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Rechtswirksame Unterschrift?
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darchr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 15.12.07, 22:16    Titel: Rechtswirksame Unterschrift? Antworten mit Zitat

Hallo,

im "Lexikon der Rechtsirrtümer" steht, man müsse nicht mit seinem eigenen Namen unterschreiben, sondern dürfe sich auch einen anderen aussuchen, da bei einer Willenserklärung eben allein der Wille zähle.

Bei wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Unterschrift#Rechtliche_Aspekte) steht jedoch sinngemäß, man muss mit seinem Nachnamen unterschreiben und dieser hat auch lesbar zu sein.

Was stimmt denn?
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 03:51    Titel: Re: Rechtswirksame Unterschrift? Antworten mit Zitat

darchr hat folgendes geschrieben::
Hallo,
im "Lexikon der Rechtsirrtümer" steht, man müsse nicht mit seinem eigenen Namen unterschreiben, sondern dürfe sich auch einen anderen aussuchen, da bei einer Willenserklärung eben allein der Wille zähle.


Geschockt Entweder Sie haben sich verlesen, oder wir haben zwei unterschiedliche Auflagen, denn in meinem Buch steht davon nichts geschrieben. Lediglich über Kreuze, Striche und Arztunterschriften steht hier etwas geschrieben, aber ich kann niergends herauslesen, dass man sich einen Namen aussuchen darf.

Liebe Grüße.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

bei einer falschen unterschrift ist wohl von einer mangelnden ernsthaftigkeit der willenserklärung auszugehen, vgl. 118 bgb
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

einfach mal die §§http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html-127 BGB durchlesen.

Rechtsfolge
§125 S.2: Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Schriftform
§126 (1): Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Textform
§126b: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

vertraglich vereinbarte Form
§127: (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

daraus folgt: "im Zweifel" bedeutet, dass bei vertraglich vereinbarter Form auf den Willen der Vertragsparteien abgestellt wird und ein Vertrag auch wirksam sein kann, wenn der Unterzeichner mit "XXX" unterzeichnet - sofern nach dem Willen der Vertragsparteien auch mit "XXX" als Unterschrift am Vertrag festgehalten werden soll.

Wenn für eine Willenserklärung eine gesetzlich bestimmte Schrift/Textform vorgeschrieben ist, kann man die §§126, 126b natürlich nicht umgehen, dann ist eine echte Namensunterschrift vorgeschrieben (bzw. nach 126b muss die Person des Erklärenden erkennbar gemacht sein).

spraadhans hat folgendes geschrieben::
bei einer falschen unterschrift ist wohl von einer mangelnden ernsthaftigkeit der willenserklärung auszugehen, vgl. 118 bgb

nein, die nicht ernstlich gemeinte willenserklärung stellt auf den subjektiven willen des erklärenden ab (wie jede willenserklärung). idR muss man aber bei "falschen" unterschriften davon ausgehen, dass sie vom erklärenden auch ernst gemeint sind, das gegenteil müsste der erklärende beweisen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

ein falsche unterschrift soll den subjektiven willen zum vertragsschluiss beinhalten?
klingt nicht wirklich nachvollziehbar
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

warum sollte das nicht gehen? ich hatte an das beispiel gedacht, dass mit dem einverständnis beider vertragspartner mit einem falschen namen unterschrieben wird.

das vorliegen des §118 müsste der erklärende dem gericht zumindest beweisen.
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 16.12.07, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
ein falsche unterschrift soll den subjektiven willen zum vertragsschluiss beinhalten?
klingt nicht wirklich nachvollziehbar
Ungefähr 30% aller Hotelbuchungen von Doppelzimmern für 1 Nacht sollen nach Schätzung eines befreundeten Hotelliers im Anmeldeformular falsche Daten enthalten... Soll schon zu peinlichen Situationen gefürht haben, wenn eine Ehefrau Müller sich erkundigt, warum auf dem gemeinsamen Konto eine Hotelabbuchung erscheint, wo doch der Göttergatte Müller zur fraglchen Zeit auf einer auswärtigen Tagung weilte und sie zuhause Brutpflege betrieb... und die Recherche in den Buchungsdaten ergibt statt eines Hern Müller ein Ehepaar Meier, welches auch noch mit dem Familienkombi der Müllers angereist war... (Namen natürlich fiktiv) Winken
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darchr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 13:20    Titel: Re: Rechtswirksame Unterschrift? Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
darchr hat folgendes geschrieben::
Hallo,
im "Lexikon der Rechtsirrtümer" steht, man müsse nicht mit seinem eigenen Namen unterschreiben, sondern dürfe sich auch einen anderen aussuchen, da bei einer Willenserklärung eben allein der Wille zähle.


