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Verfasst am: 10.12.07, 17:07 Titel: Einfuhr einer Replik
guten Abend zusammen,
gesetzt den Fall, jemand ordert in einem amerikanischen Shop, der ausdrücklich damit wirbt, auch nach Deutschland zu liefern, diverse Repliken zB eine Uhr und einen Kugelschreiber namhafter Hersteller sowie Designer-Lederhandschuhe im Gesamtwert von ca. 300 US-$.
Der Versand der Waren erfolgt aufgrund der Freibetragshöhe in 3 Paketen.
Dass Repliken nicht geschäftsmäßig sondern nur für den Eigengebrauch bzw. zum Vergleich mit Originalen eingeführt werden dürfen, ist bekannt.
Wie ist die Rechtslage, wenn der Zoll die Waren aufgrund des Markenpiraterieverdachts nicht aushändigt?
Ein japanischer Shop zB wirbt damit, dass die Waren aus Indonesien stammen und die Abwicklung von dort erfolge, weil der geschilderte Sachverhalt dort keine Markenrechtsverletzung darstelle. Des weiteren seien die Pakete entsprechend deklariert und für den Fall, dass eine Öffnung durch den Zoll erfolgen sollte, seien dem Paket entsprechende Dokumente beigefügt.
Um was für Papiere kann es sich hier handeln?
Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen...vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse,
Verfasst am: 10.12.07, 17:18 Titel: Re: Einfuhr einer Replik
StAr9094 hat folgendes geschrieben::
guten Abend zusammen,
gesetzt den Fall, jemand ordert in einem amerikanischen Shop, der ausdrücklich damit wirbt, auch nach Deutschland zu liefern, diverse Repliken zB eine Uhr und einen Kugelschreiber namhafter Hersteller sowie Designer-Lederhandschuhe im Gesamtwert von ca. 300 US-$.
Wenn ich ihnen meine Kontonummer geben werde, überweisen sie mir die 300 Dollar? Das hätte für sie einen erheblichen Spareffekt, da sie so keine Rechtsanwaltskosten der Markenrechtsinhaber bezahlen müssen und auch keine Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen. Hätte den Nachteil, dass sie keine Ware bekommen. Was ja auch sowieso der Fall sein wird, wenn es sich um Fälschungen handelt.
Zitat:
Der Versand der Waren erfolgt aufgrund der Freibetragshöhe in 3 Paketen.
Dummes Zeug. Die Freigrenze im Postverkehr beträgt 22 Euro. Also nichts mit drei Paketen. Und auch wenn es mehrere Pakete wären, was wird der Zoll wohl unter einer Sendung verstehen, wenn da aufm Amt mehrere Pakete von einem Absender an einen Empfänger liegen? Das fällt dem Zoll garantiert nicht auf^^
Zitat:
Dass Repliken nicht geschäftsmäßig sondern nur für den Eigengebrauch bzw. zum Vergleich mit Originalen eingeführt werden dürfen, ist bekannt.
Das gilt nur für den Reiseverkehr. Im Postverkehr nicht...
Zitat:
Wie ist die Rechtslage, wenn der Zoll die Waren aufgrund des Markenpiraterieverdachts nicht aushändigt?
Verstoß gegen Markenrecht. Der Zoll setzt die Überlassung der Waren aus, schickt diese dem Markenrechtsinhaber, der dann den zivilrechtlichen Weg gehen werden. Das kann im günstigsten Fall bedeuten, dass nur die Ware weg ist und das Geld auf nimmer wiedersehen weg ist.
Zitat:
Ein japanischer Shop zB wirbt damit, dass die Waren aus Indonesien stammen und die Abwicklung von dort erfolge, weil der geschilderte Sachverhalt dort keine Markenrechtsverletzung darstelle.
Das würde ich auch behaupten, wenn ich etwas verkaufen möchte...
