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Verschiedenes bezgl Wettbewerbsrecht

 
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Henner
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Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 17:48    Titel: Verschiedenes bezgl Wettbewerbsrecht Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe verschiedene Fragen. Hoffe Ihr könnt mir helfen...
1. Eine Werbeanzeige enthält ein Angebot ausgewiesen mit einem * , wobei * eine Einschränkung des Angebots angibt. Ein Mitbewerber ruft diesbezüglich den Werberat an. Wie ist zu entscheiden?
2. In einer Werbung unter Berufung von Stiftung Warentest für einen Staubsauger, der mit einem * gekennzeichnet ist, steht "Testergebnis: gut für Staubsauger mit 1800 Watt". Der Stern steht für 2000 Watt. Wie ist hier zu entscheiden?
3. Für wen ergeben sich generell welche Ansprüche aus Klagen gegen Werbung und wann verjähren diese Ansprüche?
4. Was sind Vorteile von Einigungsstellen?
Gruß,
Henner.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Henner,

hört sich alles stark nach Hausaufgabe an. Versuch´ erstmal selbst die Antworten zu finden und dann frag´ nach, was noch unklar ist.

Grüße
KurzDa
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Henner
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Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo KurzDa,

nicht ganz richtig. Sind Aufgaben von Probeklausur.
1. Werberat - als Konfliktregler in Sachen Werbung zw. Werbebetriebenden - gibt dem eingeschränkten Angebot statt, da weder irreführend noch unlauter ist???
2. Werbung ist unlauter, § 5 II UWG
3. grob: § 8, § 9, § 11 UWG
4. Verärgerungen zwischen Parteien vermeiden, schnelle Lösung von Streitigkeiten, keine hoehn Kosten, entlasten der ordentlichen Gerichte.

Was meinst?

Henner.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.12.07, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1: Ob ein Werberat eine Werbung als unlauter einstuft oder nicht, spielt eigentlich keine Rolle. Ob hier eine Unlauterkeit zu bejahen ist, hängt von der Einschränkung ab.

zu 2: Ja, § 5 II Nr. 1 UWG, 3 UWG.

zu 3: Aktivlegitimierte des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch: s. § 8 III UWG; Schadenersatz steht nur dem Mitbewerber zu (vgl. § 9 UWG); Verjährung nach § 11 UWG - 6 Monate.

zu 4: Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung, wobei es den ordentlichen Gerichten allein obliegt, zu entscheiden, wann eine Wettbewerbshandlung unlauter ist.

Grüße
KurzDa
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Henner
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Anmeldungsdatum: 11.12.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo KurzDa,

vorab vielen Dank.
Könntest du auf Frage 1. und 3. (Aktivlegitimation) noch etwas genauer eingehen??
Hab Dank.

Henner.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1.: Der Werberat, gehörend zur ZAW, kann mit einer Anfrage an den Verband machen, was er für richtig hält. Falls er einen Wettbewerbsverstoss annimmt, kann er rügen - mehr aber auch nicht. Allein die ordentlichen Gerichte entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoss unlauter ist.

Die durch den * gekennzeichnete Einschränkung könnte bspw. gegen § 4 Nr. 4 UWG, 3 UWG verstossen, wenn die Einschränkung nicht klar verständlich ist. Denkbar wäre weiterhin ein Verstoss gegen § 5 IV bzw. V UWG, wenn bspw. die Werbung lautet: Statt 549 Euro nur 250 Euro mit dem * "gilt aber nur am 11.1." etc.

zu 3.: Aktivlegitimation bedeutet, dass die aufgeführten Gruppen Anspruchsberechtigte sein können. Wer für einen Unterlassungsanspruch bzw. Beseitigungsanspruch aktivlegitimiert ist, ergibt sich aus § 8 III UWG. Aktivlegitimiert iSd. § 9 UWG können nur Mitbewerber sein, nicht jedoch bspw. eine Verbraucherschutzorganisation. Der Grund hierfür ist einfach - der Verbraucherschutzorganisation entsteht durch den Wettbewerbsverstoss kein Schaden.

Grüße
KurzDa
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