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Vollstreckungsbescheid unberechtigt ergangen!

 
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Fraenkyboy111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 16:19    Titel: Vollstreckungsbescheid unberechtigt ergangen! Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Frau besitzt einen Gewerbebetrieb und hat einen Steuerberater für den Jahresabschluss beauftragt. Bei einer Betriebsprüfung stellt sich raus, dass der Steuerberater erhebliche Fehler gemacht hat, nicht nur aus diesem Grund hat meine Frau die Honorarrechnung des Steuerberaters nicht bezahlt, um die Ansprüche gerichtlich prüfen zu lassen. Der Steuerberater hatte inzwischen einen Mahnbescheid erlassen, hier hat meine Frau fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nun bekamen wir gestern urplötzlich einen Vollstreckungsbescheid, wo der Steuerberater bzw. dessen Rechtsvertreter meine Person als Ehemann mit als Gesamtschuldner einsetzte, obwohl ich mit dem Gewerbebetrieb nichts zu tun habe.

Selbstverständlich werden wir im neuen Jahr sofort bei Gericht anrufen und fragen was da schief gelaufen ist. Da meine Frau den Widerspruch in der normalen Post gegeben hat, stehen wir in der Beweisnot falls der Widerspruch tatsächlich abhanden gekommen sein soll.

Wir haben jetzt unsere Bedenken, denn offensichtlich kann die Gegenseite anscheinend jetzt sofort zwangsvollstrecken? Und genau darum geht es, was können wir für Gegenmaßnahmen ergreifen, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zum Tragen kommt? OK, wir können Einspruch einlegen, aber damit wird anscheinend nicht die Zwangsvollstreckung gehemmt?!

Ich danke Euch schon jetzt für eine Antwort!

M.f.G
Fraenky
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Sie können gem. § 700 ZPO Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen. Die ZV wird dadurch zunächst einmal gehemmt.

Der Widerspruch sollte dann möglichst in einer nachweisbaren Schriftform erfolgen, da das der letzte verbleibende Schuss ist.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Fraenkyboy111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo report,

danke für Ihre Antwort, aber kann es sein, dass sie dies jetzt mit einem Mahnbescheid verwechselten? Bei einem Vollstreckungsbescheid kann man nämlich nur einen "Einspruch" einlegen, den "Widerspruch" kann man soweit ich mich hier eingelesen habe nur bei einem Mahnbescheid einlegen.

Weiterhin habe ich auf diversen anderen Seiten gelesen, dass bei einem Vollstreckungsbescheid der Gläuber sofort mittels einem Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken kann, eine hemmende Wirkung durch einen Einspruch ist nicht gegeben:

Zitat:

Einspruch innerhalb von 2 Wochen
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie binnen 2 Wochen beim zuständigen Amtsgericht Einspruch erheben. Allerdings verhindert dieser Einspruch keineswegs, dass der Gerichtsvollzieher schon zwangsvollstreckt. Das können Sie nur durch einen gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung vermeiden, dem oftmals nur gegen Sicherheitsleistungen stattgegeben wird.
Deshalb lohnt es sich in jedem Fall, auf unberechtigte Mahnbescheide sofort mit einem Einspruch zu reagieren
.


Es bleibt mir also nur die Möglichkeit einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zu stellen! Kann mir jemand einen Tipp geben wie man dies beantragen kann und was formell zu beachten ist?

Wie ist die Rechtslage?



M.f.G
Fraenky
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 29.12.07, 21:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Weiterhin habe ich auf diversen anderen Seiten gelesen, dass bei einem Vollstreckungsbescheid der Gläuber sofort mittels einem Gerichtsvollzieher zwangsvollstrecken kann, eine hemmende Wirkung durch einen Einspruch ist nicht gegeben:


Das ist soweit korrekt. Der §, den report verlinkt hat, bezeichnet eben diesen Einspruch. Doch auch einen widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, oder einen Einspruch gegen den Mahnbescheid, wird in der Regel gem. dem Grundsatz Falsa demonstratio non nocet als richtiges Rechtsmittel aufgefasst und entsprechend verwendet. Die richtige Bezeichnung ist trotzdem sinnvoll.
Was die Vollstreckungsmöglichkeit betrifft, so ist es meines Wissens möglich, einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen. Bei der Formulierung hilft im Fall der Fälle die Rechtsantragsstelle am zuständigen Amtsgericht.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Fraenkyboy111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 06:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die Hinweise. Bin echt verwundert welche rechtlichen Möglichkeiten mit einem Vollstreckungsbescheid verbunden sind. Die treffendste Antwort auf meinen Fall wäre lt. einem anderen User anscheinend wie folgt gewesen:

Da wir ja anhand der Kopie nachweisen können, dass wir fristgemäß den Einspruch bei dem Mahnbescheid einlegten, kann das Einspruchsschreiben nur auf dem Postweg oder bei den Behörden abhanden gekommen sein, deswegen wäre hier ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand nach §233 ZPO gegeben mit dem gleichzeitigen Antrag der Aussetzung des Vollstreckungbescheides.

