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Ich spinne den Ausgangsfall weiter, um Sie über die Diskussion mit dem Richter auf dem Laufenden zu halten:
Deswegen ist anzunehmen, daß der Richter ein Urteil verfaßt hätte und darin lapidar die Kosten des Abschlußschreibens abgebügelt hat.
Begründung: Er hätte erkennen können, daß der Kläger schon öfters in ähnliche Fälle verwickelt war, deswegen wußte der Kläger auch, wie ein Abschlußschreiben zu verfassen ist. Dies beinhaltet auch keinerlei schwierige Rechtsausführungen, sondern lediglich Wiederholungen von Gesetzestext und insofern war die Hinzuziehung eines RA für das Abschlußschreiben nicht erforderlich. Klage abgewiesen. Berufung nicht zugelassen.
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