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Verfasst am: 26.12.07, 17:01 Titel: 22h Flugverspätung und dadurch den Dienst verpasst.
Hallo zusammen,
habe folgendes Problem.
Meine Freundin und ich waren 2 Wochen in Mexico. Die Rückreise sollte Samstag 16:00 Ortszeit starten und Sonntag um 9:00 Deutscher Zeit landen. Nachdem unser Transfer zum Flughafen bereits eine Stunde überfällig war haben wir nach langen rumtelefonieren den Reiseveranstalter erreicht und erfahren dass der Rückflug um einen Tag verschoben wurde. Dadurch sind wir statt Sonntag um 9:00 erst Montag um 07:30 gelandet. Durch diese enorme Verspätung habe ich meinen Dienst verpasst da ich Montag bereits hätte arbeiten müssen.
Wie sieht hier die Rechtslage wegen meinem Gehalt etc. aus? Erste Aussage meines Arbeitgebers ist das ich nachträglich Urlaub nehmen müsse wenn ich nicht unbezahlte Fehlzeit haben will.
Kann ich hier eine Entschädigung bezüglich des Urlaubs bzw. des Verdienstausfalls einfordern? Habe ich auch Anspruch auf andere Entschädigungen?
Der Flug wurde von einer Deutschen Fluggesellschaft durchgeführt und die Verpätung wurde dadurch ausgelöst das die Crew für den Rückflug nicht Rechtzeitig vor Ort war.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 26.12.07, 17:10 Titel:
Hallo Frank,
ein klassicher Fall für das EU-Fluggastrecht.
Die Schadenersatzforderung ist direkt an die Fluggesellschaft zu richten. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Übersteigt ein tatsächlich nachgewiesener materieller Schaden die Entschädigungszahlung nach der Fluggastverordnung, so muss die Fluglinie diese Differenz ersetzen.
Somit muss ein schriftlicher Nachweis über das Einkommen und den Abzug eines weiteren Urlaubstages eingereicht werden.
ein klassicher Fall für das EU-Fluggastrecht.
Die Schadenersatzforderung ist direkt an die Fluggesellschaft zu richten.
Das Fluggastrecht behandelt Ersatzansprüche nur bei Annullierungen. Bei Verspätungen werden, Mahlzeiten, Übernachtungen u.s.w. gewährt. Eine Erstattungen des Lohnes oder anderen Ersatzansprüche erst recht nicht. Nun, im Juli dieses Jahres wurde ein ähnlicher Fall an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung weitergeleitet um zu klären, ob eine erhebliche Verspätung wie in diesem Fall hier, wie eine Annullierung gleichzusetzen ist. Eine Entscheidung steht noch aus.
mosaik hat folgendes geschrieben::
Übersteigt ein tatsächlich nachgewiesener materieller Schaden die Entschädigungszahlung nach der Fluggastverordnung, so muss die Fluglinie diese Differenz ersetzen.
Somit muss ein schriftlicher Nachweis über das Einkommen und den Abzug eines weiteren Urlaubstages eingereicht werden.
Meint
Peter
In diesem Fall bin ich mir nicht so ganz sicher. Erstmal sollte man wissen warum die Crew Verspätung hatte, damit einen Fall von höherer Gewalt auch ausgeschlossen werden kann.
Dann kann ich mich an einem ähnlich gelagerten Urteil erinnern, in dem die Ersatzanspruchklage abgewiesen wurde, weil der Psgr in seiner Reiseplanung solche Eventualitäten einfließen lassen müsste. In dem Fall ging um einen Geschäftsmann der im Ausland eine Geschäftsverhandlung hatte und die Fluggesellschaft um Schadensersatz verklagte, weil er durch eine Verspätung nicht an dieser Verhandlung teilnehmen konnte.
