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GEZ und Minderjährig

 
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 09:48    Titel: GEZ und Minderjährig Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

da man als Minderjähriger grundsätzlich keine wirksamen Verträge mit Folgekosten abschließen kann, wie kann es dann möglich sein, Fernseher, Radios oder andere GEZ-pflichtige Gerätschaften bis zum 18. Lj. zu erwerben?

Kann man sämtliche, ggf. 10 Jahre zurückliegenden Geschäfte dadurch als nachträglich unwirksam deklarieren, wenn sich irgendwann die GEZ bei einem meldet, bzw. besser noch, den GEZ-Mann in die Wohnung bitten und ihm Geräte präsentieren, deren Eigentümer man nicht ist, aufgrund unwirksamem Rechtsgeschäft?


mfg
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

einfache lösung:

schenkung & taschengeldparagraph
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort zielt an der Konstruktion des Falles vorbei, daher nochmal genauer dargestellt:


Person A erwirbt vorm 18. Lebensjahr TV und Tuner, der Vertrag wäre erstmal schwebend unwirksam wenn die Eltern nicht zustimmen, ab dem 18. müsste A selber zustimmen, sonst ist der Vertrag binnen vier Wochen ungültig, sprich der Händler wird bei versagter Genehmigung automatisch der rechtmäßige Eigentümer von TV und Tuner.

Einige Jahre passiert garnichts, die Geräte werden aber nicht angemeldet. Irgendwann klingelt es an der Tür, ein GEZ-ler steht vor der Tür, verschafft sich einen Überblick über die in der Wohnung befindlichen Gerätschaften, verlangt rückwirkend für x-Monate Nachzahlungen.
Nun sagt die Person sie habe die Geräte niemals rechtswirksam erworben, nach gültigem Recht sind sie Eigentum des Händlers von vor y-Jahren, da niemand den schwebend unwirksamen Kaufvertrag genehmigt hat, die Person sei lediglich bisher nicht dazu gekommen, die Dinge zum Händler zurückzubringen, was man ihr ja nun nicht negativ anrechnen könne.


Mir ist klar, der gesunde Menschenverstand müsste der Person A aberkannt werden, doch frage ich mich ehrlich, ob eine vernünftige juristische Subsumption zu einem anderen Ergebnis kommen kann, denn letztendlich muss GEZ zahlen, wer der Eigentümer der Geräte ist.
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Adromir
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Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen, für die Gebührenpflicht ist der Besitz und nicht das Eigentum ausschlaggebend..
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke nicht, dass der Besitz reicht, denn dann müsste man sofort GEZ zahlen, wenn man sich nur mal einen Mietwagen leiht.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.12.07, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gebührenpflicht beginnt, daß jeder gebührenpflichtig ist, wer empfangsbereite Geräte bereithält. Das sich diese auch in seinem Eigentum befinden müssen, steht da nix.

Desweiteren würde ich gerne wissen, wo es steht, daß ein 18. Jähriger einen Kaufvertrag, den er mit 17 abgeschlossen hat, nach 4 Wochen bestätigen muss. Ich würde sagen, daß ein fehlender Widerspruch als konkludente Akzeptanz des Kaufvertrages gewertet werden kann..

Und die GEZ im Mietwagen ist in den meisten Fällen eh durch die Zweitgeräte- Regelung gedeckt..
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