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Verfasst am: 07.12.07, 19:21 Titel: Werbung mit "Mogelgarantie"
Guten Abend. Autohändler H will den Verkauf seiner Autos ankurbeln und wirbt "Jetzt neu! 2 Jahre Garantie auf jedes neue Fahrzeug!". In den Garantiebedingungen steht, dass die Garantie nur dann gilt, wenn der Kunde nachweist, dass das Auto bereits zum Zeitpunkt des Kaufes einen für das Problem ursächlichen Mangel hatte. Fragen:
1) Ist so eine Klausel wirksam?
2) Ist so eine Werbung abmahnwürdig? Nach §§ 5, 3 UWG? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nein, da sie den Verbraucher schlechter stellt als die gesetzliche Regelung.
Zitat:
2) Ist so eine Werbung abmahnwürdig? Nach §§ 5, 3 UWG?
M. E. schon, da der Verbraucher durch die Verwendung des Begriffes "Garantie" eine Besserstellung gegenüber der gesetzlichen Mindestansprüche erwarten darf, auf keinen Fall jedoch eine Verschlechterung.
Verfasst am: 13.12.07, 15:22 Titel: Re: Werbung mit "Mogelgarantie"
I-user hat folgendes geschrieben::
Autohändler H ... wirbt "Jetzt neu! 2 Jahre Garantie auf jedes neue Fahrzeug!". In den Garantiebedingungen steht, dass die Garantie nur dann gilt, wenn der Kunde nachweist, dass das Auto bereits zum Zeitpunkt des Kaufes einen für das Problem ursächlichen Mangel hatte. Fragen:
1) Ist so eine Klausel wirksam?
Bei der Ausgestaltung der Bestimmungen eines freiwilligen Garantieversprechens ist der Garantiegeber völlig frei. Gegenüber Verbrauchern müssen die Garantiebestimmungen allerdings den Hinweis enthalten, daß die gewährte Garantie die gesetzlichen Mängelrechte nicht einschränkt, § 477 BGB.
Die Klausel ist vermutlich nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie nicht gerade erst gegen eine horrende Zuzahlung gegeben wird.
Siehe auch BGH:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12.12.2007 das Interesse eines Herstellers an der Bindung der Kunden an sein Vertragswerkstättennetz als legitim anerkannt und eine entsprechende Garantieklausel gebilligt. Daimler gewährt auf alle Xyz-Benz-Pkw eine dreißigjährige Durchrostungsgarantie. Diese greift jedoch nur ein, wenn die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Xyz-Benz-Werkstätten ausgeführt werden.
Die streitige Klausel benachteilige den Garantienehmer nicht in unangemessener Weise, so die Richter zur Begründung. Sie bezwecke in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne von einer Gegenleistung gesprochen werden, die der Kunde durch Ausführung der Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten erbringen müsse. Die Entscheidungsfreiheit des Kunden bleibe gewahrt. Es liege an ihm selbst, ob und wie lange er die Garantie zu den vorgegebenen Bedingungen in Anspruch nehmen wolle
( Der BGH urteilt bei Hersteller-Garantien großzügiger als bei "Fremd"-Garantiegebern, die Wartungsklauseln verwenden: letztere dürften Garantiekleistungen unter Hinweis auf unterbliebene, klauselmäßig verlangte Wartung nur dann verweigern, wenn die unterbliebene Wartung auch ursächlich für den Garantie-Schaden gewesen sei. Im Falle der Daimler-Garantie spielte es deshalb keine Rolle, daß die Durchführung der Wartungen bei Nicht-Vertragswerkstätten für das Eintreten des Garantiefalles im konkreten Fall nicht ursächlich gewesen war, der bemängelte Rostschaden also auch bei Wartungsdiensten in Xyz-Benz-Vertragswerkstätten eingetreten wäre. )
Zitat:
Ist so eine Werbung abmahnwürdig? Nach §§ 5, 3 UWG?
Das läßt sich anhand dieser knappen Schilderung nicht beurteilen, § 5 UWG:
..... Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen ...
Die Klausel ist vermutlich nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie nicht gerade erst gegen eine horrende Zuzahlung gegeben wird.
Ist sie gegenüber einem Verbraucher aber nicht allein deswegen unwirksam, weil sie ihn schlechter stellt als es die gesetzliche Regelung tut?
Danke für die Antworten und entschuldigung, dass ich mich erst jetzt wieder melde. Der Verbraucher wird durch die Klausel nicht schlechter gestellt, weil die Gewährleistung dadurch nicht wegfällt. Vielleicht gibt es in den AGB noch einen entsprechenden Hinweis. Also gehe ich davon aus, dass die Klausel zwar wirksam ist, aber wettbewerbswidrig. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Der Verbraucher wird durch die Klausel nicht schlechter gestellt, weil die Gewährleistung dadurch nicht wegfällt.
Selbstverständlich wird der Verbraucher schlechter gestellt. Er muss von Anfang an beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand und nicht erst nach sechs Monaten.
Nein, wenn er seine Gewährleistungsrechte geltend machen will, gibt es die Beweislastumkehr. Die Garantie ist halt nutzlos, aber sie stellt ihn nicht schlechter. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nein, wenn er seine Gewährleistungsrechte geltend machen will, gibt es die Beweislastumkehr. Die Garantie ist halt nutzlos, aber sie stellt ihn nicht schlechter.
Wir meinen das Gleiche, formulieren es halt anders.
Der Inhalt der Garantie stellt den Verbraucher schlechter. Daher wäre die Garantieklausel unwirksam (war Ihre Frage 1). Daher würde im Schadensfall die Gewährleistung greifen.
Rein praktisch kann das von Bedeutung sein: Träte in den ersten sechs Monaten ein Sachmangel auf, könnte der Autohändler auf seine Garantiebestimmungen verweisen. So mancher Verbraucher könnte das dort behauptete einfach glauben, wodurch sich der Autohändler einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde.
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