Das Gericht fand, dass der Kläger die Reisezeit hätte großzügiger einplanen müssen. D.h. er hätte ein oder zwei Tage vor der Verhandlung am Verhandlungsort sein müssen. _________________ LG Leonardo
Sowohl für Art. 4 also auch für Art. 5 werden Schadenersatzleistungen in Form einer finanziellen Entschädigung durch die Fluggesellschaft fällig. Da wir nicht wissen, ob es sich tatsächlich um eine Verspätung oder evtl. um eine Annulierung handelt, können wir hier nur spekulieren.
Vielleicht bekommen wir noch ein paar Infos. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Sowohl für Art. 4 also auch für Art. 5 werden Schadenersatzleistungen in Form einer finanziellen Entschädigung durch die Fluggesellschaft fällig. Da wir nicht wissen, ob es sich tatsächlich um eine Verspätung oder evtl. um eine Annulierung handelt, können wir hier nur spekulieren.
Vielleicht bekommen wir noch ein paar Infos.
Seien sie mir bitte nicht böse, aber ich denke, dass meine Aussage nicht falsch ist.
So wie ich diese Darstellung verstehe ist diese eindeutig eine Verspätung von 22 Stunden.
Eine nicht Beförderung ist nicht gegeben, weil der Gast wohl befördert wurde, zwar mit erheblicher Verspätung, aber er wurde.
Eine Annullierung hat ebenfalls nicht stattgefunden. Zumindest habe ich hier nicht lesen können, dass Frank mit einer anderen Fluggesellschaft zurückgeflogen ist....Sie vielleicht?
Solange keine Entscheidung vom EuGH vorliegt, bleibt es ohne zu spekulieren, eine Verspätung.
Definition der Annullierung (Komplettausfall):
Per Definition handelt es sich hierbei um eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, auf dem der Betroffene einen Platz reserviert hat. Maßgeblich für die Entschädigung ist der Zeitpunkt der Annullierung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fluggesellschaft jedoch nicht in Haftung genommen werden. Hierzu zählen u.a. außergewöhnliche Umstände wie nicht zu vereinbarende Schlechtwetterbedingungen, Streik, politische Instabilität, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Sicherheitsrisiken etc.
Definition der Nichtbeförderung:
Erscheint ein gebuchter Fluggast innerhalb der vorgeschriebenen Check-In-Zeit am Schalter der Fluggesellschaft und liegen keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung (z.b. Gesundheitsschäden oder unzureichende Reiseunterlagen wie fehlende Einreisevisa etc.) vor, steht dem Fluggast folgender Ausgleich zu:
Definition der Verspätung:
Es muss mindestens eine Verspätung von 2 Stunden vorliegen, um einen Anspruch an die Fluggesellschaft gemäß folgender Liste zu stellen:
Mind. 2 Stunden, Flugstrecke bis 1.500 km --> Mahlzeiten und Erfrischungen, 2 kostenlose Telefonate, Faxe, Telexe oder Emails
Mind. 3 Stunden, Flugstrecke innerhalb der EU über 1.500 km oder in Drittstaaten oder zurück zwischen 1.500 und 3.000 km --> Mahlzeiten und Erfrischungen, 2 kostenlose Telefonate, Faxe, Telexe oder Emails
Mind. 4 Stunden, Flugstrecke über 3.500 km --> Mahlzeiten und Erfrischungen, 2 kostenlose Telefonate, Faxe, Telexe oder Emails
Mind. 5 Stunden für alle o.g. Strecken --> zusätzlich zu den genannten Leistungen (auf Wunsch des Fluggastes) vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit Rückflug zum ersten Abflugort zum frühest möglichen Zeitpunkt
Abflug erst am Tag nach der angekündigten Abflugzeit --> Zusätzlich zu den unter 1-4 aufgeführten Leistungen Hotelunterbringung inkl. Transfers
Meine persönliche Meinung wäre sogar, dass Frank dringend seine Ansprüche an den Veranstaltern schreiben sollte, damit die Verjährungsfrist von einem Monat nach Rückkehr nicht verstrichen wird, weil ich der Meinung bin, dass der Veranstalter für Ersatzansprüche außerhalb der EU-Regelung zuständig wäre. So gewinnt man damit Zeit um später das weitere Procedere zu überlegen. _________________ LG Leonardo
...dass der Rückflug um einen Tag verschoben wurde...