Vielleicht liest hier ja gerade ein Rechtspfleger diesen Thread und kann die richtige Formulierung bestätigen bzw. wie ist die Rechtslage?

M.f.G
Fraenky
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das wäre keinesfalls die treffendste Antwort gewesen! "Lösung"svorschläge eines fremden users können nicht 1:1 auf das eigene Problem übertragen werden, dies geht in der Regel schief. Mit den Augen rollen

Es ist doch gar nicht geklärt, daß der Widerspruch verlorengegangen ist. Daher ist der Hinweis von report und Mahnman auf § 700 ZPO völlig richtig. Es muß zunächsteinmal geprüft werden, was mit dem Widerspruchsschreiben passiert ist. Ist es, egal aus welchen Gründen, verspätet bei Gericht eingegangen, dann greift, wie bereits gesagt, § 700 ZPO. Ist klar, daß gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch (= verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid) eingelegt wurde, dann kann der Schuldner einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid stellen.

Ist das Widerspruchsschreiben tatsächlich verloren gegangen, so kann gegen den Vollstreckungsbescheid noch Einspruch eingelegt werden, auch hier verbunden mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Dem Schuldner sollte allerdings bewußt sein, daß die Einstellung der Zwangsvollstreckung möglicherweise nur gegen Sicherheitsleistung erfolgt.

Da die Einspruchsfrist in vorliegendem Fall noch nicht abgelaufen ist, hat Widereinsetzung hier überhaupt nichts verloren.
_________________
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Fraenkyboy111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte den Thread für höchst brisant, da anscheinend sehr viele Menschen in Deutschland nicht wissen, was aus einem verloren gegangenen Widerspruch aus einem Mahnbescheid alles entstehen kann!!!!!

Ich und meine Frau werden durch den unberechtigten Verlust hier schlechter gestellt, die Möglichkeit des Einspruchs, wahrscheinlich gegen Sicherheitsleistung, führt dazu, dass ich und meine Frau eine Finanzierung aufnehmen müssten. Es kann doch wohl nicht wahr sein, dass wenn unter Zeugen ordentlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wurde, dass dies nicht anerkannt werde, nur weil ein Brief offensichtlich abhanden gekommen ist. Meine Frau hat seinerzeit 1 zu 1 alle Daten auf der Kopie des Widerspruchsschreiben für den Schuldiger eingetragen, dieser liegt uns vor.

Dies würde ja bedeuten, dass man zukünftig den Widerspruch aus dem Mahnbescheid höchst persönlich bei dem Mahngericht abgeben muss, da nur so, neben der Möglichkeit der Postzustellungsurkunde, sichergestellt ist, dass tatsächlich die Fristen eingehalten werden, und man nur so einem möglichen Vollstreckungsbescheid umgehen kann!

Der Gläubiger könnte mit diesem Titel nun sofort vollstrecken, unabhägig davon ob der Gläubiger Einspruch einlegt.

Vielleicht könnte mal jemand Stellung dazu geben, welchen weiteren Werdegang so ein Vollstreckungsbescheid in zeitlicher Hinsicht nimmt, eventuell kann man dann eher den Vorgang verstehen. Z.B. am 28.12.2007 haben Gläubiger und Schuldner den Vollstreckungsbescheid zugesendet bekommen. Was passiert nun weiter? Gläubiger legt sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Vollstreckung. Was kann der Gläubiger nun machen? Man liest zwar immer wieder, dass der Gläubiger theoretisch sofort vollstrecken kann, aber so einfach scheint es dann doch nicht zu sein, denn selber kann der Gläubiger ja nicht vollstrecken, sondern nur durch einen Gerichtsvollzieher. Welche Hürden müsste der Gläubiger also auch in zeitlicher Hinsicht nehmen? Ich frage deswegen, weil offensichtlich sehr viele Menschen da draußen verunsichert sind welche Folgen so ein Vollstreckungsbescheid hat, kommt schon einen Tag später der Vollstrecker, oder dauert es mindestens noch eins oder zwei Wochen weil erst ein Verwaltungsakt noch greift????

Wie gesagt, falls ein Rechtspfleger diesen Thread lesen sollte, dann bitte ich mal darum wie hier die Rechtslage aussieht.

M.f.G
Fraenky
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Michelle2512
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Müssen Sie denn so schreien??? Geschockt Geschockt
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst möchte ich mich Michelle uneingeschränkt anschließen.

Für die Zustellung eines Dokumentes ist grundsätzlich der Absender verantwortlich; dies kann z.B. durch Einschreiben geschehen. Wird das Dokument zusammen mit einem Zeugen eingetütet und mit dieser Option verschickt, hat man einen entsprechenden Nachweis der erfolgreichen Zustellung. Alternativ kann man auch die Zustellung eines jeden Dokuments durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durchführen lassen; eine persönliche Übergabe gegen Quittung ist selbstverständlich auch möglich.

Zitat:
Gläubiger legt sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragt gleichzeitig die Aussetzung der Vollstreckung. Was kann der Gläubiger nun machen?

Mehr kann der Gläubiger zunächst nicht machen.

