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Verfasst am: 15.12.07, 18:42 Titel: Anwaltskosten noch angemessen?
Es handelt sich um einen recht einfachen Fall der Verleumdung. Die Rechtslage ist klar. Der Anwalt geht spätestens seit der Akteneinsicht von einem sicheren Freispruch aus. Bisher hat der Anwalt lediglich neben der Akteneinsicht noch einen Einspruch gegen den zwischenzeitlichen Strafbefehl (Geldstrafe 750,-) eingelegt. Es gab noch insgsamt 3 Beratungstermine von je 5-10 min. Mehr hat der Anwalt bisher nicht getan, was ja auch nicht nötig war.
Der Anwalt hat bisher 300,- Euro Vorschuss bekommen und hat dem Mandanten zu verstehen gegeben, dass das Geld bisher gereicht hat. Es steht nur mehr der Verhandlungstermin (1. Instanz) an, der vermutlich keine Stunde dauert.
Kurz vor dem Verhandlungstermin bekommt der Mandant ohne Vorankündigung eine Vergütungsvereinbarung vom Anwalt zugeschickt. In dieser soll sich der Mandant u.a. verpflichten, ein sofort fälliges Pauschalhonorar i.H.v. 2100,- Euro zu zahlen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzliche übersteigt, und der übersteigende Teil nicht erstattet wird. Im Falle eines Freispruchs erhält der Anwalt die vereibarten Gebühren zusätzlich zu den von der Staatskasse zu erstattenden.
Der Mandant hat dem Anwalt von Anfang an klar gemacht, dass er auf die vollständige Erstattung im Falle eines Freispruchs angewiesen sei, da er das Geld für den Anwalt nur geliehen hat. Der Mandant lebt von HartzIV - er kann also die Kosten unmöglich selbst tragen. Das war dem Anwalt von beginn an bekannt und er hat auch keinerlei Andeutungen gemacht, dass er solch einen Betrag fordern will.
Das Gericht sieht in in diesem Verfahren gesamte Anwaltskosten von ca. 700,- Euro als noch angemessen an. Den Rest müsse der Mandant auch bei einem Freispruch selber Tragen, was aber nicht möglich ist.
Was kann der Mandant dagegen tun? Dieser Kostenansatz übersteigt selbst die Maximalgebühr laut RVG bei weitem.
Kann der Mandant in diesem Fall kurz vor dem Verhandlungstermin noch den Anwalt wechseln, so dass die bisherigen Kosten und die Kosten des neuen Anwalts bei einem Freispruch dem Mandanten voll erstattet werden?
Wenn der Mandant die Gebühren nicht zahlen kann oder will, sollte er die Gebührenvereinbarung nicht unterschreiben. Andernfalls wird's schwierig, da wieder rauszukommen.
Man kann ja mal nett fragen, ob's sich dabei um ein Versehen gehandelt hat.
Wenn das verneint wird, der Mandant aber das Gebührenverlangen des RA nicht erfüllen kann/will, muss er sich notgedrungen einen anderen Anwalt suchen, der nach RVG abrechnet.
Ohne mich jetzt im Strafrecht besonders gut auszukennen: Gibt's da nicht auch PKH oder ne Beiordnung oder irgendwie sowas, für diejenigen, die's finanziell nicht so dick haben?? Dazu solltest du mal googeln oder warten, ob noch hier weitere Beiträge folgen. _________________ Null Komma
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nix
Nein, Pflichtverteidigung gibt es nur in den Fällen des 140 StPO, in der Praxis bei Verbrechen, schwieriger Sachlage oder Straferwartung über einem Jahr. Ist hier alles nicht gegeben. Im Gegensatz zur PKH werden bei Pflichtverteidugung auch nicht die Kosten übernommen, sondern nur verauslagt.
Beim alten Anwalt sind bislang Grundgebühr, Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren und Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale entstanden. Diese kann er zunächst mal geltend machen.
Ein neuer Anwalt würde Grundgebühr, Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Auslagenpauschale, Dokumentenpauschale (für die Akte) und die Terminsgebühr verlangen.
Somit würden sich 4 Gebührenpositionen überschneiden. Da wird das Gericht im Falle eines Freispruches nicht doppelt berappen, da es ja nur die notwendigen Auslagen eines Angeklagten bei Freispruch trägt. Und grundsätzlich sind halt 2 Anwälte nicht nötig.
Unterstellt, der Sachverhalt wäre so wie geschildert, sollte man die Vereinbarung keinesfalls unterschreiben. Es bliebe dann dem Verteidiger belassen, das Mandat zu kündigen und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen.
