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Angenommen es wurde etwas in einem Geschäft gekauft. Der Kunde will besondere Ausstattungsdetails montiert haben. Diese werden mündlich und via eMail kund getan und vom Verkäufer später schriftlich in der Rechnung bestätigt.
Der Verkäufer liefert nun aber doch eines der Teile anders als gewünscht und in der Rechnung explizit aufgeführt. Dieser Fehler ist aber vom Gesammtwert her "unerheblich". (für den Kunden aber nicht, denn es wurde schließlich extra gewünscht, aus optischen Gründen)
(Verkäufer reagiert nicht auf spätere Mahnungen)
angenommen ein RA übernimmt den Fall und antwortet auf die Frage ob der Verkäufer die Ware zurücknehmen muß, obwohl das falsche Teil im Verhältnis preislich relativ geringfügig sei klipp und klar mit" ja" (er wäre durch Kunden in Verzug gesetzt worden, daher müsse er bei erneuter Nichterfüllung die Ware zurücknehmen).
Dann, nachdem der Händler die Rücknahme verweigert schreibt er auf einmal das er von einer Klage abraten würde, da Mangel nicht "erheblich" und somit geringe Chanche auf Erfolg.
Haftet hier ein RA aufgrund seiner ursprünglischen Falschaussage? In welcher Form?
(der RA hatte den Fall bereits angenommen und erst später, aber vor Antwort des Verkäufers, diese Falschaussage gemacht)
Zum anderen hätte ich mir beinahe ein neues, anderes Produkt gekauft mit dem vermeintlichen Hintergrund das ich ja das Geld für das alte wieder bekomme.
Was meinst du denn dann mit "haftet der Rechtsanwalt für seine Falschaussage"?
Soll er einen lieben Brief an den Mandanten schreiben und sich entschuldigen?
Auch das
Radsuchender hat folgendes geschrieben::
Zum anderen hätte ich mir beinahe ein neues, anderes Produkt gekauft mit dem vermeintlichen Hintergrund das ich ja das Geld für das alte wieder bekomme.
ist doch wohl eindeutig.... _________________ Null Komma
***
nix
wieso ist das "beinahe" eindeutig, es geht doch um die prinzipielle Frage.
"Was wäre gewesen, wenn" ich mir aufgrund seiner Aussage das neues Produkt gekauft hätte und dann plötzlich der Aussagenwandel kommt? (und es doch rechltich von vornherein klar war das die erste Aussage falsch war)
Was das" haften" anbelangt bin ich mir ehrlich gesagt auch nicht im ganz im Klaren.
Ich rege mich einfach fürchterlich darüber auf, das einem aufgrund einer Aussage/Versprechen völlig falsche Hoffnungen gemacht werden und dann entpuppt sich das ganze als große Luftblase und man fällt wieder in ein Loch (da Thema doch nicht vom Tisch und man auf Ware sitzen bleibt). Der Traum wäre, wenn er aufgrund dessen zusehen müßte, wie er es schafft dem Händler das Produkt zurückzugeben.
In diesem Fall war die ganze Aktion ein Gefallen seitens des RA, weshalb ich ohnehin nichts machen würde, es geht einfach nur um die prinzipielle Frage.
Der Punkt, auf den Exrichter hinweisen will, ist folgender: Klar haftet ein Rechtsanwalt für falsche Ratschläge. Aber was bedeutet das? Es bedeutet, dass ihnen der Rechtsanwalt den Schaden, den Sie haben, ersetzen muss. Wenn er ihnen zum Beispiel zu einer völlig hoffnungslosen Klage rät und ihnen entstehen erhebliche Kosten, dann muss er ihnen die Kosten ersetzen. In dem Fall, den Sie schildern, besteht ihr Schaden aber nur in den falschen Hoffnungen, die sie sich gemacht haben - der Schaden lässt sich nicht in Geld ausdrücken. Deshalb werden sie auch kein Geld fordern können.
.... aber: "Was wäre gewesen, wenn" ich mir aufgrund seiner Aussage das neues Produkt gekauft hätte und dann plötzlich der Aussagenwandel kommt? (und es doch rechltich von vornherein klar war das die erste Aussage falsch war)
Dann wäre trotzdem zu diskutieren, ob ein Schaden besteht. Dieser Schaden müsste auch im Streitfall nachgewiesen werden - also dass zum Beispiel, wirklich ein neues Produkt gekauft wurde, dass dieses für den Käufer, der ja schon eins hat, völlig wertlos ist (wobei ich jetzt nicht spontan sagen könnte, inwieseit es darauf ankommt), dass er nicht den vollen Kaufpreis erzielnen könnte, wenn er es weiterverkaufen würde und und und.
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