die Frage dazu jetzt: Wie sehr ist Anbieter A an das Datum der Abbuchung gebunden, das in der Rechnung angegeben ist?

Entschuldigung, wenn ich hier das Thema so ausnutze, aber ich fand es passte hier sehr gut rein vom Sachverhalt.
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