Zitat:
kommt schon einen Tag später der Vollstrecker, oder dauert es mindestens noch eins oder zwei Wochen weil erst ein Verwaltungsakt noch greift????

Es kommt auf die Art der möglichen Pfändungsmaßnahme an.
Wäre ich Gläubiger, würde ich mich einer Kontenpfändung bedienen, da dies imho die effektivste Form der Vollstreckung darstellt. Da dem Gläubiger die Bankverbindung des Schuldners bekannt sein müsste, ist dies am wahrscheinlichsten.

Der Vorteil bei der Kontenpfändung: Es geht sehr schnell und mann benötigt keinen Gerichtsvollzieher.
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Fraenkyboy111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso schreien? Es ist die legitime Möglichkeit sich in einem Forum zu äußern und auf ganz besondere Art und Weise auf ein wie ich meine wichtiges Szenario hinzuweisen.

M.f.G
Fraenky
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Offensichtlich haben Sie unsere Juriquette nicht gelesen. Vielleicht holen Sie das nach.

Alle hier geschilderten Szenarien sind für die Threadersteller mehr oder weniger wichtig; wenn gebrüllt wird, bleiben auch desöfteren Antworten aus
_________________
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Fraenkyboy111
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist höchst verwunderlich welche Mit den Augen rollen Figuren Lachen Lachen Lachen hier teilweise Hinweise geben, ich kann nur jedem raten sich bei solchen Fragen direkt an das zuständige Mahngericht zu wenden, die Leute sind einerseits freundlicher und offensichtlich kompetenter. Wenn die Argumente ausgehen, dann enden solche Threads meistens so wie hier, dies ist leider meistens so.

Jedenfalls möchte ich nur noch sagen, dass man den Widerspruch/Einspruch auch zum Mahngericht faxen kann. Die Rechtspfleger sehen dann später auf Ihren Monitor, ob was eingegangen ist. In unserem Fall war es so, dass der Gläubiger beide Ehegatten als Gesamtschuldner ins Boot genommen hat, so hat auch jeder selbst seinen eigenen Mahnbescheid erhalten, denn jeder Fall wird getrennt voneinander von dem Mahngericht behandelt. Da beide Mahnbescheide damals gleichzeitig kamen hielten wir dies für einen Fall und haben nur ein Widerspruch ausgefüllt, was natürlich falsch war. Der eine Widerspruch von meiner Frau war fristgerecht eingegangen! Also bitte genau aufpassen bei Ehegatten, wenn zwei Mahnbescheide eintreffen.

Des Weiteren war die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand die richtige Wahl und ein völlig legitimes Mittel, sicherheitshalber habe ich noch Einspruch gegen den Mahnbescheid und die Aussetzung der Vollstreckung beantragt. Und bitte keine Panik wenn der Vollstreckungsbescheid kommt, der Gläubiger kann hiermit sofort garnichts anfangen, da ersteinmal die Postzustellungsurkunde beim Mahngericht eingegangen sein muss, dass der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner zugestellt wurde. Erst danach bekommt der Schuldner einen vollstreckbaren Titel ausgehändigt, und kann damit bei dem ortsansässigen Amtsgericht des Schuldners einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen, hier können gut und gerne ein paar Tage bis zu einer Woche und länger vergehen.

Ansonsten viel Spaß hier!

M.f.G
Fraenky
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Fraenkyboy, träumen Sie schön weiter! Auf den Arm nehmen

Wiedereinsetzung das legitime Mittel? So, so! Lachen Lachen Lachen
Es können Tage, bis zu einer Woche vergehen, bis der GV beauftrag wird? Gut möglich. Nur - schon mal was von Kontenpfändung bzw. vorläufigem Zahlungsverbot gehört? Nein? Macht nichts, das halten Sie wahrscheinlich eh für einen vollkommen inkompetenten Hinweis. Lachen
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Fraenkyboy111
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Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru

Sie müssen schon mit Fakten kommen und nicht mit irgendwelchen Träumereien!

Ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich = ja/oder nein = ganz klar ja

Und nun?! Nichts!

Ohne Postzustellungsurkunde macht der Gläubiger nichts = garnichts

Danach kann er selbstverständlich die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, selbstverständlich auch die Kontopfändung, usw. betreiben, dass hat doch niemand abgestritten.

M.f.G
Fraenky
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 02.01.08, 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es ist höchst verwunderlich welche Mit den Augen rollen Figuren Lachen Lachen Lachen hier teilweise Hinweise geben, ich kann nur jedem raten sich bei solchen Fragen direkt an das zuständige Mahngericht zu wenden, die Leute sind einerseits freundlicher und offensichtlich kompetenter. Wenn die Argumente ausgehen, dann enden solche Threads meistens so wie hier, dies ist leider meistens so.


Offensichtlich haben Sie unsere Juriquette immer noch nicht gelesen - oder aber nicht verstanden, da wir hier einen höflichen Umgangston erwarten.

Da Sie ja nun vom Rechtspfleger Ihres Vertrauens alle erforderlichen Infos erhalten haben, macht eine komische Moderatorfigur den Thread jetzt zu.
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