Zitat:
Des weiteren seien die Pakete entsprechend deklariert und für den Fall, dass eine Öffnung durch den Zoll erfolgen sollte, seien dem Paket entsprechende Dokumente beigefügt.
Um was für Papiere kann es sich hier handeln?
Das ist dummes Zeug. Mehr sage ich nicht dazu.
Zitat:
Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen...vielen Dank im Voraus und freundliche Grüsse,
Verfasst am: 10.12.07, 17:36 Titel: Re: Einfuhr einer Replik
Zollkodex-Ritter hat folgendes geschrieben::
Wenn ich ihnen meine Kontonummer geben werde, überweisen sie mir die 300 Dollar? Das hätte für sie einen erheblichen Spareffekt, da sie so keine Rechtsanwaltskosten der Markenrechtsinhaber bezahlen müssen und auch keine Unterlassungserklärung unterzeichnen müssen. Hätte den Nachteil, dass sie keine Ware bekommen. Was ja auch sowieso der Fall sein wird, wenn es sich um Fälschungen handelt.
Zunächst vielen Dank für die Hilfe...da es sich hier um einen fiktiven Fall handelt würde ich Ihnen für die Beratung fiktiv 300 $ überweisen, wäre ich selbst betroffen.
Es sind Fälle bekannt, in denen die Ware angekommen und ohne Probleme durch den Zoll gegangen ist.
Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft natürlicher Personen handelt und Person A dem Empfänger B die Waren für geringes Entgelt zur Verfügung stellt, dürfte es nicht zu Problemen kommen, oder?
Zollkodex-Ritter hat folgendes geschrieben::
Und auch wenn es mehrere Pakete wären, was wird der Zoll wohl unter einer Sendung verstehen, wenn da aufm Amt mehrere Pakete von einem Absender an einen Empfänger liegen? Das fällt dem Zoll garantiert nicht auf^^
...alles schon dagewesen, sowahr ich hier sitze.
Zitat:
Der Zoll setzt die Überlassung der Waren aus, schickt diese dem Markenrechtsinhaber, der dann den zivilrechtlichen Weg gehen werden. Das kann im günstigsten Fall bedeuten, dass nur die Ware weg ist und das Geld auf nimmer wiedersehen weg ist.
was bedeutet "den zivilrechtlichen Weg" gehen? Was wäre schlimmstenfalls möglich?
Zitat:
Das würde ich auch behaupten, wenn ich etwas verkaufen möchte...
Ich habe es recherchiert und einiges gefunden, das diese Aussage bestätigt, allerdings wechselten die Seiten immer wenn es interessant wurde die Sprache...
Zitat:
Das ist dummes Zeug. Mehr sage ich nicht dazu.
Nun, da ich scheinbar nur dummes Zeug frage, fällt es mir nicht schwer, mich auch noch ein viertes Mal dumm zu stellen - es könnte doch durchaus sein, dass das Paket als Geschenk deklariert ist, wie ist die Rechtslage dann?
Verfasst am: 10.12.07, 18:02 Titel: Re: Einfuhr einer Replik
StAr9094 hat folgendes geschrieben::
Zunächst vielen Dank für die Hilfe...da es sich hier um einen fiktiven Fall handelt würde ich Ihnen für die Beratung fiktiv 300 $ überweisen, wäre ich selbst betroffen.
Überweisung fiktiv erhalten Vielen dank ;-D
Zitat:
Es sind Fälle bekannt, in denen die Ware angekommen und ohne Probleme durch den Zoll gegangen ist.
Es kommt mal vor, dass Sendungen durchrutschen. Das ist aber nicht die Regel. Darauf verlassen kann man sich nicht.
Zitat:
Sofern es sich um ein Rechtsgeschäft natürlicher Personen handelt und Person A dem Empfänger B die Waren für geringes Entgelt zur Verfügung stellt, dürfte es nicht zu Problemen kommen, oder?
Auch bei Geschenken werden marnekrechtliche Prüfungen gemacht, da der Zoll nicht automatisch von Geschenken bzw. niedrigen Werten ausgeht. "Mein Onkel in Hong Kong heisst aber Hong He International Trading", alles schon da gewesen.