Dies wird der Verteidiger u.U. gar nicht machen, da er ein Mandat nicht zur Unzeit kündigen darf. Wenn er es macht und der Mandant zu einem neuen Anwalt geht, wird dieser neue Anwalt als einziger (weil er nach einem Freispruch auch als einziger mandatiert ist) eine Kostenerstattung bei Gericht beantragen können. Während der alte Anwalt allenfalls die Mittelgebühren abzüglich der 300,- € Vorschuss in Rechnung stellen darf.
Dieser Forderung könnte man dann u.U. den 828 BGB entgegenhalten (Wertlosigkeit von Teilleistungen nach Kündigung). (Geht allerdings nur, soweit ein anderer Anwalt die überschneidenden Gebühren kassiert).
Man muss natürlich als Harz4-Empfänger beim nächsten Anwalt wieder einen Vorschuss berappen. Wenn es nachher nur ne Einstellung nach 153a StPO statt nem Freispruch gibt, bleibt man aber auf den Anwaltskosten sitzen.
Wenn der Anwalt nicht zum Termin kommt, wäre aber eine Sachstandschilderung an die zuständige Anwaltskammer angebracht.
Problem: Bei Anklage gibts ohne den Anwalt im Regelfall keine Verhandlung. Im Strafbefehlsverfahren muss sich der Angeklagte selbtt durchschlagen, sonst wird der Einspruch verworfen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Ursprünglich wollte der Mandant die Sache ohne RA klären, da er mit ziemlicher Sicherheit unschuldig ist. Allerdings wollte der Mandant Akteneinsicht, was ja nur über einen RA geht.
Der RA hat dann den Mandanten beim ersten Termin darüber informiert, dass die anfallenden Kosten im Ermittlungsverfahren nur erstattet werden, wenn es zur Hauptverhandlung kommt. Man braucht ja keinen Anwalt im Ermittlungsverfahren...
Der Mandant hat mit dem Anwalt schon beim ersten Termin eindeutig geklärt, dass es ihm nur um die vollständige Erstattung der Anwaltskosten geht, da das Geld nur geliehen ist. Spätestens jetzt hätte der RA doch den Mandanten darauf hinweisen müssen, dass er wesentlich mehr Geld will, als erstattungsfähig ist.
Aber der Anwalt konnte (wohl eher wollte) auf Nachfrage des Mandanten nicht sagen, welche Kosten ungefähr entstehen werden. Beim 2. Termin forderte er 300,- Euro Vorschuss, was ja auch in Ordnung ist. Keinerlei Andeutungen, dass es wesentlich mehr kosten würde. Auch beim letzten Termin vor 2 Wochen fragte der Mandant, ob das Geld noch reicht. Antwort des RA: "Ja, ja - das ist schon in Ordnung."
Und eine Woche später - kurz vor dem Verhandlungstermin - kommt dann diese Vergütungsvereinbarung... In meinen Augen ist das Betrug oder zumindest mutwillige Täuschung...
Der Mandant will nun folgendes machen:
Er teilt dem RA mit, dass er die Vergütungsvereinbarung nicht unterschreiben wird. Der Auftrag wurde nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Kosten im Falle eines Freispruchs vollständig erstattet werden. Der Mandant wäre bereit, den vom Gericht als angemessenen angesehenen Betrag i.H.v 600-700 Euro zu bezahlen. Mehr nicht.
Da der Anwalt sicherlich nicht erfreut darüber sein wird und auch bisher wenig Interesse an dem Fall gezeigt hat, wäre das Vertrausensverhältiniss - zumindest aus der Sicht des Mandanten - zerstört. Der Anwalt könnte ja dann doch nicht zu einem Freispruch kommen, und hätte den Mandanten sozusagen "in der Hand"...
Deshalb will/muss sich der Mandant nun selbst Verteidigen, da ja die doppelten Kosten für einen neuen Anwalt vermutlich auch nicht erstattet werden.
Der Fall ist eigentlich klar und nicht sonderlich kompoliziert. Außerdem stehen seit kurzem auch Entlastungszeugen zur Verfügung. Der Freispruch sollte auch ohne Anwalt sicher sein, da die StA in der Anklageschrift/Strafbefehl von vollig falschen Tatsachen ausgeht.
Falls der Mandant sich jetzt selbst verteidigt: Werden die bisher entstandenen Kosten aus der Ermittlungsverfahren wenigstens erstattet? Wieviel kann der RA ohne Vergütungsvereinbarung bei einem einfachen Fall berechnen?
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