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Verfasst am: 30.12.07, 18:32 Titel: Grundsteuer anfechten durch Vergleich mit Nachbargrundstück?
Folgende Frage: Ein EFH mit 220 qm und rund 650 qm Grundstück, 1934 gebaut und um 1970 auf o.g. Größe und mit einer Garage erweitert (wobei die Grundsteuer neu ermittelt wurde). Grundsteuer: 1200 €
Das Nachbarhaus, nur ca. 10 m entfernt: 170 qm, rund 680 qm Grundstück, 1934 gebaut, mit Garage unterkellert. Grundsteuer: rund 650 €.
Dieser Unterschied ist für mich nicht nachvollziehbar - weiß jemand welche Kriterien bei dieser Grundsteuerbemessung noch eine Rolle spielen?
Der Eigentümer des teureren EFHs möchte jetzt Einspruch einlegen und Aufklärung darüber erhalten, woraus diese Unterschiede resultieren. Kann das aber auch zur Folge haben, daß der bisher preiswertere Nachbarbau hochgestuft werden kann (was die Nachbarschaft wohl belasten würde) ?
Für Expertise dankt
Lis _________________ Leider darf man in diesem Forum weder Rechtsberatung machen noch auf Websites verweisen, die wirklich einen Besuch wert sind. Man darf also fragen, wozu die Signatur nützlich ist...oder die ganzen anderen Felder...also läßt man sie eben leer...schade
Wenn der Einspuch erst gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt wird, ist es sowieso zu spät.
Die Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert, über den er bereits einen (geänderten) Bescheid erhalten haben muss.
Und gegen diesen (höheren) Einheitswertbescheid hätte er Einspruch einlegen müssen, der Grundsteuerbescheid als Folgebescheid ist mit dieser Begründung nicht anfechtungsfähig.
Lost_in_Space hat folgendes geschrieben::
weiß jemand welche Kriterien bei dieser Grundsteuerbemessung noch eine Rolle spielen?
Ja, der Einheitswert.
Und der bemisst sich nach der Miete, die in 1964 zu erzielen gewesen wäre, auch wenn das Haus erst später gebaut wurde (mal ganz einfach dargestellt).
Das nachzuvollziehen, ist praktisch unmöglich, ist leider so.
Das lässt sich nur in einem persönlichen Gespräch mit der Bewertungsstelle des Finanzamts klären.
Lost_in_Space hat folgendes geschrieben::
Kann das aber auch zur Folge haben, daß der bisher preiswertere Nachbarbau hochgestuft werden kann
Und gegen diesen (höheren) Einheitswertbescheid hätte er Einspruch einlegen müssen, der Grundsteuerbescheid als Folgebescheid ist mit dieser Begründung nicht anfechtungsfähig.
Da das betreffende EFH erst 2007 den Besitzer gewechselt hat und erst jetzt der Bescheid für 2008 eingetroffen hat, gehe ich mal davon aus, daß der neue Besitzer sehr wohl ein Einspruchrecht hat. Schließlich erfährt er ja jetzt erst von der Einstufung.
Also vielen Dank; ich werde mal posten was sich daraus ergeben hat - kann ja eigentlich auch nicht sein, daß sowas nicht nachvollziehbar ist - schließlich sprucht man doch so schön von der "Steuergerechtigkeit"!
LiS _________________ Leider darf man in diesem Forum weder Rechtsberatung machen noch auf Websites verweisen, die wirklich einen Besuch wert sind. Man darf also fragen, wozu die Signatur nützlich ist...oder die ganzen anderen Felder...also läßt man sie eben leer...schade
Da das betreffende EFH erst 2007 den Besitzer gewechselt hat und erst jetzt der Bescheid für 2008 eingetroffen hat, gehe ich mal davon aus, daß der neue Besitzer sehr wohl ein Einspruchrecht hat. Schließlich erfährt er ja jetzt erst von der Einstufung.
Nein, hat er leider nicht, der alte Einheitswertbescheid gilt ja weiterhin, er hätte sich eben vorher erkundigen müssen.
Ich weiß, das macht keiner, aber so ist die Rechtslage.
Ggfs. sogar mit der Konsequenz, das mit hoher Grundsteuer "belastete" EFH eben nicht zu kaufen.
Zitat:
Also vielen Dank; ich werde mal posten was sich daraus ergeben hat -
Gerne, würde mich auch interessieren.
Zitat:
kann ja eigentlich auch nicht sein, daß sowas nicht nachvollziehbar ist - schließlich sprucht man doch so schön von der "Steuergerechtigkeit"!
Tja, mit der Steuergerechtigkeit ist das so eine Sache.
Aber die Gesetze wurden ja von den von uns allen gewählten Volksvertretern beschlossen
Der Einheitswert kann jährlich neu überprüft und festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Fortschreibung nach §§ 22ff. BewG vorliegen, da die neuen Werte maßgebend für die Grundsteuer sind. Das Finanzamt muss auf Nachfrage die Berechnungsgrundlagen vorlegen können.
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