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Ein Hotelaufenthalt für 2 Personen wurde für Ende Januar gebucht. Die Buchungsbestätigung wurde vom Veranstler bereits zugeleitet. Bei der Buchung wurde die Kreditkartennummer angegeben, so dass die Hotelkosten direkt abgebucht werden können.
Der Veranstalter hat nun ca. 2 Wochen vor Reiseantritt mitgeteilt, dass das Hotel überbucht ist. Er bietet an, zum gleichen Preis ein paar Tage früher anzufahren. Dies ist jedoch nicht möglich, da hierfür kein Urlaub gewährt wird. Alternativ könnte man ein vergleichbares Hotel in Anspruch nehmen - nur liegt kein vom Veranstalter angebotenes Hotel in diesem Skigebiet.
Wie ist die Rechtslage? Kann man vom Vertrag zurücktreten und einen Entschädigung vom Veranstelter verlangen? Wie hoch wäre eine entsprechender Schadensersatz? Ich habe mal etwas von 50 % des Reisepreises gehört.
Muss man wirklich ein anderes Hotel, das zwar die gleichen Leistungen aber in einem anderen Gebiet liegt akzeptieren? Oder muss man sogar den Ersatztermin in Anspruch nehmen, auch wenn dies mit erheblichen Aufwand und Ärger verbunden ist (der Chef ist nicht so begeistert, wenn man schon früher in den Urlaub als geplant muss).
Schon mal recht herzlichen Dank für Eure Tipps und Tricks:-)))
Tahiti
Sind ein paar gute Hinweise dabei.
Keine Sorge, bleib bestimmt ehrlich:-))) Dachte daran, evvetnuell einen Gutschein für eine 50 % Ermässigung auszuhandeln, wenn ich zu einem anderen Termin buche. Mal sehn, ob das klappt.
Weisst Du zufällig, ob man sich hierbei auf § 651 BGB berufen kann - oder hast Du evtl. sogar eine aktuelles Urteil parat.
in diesem Fall gelten die Reisebedingungen des Veranstalters und nicht §651 BGB.
Nebenbei gesagt 651BGB kommt bei Hotels und Ferienwohnungen nicht zur Anwendung, weil auf Grund der Aufenthaltsart dafür das Beherbergungs- bzw Reiserecht zuständig ist. _________________ LG Leonardo
in diesem Fall gelten die Reisebedingungen des Veranstalters und nicht §651 BGB.
richtig
leonard hat folgendes geschrieben::
Nebenbei gesagt 651BGB kommt bei Hotels und Ferienwohnungen nicht zur Anwendung, weil auf Grund der Aufenthaltsart dafür das Beherbergungs- bzw Reiserecht zuständig ist.
nicht ganz korrekt bzw. verwirrend:
wenn bei einem Veranstalter gebucht: Reiserecht §651 a ff
wenn direkt beim Beherbergungsbetrieb gebucht: Beherbergungsrecht
vermittelt ein Reisevermittler über einen Reiseveranstalter: Reiserecht §651 a ff
vermittelt ein Reisevermittler direkt zwischen Beherbergungsbetrieb und Kunden: Beherbergungsrecht
Jaaaaa, Ja, aber ich wollte es nicht so mühselig detailliert schreiben, sonst sollte man auch erwähnen, dass auch von der gebuchte Leistungen wie zusätzlichen Reservierungen von Skis, Wagen und..und. abhängig ist, wer für wen zuständig ist.
Das würde sogar in unendlichen führen _________________ LG Leonardo
ist aber wichtig, hier zu unterscheiden - ich hab eh' schon darauf verzichtet, noch den Unterschied heraus zu arbeiten, wann § 651 a ff BGB gegenüber AGB vom RV Vorrang hätte und so
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