...ist jedenfalls nach jüngster Rechtsprechung NICHT mehr als Verspätung zu werten! Wird gar das Gepäck aus- und neu eingecheckt und oder eine neue Boarding Card ausgestellt, braucht man überhaupt gar nicht mehr weiterdiskutieren - keine Verspätung.
...damit die Verjärhungsfrist von einem Monat nicht...
...nach einem Monat ist noch nix verjährt, aber ein Fristenverfall ist eingetreten, gell
...höhere Gewalt, nicht vorhersehbar...
...auch hierin sind die Richter bislang recht eng bei ihren Auslegungen. So war ein Triebwerkschaden vorhersehbar....
jedenfalls werden 22 Stunden nach jüngsten Urteile nicht mehr als Verspätung angesehen, sondern als Annullierung. Natürlich streiten da die Airlines jedesmal (und haben soweit ich das verfolgen kann, bisher auch jedesmal vor Gericht verloren )
Peter, vielleicht kannst du mir aushelfen und den Link hier setzten, wo die jüngste Rechtssprechung aufgeführt ist. Ich habe leider nichts gefunden.
Verjährt oder Fristverfall ändert natürlich nicht die Tatsache, dass alles innerhalb eines Monats nach Rückkehr beim Veranstalter vorliegen muss. Das sind nur Auslegungen, die in diesem speziellen Fall für diese Frist keine Bedeutung haben, gell?
Die Crew war einfach nicht rechtzeitig da, daher habe ich geschrieben, dass man erst überprüfen müsste, ob höhere Gewalt gegeben ist. Ich weiss gar nicht, ob so etwas auch vorliegt, deswegen ist diese Frage sekundär. Was die Richter ebenfalls in diesem speziellen Fall vielleicht entscheiden würden/könnten/sollten steht doch in den Sternen.
In jedem Fall sollte Frank schnellsten an den Veranstaltern schreiben und wenn er dadurch eine entsprechende, zufrieden stellende Erstattung bekommt, dann ist die ganze Diskussion über Verspätung oder nicht, völlig unwichtig.
Die Frage von ihm ist außer dem, ob er Anspruch auf anderen Entschädigungen hat. Mit dem Lohn für einen Tag, hat er Anspruch auf die Auslagen für Telefonate und anderen Kosten die durch diese Verspätung zusätzlich angefallen sind. _________________ LG Leonardo
Das Urteil habe ich gefunden. Aber dieser Fall liegt etwas anders. Die gebuchte Maschine wurde annulliert und die Passagiere sind mit anderen Maschinen über andere Ziele geflogen. Somit sind sie nicht mit der gebuchten, ursprünglich geplanten Maschine geflogen.
Aber vielleicht kann du mir mit einem richtigen Link aushelfen ? _________________ LG Leonardo
Nur am Rande bemerkt: es stellt sich auch die Frage, ob Verdienstausfall für den ganzen Montag überhaupt ausreichend begründbar ist, wenn die Ankunft um 7.30 Uhr erfolgte.
Nur am Rande bemerkt: es stellt sich auch die Frage, ob Verdienstausfall für den ganzen Montag überhaupt ausreichend begründbar ist, wenn die Ankunft um 7.30 Uhr erfolgte.
