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Anwalt wirft die Sache hin......

 
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hoffmann_de
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.08.2007
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 10:24    Titel: Anwalt wirft die Sache hin...... Antworten mit Zitat

Unser Mandant M hat Krach mit seinem Mieter.

Er will den verklagen und nimmt einen Anwalt

der würde einen Kostenvorschuss verlangen und bekommen.

Sagen wir der M gerät mit seinem Anwalt "aneinander"

der Anwalt wirft die Sache hin.

Unser M braucht einen Neuen Advokaten, muss er beide bezahlen oder muss der alte das Geld rausrücken ?

Hoffmann
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.12.07, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

In aller Regel wird M beide Anwälte zu bezahlen haben - ansonsten müßte das schon eine sehr heftige Auseinandersetzung sein, die von dem Anwalt ausgegangen wäre, damit der Honoraranspruch aus dem Dienstverhältnis nachträglich entfällt. Hat Anwalt A den M bedroht etc.?

Beste Grüße

Metzing
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hoffmann_de
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.08.2007
Beiträge: 43

BeitragVerfasst am: 30.12.07, 11:36    Titel: Nein das hat er nicht Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
In aller Regel wird M beide Anwälte zu bezahlen haben - ansonsten müßte das schon eine sehr heftige Auseinandersetzung sein, die von dem Anwalt ausgegangen wäre, damit der Honoraranspruch aus dem Dienstverhältnis nachträglich entfällt. Hat Anwalt A den M bedroht etc.?

Beste Grüße

Metzing


Halt nur unwillig der gute, Der hätte seinen Vorschuss verlangt und bekommen

also schon fast komplett abkassiert.

muss der Mandant dann auch hinnehmen das z.B eine Verhandlungsgebühr verlangt wurde, ob wohl die Sache im Vergleich endet.

Wie klange ist die Verjährungsfrist wenn man Ihn verklagen will - hab ich auch schon im ZivilProzessrecht gefragt.

Sagen wir er hätte grobe Fehler gemacht gehabt unser rausgeworfener Advokat.

Hoffmann
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.12.07, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein gerichtliches Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, durch schriftlichen Vergleich beendet wird, steht dem Anwalt dennoch neben der Verfahrensgebühr und der Einingungsgebühr eine Terminsgebühr zu.

Wenn die Sache durch Vergleich beendet wurde, wirds eng mit der Anwaltshaftung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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