Zitat:
...alles schon dagewesen, sowahr ich hier sitze.
Glaube ich auch. Dann ist es durchgerutscht. Aber die Regel ist es nicht. Sollte dies z.B. über Internetauktionshaus [Name geändert] oder sonst wie nachvollziebar sein, könnte da noch was nachkommen, da eine andere Abteilung des Zolls sich speziell mit solchen Geschichten beschäftigt.
Zitat:
was bedeutet "den zivilrechtlichen Weg" gehen? Was wäre schlimmstenfalls möglich?
Das heisst, man dürfte erst mal die Sachverständigenkosten, die bei der Begutachtung der Waren anfallen, sowie die Anwaltskosten des Markenrechtsinhabers, bezahlen. Das kann sehr schnell vierstellig werden. Des weiteren dürfen man eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, mit der man sich verpflichten, sowas nicht mehr zu machen, andernfalls wird die und die fünfstellige Summe fällig.
Zitat:
Ich habe es recherchiert und einiges gefunden, das diese Aussage bestätigt, allerdings wechselten die Seiten immer wenn es interessant wurde die Sprache...
Wenn schon ein japanischer Shop darauf hinweist, dass er nur ihre Daten in ein anderes Land weiterleitet, dass kein Urheberrecht hat, dann mag die der Versender in dem Land zwar legal handeln, aber spätestens weinn die Ware beim Zoll abgeholt werden muss, gelten deutsche Gesetze bzw. die Regelungen der EU. Den dt. Zoll interessiert das Markenrecht eines anderen Landes in etwa so, wie wenn in China ein Sack Reis umfällt.
Zitat:
Nun, da ich scheinbar nur dummes Zeug frage, fällt es mir nicht schwer, mich auch noch ein viertes Mal dumm zu stellen - es könnte doch durchaus sein, dass das Paket als Geschenk deklariert ist, wie ist die Rechtslage dann?
Niemand verschenkt etwas einfach so. Das ist Tatsache. Glaubt der Zoll etwas nicht, dann ist der Beteiligte in der Beweispflicht, d.h. er muss alles nachweisen. Erscheint dem Zoll das alles unglaubwürdig, wird z.B. der Warenwert geschätzt und aufgrund dessen die Einfuhrabgaben erhoben.
Verfasst am: 10.12.07, 18:08 Titel: Re: Einfuhr einer Replik
StAr9094 hat folgendes geschrieben::
Es sind Fälle bekannt, in denen die Ware angekommen und ohne Probleme durch den Zoll gegangen ist.
Das dürfte in erster Linie daran liegen, dass auch der Zoll nicht jedes Paket untersuchen kann, sondern nur Stichproben macht. Versuchen kann man es natürlich, aber das Argument, dass es bei anderen geklappt hat, hilft einem da nicht weiter, wenn es schief geht.
EDIT: da war jemand schneller ... _________________ Ich weiss, dass ich nichts weiss.
Damit weiss ich aber schon mehr, als diejenigen, die alles zu wissen glauben.
...zunächst nochmal ein herzliches Dankeschön an alle Berater
Es geht in diesem Fall rein um die markenrechtliche Seite, nicht um EUSt oder Zollabgaben...naja, vielleicht meldet sich ja noch jemand, der noch mehr weiß....oder der Fall klärt sich in Kürze.
Werde auf jeden Fall Bericht erstatten, wie sich alles weiter entwickelt
...mir fällt grad noch ein - wie verhält es sich mit Beschreibungen wie "Designer (Name) inspired" - also sozusagen "ähnlich wie (Name) Tasche"?
Wird der Name des Designers genannt, dann ist er mit im Boot. Es soll ja so ein Bezug zu seinen Waren hergeleitet werden, eben, dass diese ähnlich aussehen wie die seinen, aber es eben nicht seine sind.
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