Eventuell ja. Um 07:30 h war die Landung und bis man das Gepäck bekommt, durch den Zoll und die Passkontrolle ist, dürfte schon etwas Zeit vergehen. Dann kommt noch die Heimfahrt. Wenn man nicht direkt am Flughafen, sondern sogar außerhalb der Stadt wohnt, dann dürften etlichen Arbeitsstunden verloren gegangen sein. _________________ LG Leonardo
@leonard
ich kann dir dazu keine Links im Internet sagen, da ich seit zwei Jahren die gedruckten RRa Infos beziehe, wo "massenweise" auf die Fluggastverordnung eingegangen wird. Gerade auch erst jetzt in der jüngsten Dezember Ausgabe.
Arbeitsausfall
Bei Landung um 7:30 Uhr nach teinem Transkontinentalen Flug gehe ich schon davon aus, dass Arbeiten net wirklich das Wahre ist! Da ja die geplante Landung am Sonntag um 9:30 Uhr gewesen wäre, wäre auch eine vernünftige Ruhezeit gewesen. Wenn auch - - der Seitenhieb sei mir erlaubt - ich es jedes Mal mit Kopfschütteln sehe, dass man nach Fernreisen lediglich eine Nacht als "Ruhe" plant, bevor man ge-jet-laged und ge-zeit-zoned wieder in die Arbeit geht... aber gut, das ist halt meine persönliche Meinung zum Thema Fernflug.
@leonard
ich kann dir dazu keine Links im Internet sagen, da ich seit zwei Jahren die gedruckten RRa Infos beziehe, wo "massenweise" auf die Fluggastverordnung eingegangen wird. Gerade auch erst jetzt in der jüngsten Dezember Ausgabe.
Es ist doch in ordnung. In den RRa News sind in der Regel auch die AZ vermerkt. Kannst du mir diese angeben, damit ich mich auch zu diesem wichtigen aktuellen Thema informieren kann? Wäre ich dir im voraus sehr dankbar. _________________ LG Leonardo
...dass der Rückflug um einen Tag verschoben wurde...
...ist jedenfalls nach jüngster Rechtsprechung NICHT mehr als Verspätung zu werten! Wird gar das Gepäck aus- und neu eingecheckt und oder eine neue Boarding Card ausgestellt, braucht man überhaupt gar nicht mehr weiterdiskutieren - keine Verspätung.
jedenfalls werden 22 Stunden nach jüngsten Urteile nicht mehr als Verspätung angesehen, sondern als Annullierung. Natürlich streiten da die Airlines jedesmal (und haben soweit ich das verfolgen kann, bisher auch jedesmal vor Gericht verloren )
erklärt nochmals
Peter
Hi,
genau gesehen sollte das hier nicht einfach unkommentiert bleiben. Das ist leider nicht ganz korrekt.
Es ist richtig, dass es Urteile gibt, in denen entschieden wurde, dass eine Verspätungen von 22 Stunden und mehr, als Annullierung anzusehen sei. Aber wenn man, die Begründungen genau betrachtet, wurden in allen behandelten Fällen die Flugnummer geändert.
Es ging und es geht hier immer noch um die Definition der Verspätung, was in der EU-Regelung nicht eindeutig erklärt wurde. Während die Fluggesellschaften meinen, dass eine Verspätung unter anderem auch eine verspätete Ankunft am Zielort unabhängig von Flugnummer und Fluggerät ist, sind die Gerichte der Auffassung, dass eine Änderung der Flugnummer bereits eine Annullierung darstellt und damit Schadensersatzpflichtig wäre.
Interessant ist ein Urteil des Amtsgerichtes Rüsselsheim in dem die Auffassung vertreten wurde, dass eine Verzögerung von 25 Stunden mit der selben Maschine und mit der unveränderten Flugnummer nicht als Annullierung , sondern als erhebliche Verspätung zu bewerten sei. Diese Auffassung wurde nachträglich auch vom LG Darmstadt in der Berufung bestätigt.
Da in diesem speziellen Fall weder Gerät noch Flugnummer geändert wurde, dürfte es sich dann um eine (erhebliche)Verspätung und nicht um eine Annullierung handeln. _________________ LG Leonardo
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