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Verfasst am: 25.12.07, 22:31 Titel: Die Gehaltspfändung, das Urteil? Wie anwendbar?
Guten abend und fröhliche Weihnachten allesamt.
Es geht um das Urteil: AZ: 3 AZR 611/97 BAG vom 17.02.1998.
Ich glaube unter Juristen sagtman Urteistenor oer Leitsatz:
Zitat:
Gehaltsumwandlung Direktversicherungen
AZR 611/97, Landesarbeitsgericht Hamburg
BAG 17.02.1998 3 AZR 611/97 "
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr."
Nun fogendes Szenario:
Schuldner A glaubt dass die Beiträge seines AG an die Direktversicherung bei der Berechnung des an den Gäubiger nicht "unberücksichtigt" bleiben. Er ist davon überzeugt, dass der AG bei der Nettolohnangabe den Beitrag der Direktversicherung mit einrechnet, somit wird also mehr an den Gläubiger abgeführt als nach Auffassung des Schuldners abzuführen sei.
Der Schuldner versucht nun mit der Person welche die Anrechnung anfertigt das Problem zu seinen Gunsten zu klären, stösst dort aber auf Wiederstand, Das System mache keine Fehler.
Wer, ausser eine Klage vor dem Arbeitsgericht, kann hier weiterhelfen?
Kann der Schuldner, mit Aussicht auf Erfolg, den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes dazu ansprechen? Vielleicht mit einem Antrag, das der Arbeitgeber sich an das Urteil hält und die Beiträge zur Direktversicherung nicht zum Nettolohn hinzurechnet?
Sind Ihnen hier vielleicht weitere, gleichlautende Urteile bekannt?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 25.12.07, 23:12 Titel:
Zitat:
Kann der Schuldner, mit Aussicht auf Erfolg, den Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes dazu ansprechen?
Das wäre eine Möglichkeit, um zumindest eine "amtliche" Gegenrechnung durchführen zu lassen.
Davon unberührt bleibt die Haftung des AG gegenüber dem Schuldner. Wird aus Unwissenheit oder sonstigen Gründen zu viel an den Gläubiger abgeführt, muss der AG die Überbezahlung dem AN erstatten.
Festzustellen wäre das im Rahmen einer Zivilklage, nicht jedoch über das Arbeitsgericht. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Davon unberührt bleibt die Haftung des AG gegenüber dem Schuldner. Wird aus Unwissenheit oder sonstigen Gründen zu viel an den Gläubiger abgeführt, muss der AG die Überbezahlung dem AN erstatten.
Der Schuldner A hat "Tante Google" darum bemüht, Informationen zu finden, dabei kam unter anderem bei "frag einen Anwalt" .de der Hinweis das dem nicht so sei. die genaue Begründung ist mir entfallen.
Es geht dem Schuldner nicht darum die in der Vergangenheit zu viel an den Gläubiger abgeführten Beträge zurück zu erhalten. Es geht ihm eher darum das in Zukunft die Berechnung richtig läuft. Nicht einmal eine Verrechnung der zukünftig pfändbaren Teile seines Gehaltes mit den überzahlten Summen möchte der Schuldner. Letztendlich soll die Forderung ausgeglichen werden, doch zumindest soll die Gehaltspfändung richtig beim AG berechnet werden.
report hat folgendes geschrieben::
Das wäre eine Möglichkeit, um zumindest eine "amtliche" Gegenrechnung durchführen zu lassen.
Wie könnte ein Antrag auf richtige Gegenrechnung vor dem Vollstreckungsgericht aussehen? Welche Unterlagen muss der Schuldner dazu bereithalten?
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