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Verfasst am: 07.01.08, 19:53 Titel: Anfechtbarkeit eines Vertrags
Hallo,
ich habe eine Frage zu dem § 123 BGB.
Der Kunde A schließt bei Unternehmen B einen Vertrag. Dabei zahlt A monatlich eine bestimmte Summe und B schuldet eine bestimmte Leistung. Die Summe wird, je nachdem wann der Vertrag begonnen hat, zum 1. oder 15. eines Monats geschuldet.
A hat bei Vertragsabschluß darauf bestanden, dass der Vertrag am 15. beginnt, so wurde dies auch auf dem Vertrag (Standardvertrag wobei durch Kohlepapier automatisch eine Kundenkopie erstellt wird) eingetragen.
Wochen später verlangt B bei der ersten Zahlung das Geld zum 1. Der Kunde weigert sich verfrüht zu zahlen. B mahnt den Kunden ab und verweigert ihm die geschuldete Leistungen bis zur vollständigen Zahlung. Auf dem Vertag ist zu erkennen, dass B auf seiner Kopie des Vertrags den "15." zum "01." gemacht hat. Auf der Kundenkopie ist weiterhin der "15." eingetragen.
Kann A nun den gesamten Vertrag wegen Täuschung anfechten und fristlos den Vertrag Kündigen? Hat A oder B dann Anspruch auf Schadensersatz?
Wie ist die Rechtslage?
Mal die strafrechtliche Relevanz (ev. Urkundenfälschung seitens des B) außen vor:
Eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB kommt nur dann in Frage, wenn die Täuschung des A für dessen Willenserkläung kausal gewesen ist. Hier wurde aber A bei Abgabe seiner Willenserklärung nicht getäuscht.
Um was für einen Vertrag handelt es sich?
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Wenn die AGB´s des Vertrages regeln, dass die Fälligkeit sich nach dem Eintrittsdatum bestimmt, dann kann B nicht vor dem Fälligkeitsdatum die Zahlung verlangen (vgl. § 271 II BGB).
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem B dann freilich auch nicht zu, da seine Gegenleistung nicht fällig ist (§ 273 I BGB). Somit hält B seine Leistung unrechtmässig zurück.
Da ein Dauerschuldverhältnis vorliegt, hätte sich die Rechtmässigkeit einer außerordentlichen Kündigung an § 314 BGB messen zu lassen. Da weiterhin eine Pflichtvereltzung seitens des B vorliegt, kommt § 314 II BGB zum Tragen. Demnach wäre eine außerordentliche Kündigung nur nach nachweislicher vorheriger Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe möglich. Kommt B dieser "Rüge" nicht nach, so würde ich A ein Kündigungsrecht nach § 314 II BGB zusprechen.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Verfasst am: 08.01.08, 10:43 Titel: Re: Anfechtbarkeit eines Vertrags NEIN
timito hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich habe eine Frage zu dem § 123 BGB.
Der Kunde A schließt bei Unternehmen B einen Vertrag. Dabei zahlt A monatlich eine bestimmte Summe und B schuldet eine bestimmte Leistung. Die Summe wird, je nachdem wann der Vertrag begonnen hat, zum 1. oder 15. eines Monats geschuldet.
Hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen...
Vielen Dank im Voraus!
Der Vertrag beginnt sicher mit dem 15 aber die Zahlungen sind sicher wo anders geregelt .
im Kleingedruckten
Geschuldet erst mal ein halber Monat und dann ab dem 1rsten jeweils monatliche Beiträge.
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