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Reaktion auf Abmahnung?

 
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Grosser
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Anmeldungsdatum: 20.07.2007
Beiträge: 165

BeitragVerfasst am: 27.12.07, 20:34    Titel: Reaktion auf Abmahnung? Antworten mit Zitat

Guten Abend,

ich würde gern auch noch zu folgendem hypothetischen Fall Ihre Meinung "lesen":

Angenommen Abmahner A mahnt Störer S wegen angeblicher Rufschädigender Äußerungen ab. S kann sich aber an nichts erinnern.

Die Abmahnung ist so pauschal, daß S auch nicht erahnen kann, ob hier überhaupt ein (ggf. auch "nur" zivilrechtlicher) Unterlassungsanspruch besteht.

Es ist die Rede von: "Sie haben sich telefonisch an Kunden gewandt. Zeugen dafür können natürlich benannt werden". Wer wann was wemgegenüber gesagt haben soll, wird nicht ansatzweise darlegt.

Auf das Wettbewerbsverhältnis wird mit keiner Silbe eingegangen ("Sie verstoßen damit gegen die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen"), geschweige denn wird ausgeführt, welches Verhalten beanstandet wird.

Ebenso ist die geforderte Unterlassung viel zu weit gefaßt.

Ich frage mich daher und wende mich diesbezüglich auch an Sie, wie man auf eine solche Abmahnung reagieren sollte bzw. was Sie aus prozeßtaktischen Gründen in solchen Situation für sinnvoll erachten würden:

a) Überhaupt nicht reagieren, einstw. Verfügung abwarten, Widerspruch erheben und dann den angeblichen Wettbewerbsverstoß bestreiten, mit der Folge, daß bei Nennung von Roß und Reiter ggf. sofort anerkannt werden könnte.

b) Eine strafbewehrte UE ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht abgeben und sich auf Zahlung der RA-Gebühren für die Abmahnung verklagen lassen. Mit der Folge, daß das Risiko geringer wäre und trotzdem inzident ein Unterlassungsansprüch zu prüfen wäre.

c) Den Spieß umdrehen, zur Mitteilung der angeblichen Zeugen und des Datums der angeblichen Äußerung auffordern und notfalls negative Feststellungsklage erheben.

Aus Risikosicht würde ich zu b) tendieren, bin mir aber noch nicht hundertprozentig sicher und bin Ihnen deswegen für Ihre Sichtweise sehr dankbar.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Grosser,

Zitat:
Angenommen Abmahner A mahnt Störer S wegen angeblicher Rufschädigender Äußerungen ab.
Demnacah wird also wahrscheinlich ein Verstoss gegen § 4 Nr. 8 UWG gerügt. Der Abmahnende muss nur den Wettbewerbsverstoss konkret aufzeigen, diesen aber nicht rechtlich würdigen.

Zitat:
Es ist die Rede von: "Sie haben sich telefonisch an Kunden gewandt. Zeugen dafür können natürlich benannt werden".
Sich telefonisch an Kunden zu wenden, ist per se kein Wettbewerbsverstoss.

Zitat:
Wer wann was wemgegenüber gesagt haben soll, wird nicht ansatzweise darlegt.
Der Abmahnende muss den Verstoss nicht in allen Einzelheiten wiedergeben - für den Abgemahnten muss jedoch ersichtlich sein, welches Verhalten gerügt wird.

Zitat:
Auf das Wettbewerbsverhältnis wird mit keiner Silbe eingegangen ("Sie verstoßen damit gegen die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen"), geschweige denn wird ausgeführt, welches Verhalten beanstandet wird.
Wie gesagt, eine Subsumtion unter das UWG ist nicht notwendig. Es sollte aber aus der Abmahnung die Aktivlegitimation (in dem Fall Mitbewerbereigenschaft) hervorgehen. Da sich der Unterlassungsanspruch auf ein bestimmtes Verhalten bezieht, muss der Abgemahnte natürlich wissen, was er zukünftig unterlassen soll.

Alles in Allem würde ich in so einem Fall einen Anwalt aufsuchen und prüfen lassen, inwieweit hier überhaupt eine Abmahnung nach § 12 UWG vorliegt.

Grüße
KurzDa
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine pauschale Antwort ist nicht hilfreich. Möglicherweise ist hier Variante a) die beste. Man sollte erwägen, ob man eine Schutzschrift hinterlegt.
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