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Verfasst am: 25.12.07, 12:07 Titel: Ab wann darf Inkassobüro tätig werden?
Hallo,
angenommen ein Immobilienmakler schreibt am 20.12.2007 eine Rechnung über eine Vermittlungsprovision für eine Mietwohnung (Mietvertrag ist unterzeichnet). Die Rechnung geht am 21.12.2007 dem Mieter zu. Als Zahlungsziel ist der 27.12.2007 genannt. Der Immobilienmakler weist in der Rechnung darauf hin, dass keine Mahung und keine Zahlungserinnerung erfolgt. Sofort nach Ablauf des Zahlungsziels will er die Forderung an ein Inkassobüro weitergeben. Ab wann darf dieses Inkassobüro frühenstens tätig werden?
Theoretisch darf er auch die Rechnung direkt über das Inkassobüro stellen. Dafür gibt es keine Voraussetzungen.
Sehr wohl aber dafür, wann die Kosten des Inkassounternehmens vom Schuldner zu tragen sind. Das ist regelmäßig erst nach Verzugseintritt möglich. Dieser tritt bei der angegebenen Rechnungsstellung durch Mahnung ein, außer bei Vertragsschluss mit dem Makler wäre explizit ein Zahlungsziel von 7 Tagen ab Rechnungsdatum vereinbart worden. Die einseitige Bestimmung des Maklers reicht jedenfalls nicht aus, um den Verzug zu begründen. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Die einseitige Bestimmung des Maklers reicht jedenfalls nicht aus, um den Verzug zu begründen.
Was?! Und ich dachte, man kann in der Rechnung eine angemessene Zahlungsfrist setzen (also Fristende nach dem Kalender nennen) und die Mahnung damit gemäß § 286 (2) Nr. 1 BGB entbehrlich machen .
Wie und woher erfahren wir nun, was stimmt? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 25.12.07, 23:09 Titel:
Zitat:
angemessene Zahlungsfrist
Da liegt der Hund begraben.
Durch Feiertage, Wochenende und Banklaufzeit der Überweisung ist dieses Beispiel sicherlich nicht angemessen. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Wir fragen einen Palandt
Wer gerade keinen zur Hand hat, für den tut es in diesem Fall auch der Bundesgerichtshof:
Der BGH hat folgendes geschrieben::
III ZR 91/07
BGB § 286
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin
AG Schöneberg
Nachdem es Berliner Urteile sind, weiß vielleicht Metzing mehr dazu?? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
üblicherweise wird der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mit der Rechnung, sondern mit dem Maklervertrag bestimmt. Bei Maklerverträgen richtet sich die Fälligkeit entsprechend BGB § 652 typischerweise nach dem Zustandekommen des Vertrags beim Notar, plus einer angemessenen Frist zur Zahlung.
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