Geschockt Entweder Sie haben sich verlesen, oder wir haben zwei unterschiedliche Auflagen, denn in meinem Buch steht davon nichts geschrieben. Lediglich über Kreuze, Striche und Arztunterschriften steht hier etwas geschrieben, aber ich kann niergends herauslesen, dass man sich einen Namen aussuchen darf.

Liebe Grüße.


Hallo,

ich zitiere (S.58/S.59):

"Wer möchte, darf sich also im Rechtsverkehr grundsätzlich nennen, wie er will. Auch die Wirksamkeit von Verträgen hängt nicht davon ab, dass die Unterschriften der Vetragsparteien eins zu eins mit den Namen in ihren Personalausweisen übereinstimmen. Wenn (...), kann er ihn (den Vertrag) auch wirksam (...) mit einem Künstlernamen, ja selbst mit "Gonzo" oder "Miss Piggy" unterzeichnen."

Er schränkt lediglich am Ende noch ein, dass bei "förmlichen Aufforderungen der Polizei" oder des Gerichts dies nicht erlaubt sei.
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erixx
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.09.2007
Beiträge: 94

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 13:45    Titel: Re: Rechtswirksame Unterschrift? Antworten mit Zitat

[quote="darchr"]
Truthahn029 hat folgendes geschrieben::

ich zitiere (S.58/S.59):

"Wer möchte, darf sich also im Rechtsverkehr grundsätzlich nennen, wie er will. Auch die Wirksamkeit von Verträgen hängt nicht davon ab, dass die Unterschriften der Vetragsparteien eins zu eins mit den Namen in ihren Personalausweisen übereinstimmen. Wenn (...), kann er ihn (den Vertrag) auch wirksam (...) mit einem Künstlernamen, ja selbst mit "Gonzo" oder "Miss Piggy" unterzeichnen."

Er schränkt lediglich am Ende noch ein, dass bei "förmlichen Aufforderungen der Polizei" oder des Gerichts dies nicht erlaubt sei.

ich fasse es mal zusammen:

im grundsatz stimmt das so auch. außer das gesetz schreibt es ausdrücklich vor, dass eine unterschrift mit dem eigenen namen erfolgen muss (zB bei der polizei oder vor gericht) oder wenn der vertragspartner nur eine unterschrift mit dem eigenen namen akzeptiert.
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

@erixx: Das habe ich aber nicht geschrieben! Auf den Arm nehmen

@darchr: Sorry, wir haben es wohl von 2 verschiedenen Büchern. In meinem steht davon definitiv nichts drin.
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Zuletzt bearbeitet von Truthahn029 am 16.12.07, 17:14, insgesamt 1-mal bearbeitet
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darchr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ja zwei Bücher - einmal das ältere und das neue. Im neuen steht es.
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 16.12.07, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Aha. Okay. Also steht es im Neuen Lexikon der Rechtsirrtümer. Winken
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darchr
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.10.2007
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 01.01.08, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Kann man jetzt davon ausgehen, dass es egal ist mit welchem Namen man unterschreibt?

Bei wikipedia steht unter "Unterschrift" bspw. auch "Drei lesbare Buchstaben reichen aus, um eine rechtswirksame Unterschrift zu leisten." mit Verweis auf ein Urteil. Dort klingt es so, man müsse mit seinem echten Namen - erkennbar - unterschreiben.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

darchr hat folgendes geschrieben::
mit seinem echten Namen - erkennbar - unterschreiben.


Irrtum! Eine Unterschrift muß nicht lesbar sein. Eine Unterschrift muß ein die Identität ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein (OLG Köln 22 U 34/05).
Deckt sich mit dem, was zu meiner Zeit in jeder kaufmännischen Ausbildung gelehrt wurde: Unterschrift = ein unverwechselbarer, individueller Schriftzug.
Wäre dem nicht so, wären doch die meisten Unterschriften - meine eingeschlossen - ungültig Geschockt
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 01:00    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

gabs da nicht mal ein Urteil wonach auch die Paraphe des Vorsitzenden Richters als Unterschrift unter einem Urteil als rechtsverbindlich erklärt wurde?

Hab da irgendsowas in der Erinnerung...

Mano
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