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Teillieferung falsch: Anspr. auf Nacherfüllung / Kaufwandel

 
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Radsuchender
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 00:17    Titel: Teillieferung falsch: Anspr. auf Nacherfüllung / Kaufwandel Antworten mit Zitat

Angenommen es wurde etwas in einem Geschäft gekauft. Der Kunde will besondere Ausstattungsdetails montiert haben. Diese werden mündlich und via eMail kund getan und vom Verkäufer später schriftlich in der Rechnung bestätigt.

Der Verkäufer liefert nun aber doch eines der Teile anders als gewünscht und in der Rechnung explizit aufgeführt. Dieser Fehler ist aber vom Gesammtwert her "unerheblich". (für den Kunden aber nicht, denn es wurde schließlich extra gewünscht, aus optischen Gründen. Hätte der Kunde vorher gewußt das es nicht möglich sei, hätte er die Ware nicht gekauft)

Hat der Kunde dennoch das Recht vom (Gesammt-)Kauf zurückzutreten?
(Ware wurde persönlich abgeholt, Fehler aber erst zuhause bemerkt und 1/2Tag später via eMail beanstandet)
Der Verkäufer äußert nach einer Mahnung durch einen RA schriftlich, das er nicht in der Lage war und sei das gewünschte Teil zu liefern. (dies hat der Verkäufer aber nie vorher kundgetan, sondern einfach ein anderes Teil montiert. Dies geschah logischer Weise absichtlich, denn das Teil stand noch auf der Rechnung bei Anholung und gleichzeitiger Restzahlung).


Angenommen die Ware muß nicht zurückgenommen werden, darf man dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen um dieses offenbar schwer zu beschaffene Teil zu besorgen und montieren zu lassen?
Wo sind hier die Grenzen (finanz. etc.)?
(private Zeitaufwand um Händler ausfindig zu machen, Versand- u. Montagekosten, ...)

Kann der Händler sich einfach aus der Verantwortung stehlen, indem er den Preis für dieses falsche Teil erstattet (obwohl die Ware ja nie ohne dieses Teil gekauft worden wäre)? Oder müsste er mehr erstatten? Wieviel? Wo steht etwas hierzu?

Danke!
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 11:09    Titel: Re: Teillieferung falsch: Anspr. auf Nacherfüllung / Kaufwa Antworten mit Zitat

Radsuchender hat folgendes geschrieben::
Dieser Fehler ist aber vom Gesammtwert her "unerheblich". (für den Kunden aber nicht, denn es wurde schließlich extra gewünscht, aus optischen Gründen. Hätte der Kunde vorher gewußt das es nicht möglich sei, hätte er die Ware nicht gekauft)

Hat der Kunde dennoch das Recht vom (Gesammt-)Kauf zurückzutreten?


1. Auch bei "unerheblichen" Sachmängeln ( = Abweichungen insbesondere von der vereinbarten Beschaffenheit ) hat ein Käufer Nacherfüllungsansprüche ( Mängelbeseitigung oder Umtausch/Ersatzlieferung ).

2. (Erst) Nach erfolgloser ( = fehlgeschlagener oder verweigerter) Nacherfüllungsforderung besteht ein wahlweises Recht auf Kaufpreisminderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag, aber:

§ 323 Absatz 5 Satz 2 BGB

Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Im Falle "unerheblicher" Sachmängel könnte also -bei erfolglos gebliebenem Nacherfüllungsverlangen- höchstens eine Kaufpreisminderung erklärt, und der zuvielgezahlte Betrag zurückgefordert werden.

Zitat:
(Ware wurde persönlich abgeholt, Fehler aber erst zuhause bemerkt ...


Im vorliegenden Fall dürfte dieser Umstand NICHT zum Ausschluß eines Nacherfüllungsanspruchs geführt haben können:

§ 442 BGB

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Denn entweder muß der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Abholung bereits als geschlossen angesehen werden ( ... in einem Geschäft gekauft. Der Kunde will besondere Ausstattungsdetails montiert haben. Diese werden mündlich und via eMail kund getan und vom Verkäufer später schriftlich in der Rechnung bestätigt ... ), oder aber der Fehler ist dem Käufer beim Vertragsschluß nicht infolger grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.

Zitat:
Der Verkäufer äußert nach einer Mahnung durch einen RA schriftlich, das er nicht in der Lage war und sei das gewünschte Teil zu liefern.


Aufgrund dieses Umstands dürfte die Verletzung seiner Pflicht, entsprechend der Vereinbarung zu liefern, nicht als "unerheblich" anzusehen sein.

Konsequenz: Unzweifelhaft bestehen kaufvertragliche Nacherfüllungsansprüche, und bei Erfolglosigkeit ein Rücktrittsrecht (und nicht nur ein Kaufpreisminderungsrecht).

Zitat:
Angenommen die Ware muß nicht zurückgenommen werden, darf man dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellen um dieses offenbar schwer zu beschaffene Teil zu besorgen und montieren zu lassen?


Ja; der Besteller kann sogar Vorschuß für diese Kosten verlangen:

§ 637 BGB

Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Zitat:
Wo sind hier die Grenzen (finanz. etc.)?
(private Zeitaufwand um Händler ausfindig zu machen)


Kann nicht ersetzt verlangt werden.

Zitat:
Versand- u. Montagekosten, ...


Diesen Kostenaufwand wird der mangelhaft leistende Werkvertragspartner zu erstatten haben.

Zitat:
Kann der Händler sich einfach aus der Verantwortung stehlen, indem er den Preis für dieses falsche Teil erstattet (obwohl die Ware ja nie ohne dieses Teil gekauft worden wäre)? Oder müsste er mehr erstatten? Wieviel? Wo steht etwas hierzu?


Komplizierenderweise handelt es sich offenbar nicht (nur) um einen nach dem Kaufvertragsrecht zu bewertenden Vertrag ( ... es wurde etwas in einem Geschäft gekauft ... ), sondern um einen (auch) dem Werksvertragsrecht unterliegenden Vertrag ( ... Kunde will ... montiert haben ).

Die Rechte eines Käufers im Falle von Sachmängel richten sich nach § 437 BGB; die Rechte eines Bestellers bei Mängeln sog. Werkverträge ergeben sich aus § 634 BGB:

§ 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


§ 637 BGB

Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.


mbG
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Radsuchender
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.01.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

DANKE für die präzise und sehr ausführliche Antwort!!!
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