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Handykauf - falsche Beratung - Handy daher nicht nutzbar

 
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jenny_-b
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.07.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 13:29    Titel: Handykauf - falsche Beratung - Handy daher nicht nutzbar Antworten mit Zitat

Hallo erstmal, dann versuche ich mal den individuellen Fall allgemein zu formulieren. Nicht boese sein falls es nicht an allen Stellen gelingt.

Also, man nehme an, eine Person geht zu einem Telefon/Handyanbieter um ein Handy zu kaufen. Die Person sagt bei dem Beratungsgespraech, dass dieses Handy ein Geschenk fuer einen bestehenden Vertrag (bei dem selben Anbieter) der Grosseltern sei und bittet darum ein passendes Handy vorgestellt zu bekommen. Der Person wird ein Prepaidhandy vorgeschlagen. Auf die Frage, ob man dort wirklich eine Karte fuer den Vertrag XY einsetzen kann, antwortet der Verkaeufer positiv. Zuhause angekommen, findet der Kaeufer nach langem Ausprobieren raus, dass dieses Handy nicht mit dieser Vertragskarte nutzbar ist. Somit geht der Kaeufer zurueck in das Ladenlokal um den Irrtum zu melden. Der Kaeufer hat sogar einen Zeugen, welcher beim Kauf dabei war. Er bittet diesen Zeugen mitzukommen. Bei dem Handyanbieter jedoch stellt sich raus, dass der Verkaeufer irrtuemlich davon ausging dass dieses Handy fuer eine Prepaid karte gedacht war. Was definitiv nicht der Fall ist. Da der Kaeufer mehrmals nachgefragt hatte. Eingeschnappt und persoenlich angegriffen stellt der Verkaeufer auf Sturr und will das Geraet nicht zurueck nehmen. Einer der Begruendungen koennte so klingen: Das Geraet wurde schon aus der Verpackung genommen! Was koennte dieser Kaeufer tun? Traurig

Falls ich etwas unverstaendlich erklaert habe, einfach nachfragen. Ich freue mich ueber jede Antwort!
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.01.08, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jenny,

Hier wurde eine Beschaffenheit iSd. § 434 I 1 BGB vereinbart, nämlich dass das Handy für diesen Prepaidanbieter tauglich ist). Von dieser Sollbeschaffenheit weicht das gekaufte Handy ab. Demzufolge liegt ein Sachmangel vor (ab Gefahrübergang - unproblematisch) und dem Käufer stehen die Rechte aus § 437 BGB zu. Der Käufer hat erstmal das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Kann oder will der Verkäufer nicht nacherfüllen, so kommt ein Rücktritt des Käufers in Betracht. Sinnvoll wäre es, dem Verkäufer nachweislich eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen oder sich bestätigen zu lassen, dass dieser nicht nacherfüllt.

Zitat:
Einer der Begruendungen koennte so klingen: Das Geraet wurde schon aus der Verpackung genommen!
Nette Begründung, aber in dem Zusammenhang - chancenlos Winken

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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jenny_-b
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.07.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

danke schonmal fuer die antwort. Was waere denn, wenn der Kaeufer eine email schreibt und darin das Problem schildert, der Verkaeufer eine email zurueck sendet, den Vorfall bedauert aber sagt, dass er quasi "nichts machen kann" ?
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.01.08, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Dann würde ich meinen Anwalt die Sache übergeben und damit quasi dem Verkäufer zeigen, dass er hier sehr wohl was machen muss Winken

Grüße
KurzDa
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