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Verfasst am: 02.12.07, 23:01 Titel: Punktabzug in der Klausur wegen Heft-Vergessen
Lehrer A hat im Vorfeld klargestellt, dass die Schüler ein Klausurheft führen sollen und es zu Klausuren immer mitbringen sollen um ihre Aufgaben in dem Heft zu erledigen. Schüler B vergisst in der zweiten Klausur sein Heft und schreibt auf lose Blätter aus seinem Collegeblock. Lehrerin B zieht dem Schüler Notenpunkte dafür ab.
Hessen, 12 Klasse
Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 03.12.07, 12:06 Titel:
Ein Punktabzug ist m.E. nicht zulässig. Die Note soll die inhaltliche Leistung bewerten. Punktabzüge sind dabei nur bei Fehlern in der sprachlichen Darstellung möglich.
Es ändert nichts daran, dass der Lehrer diesen Punktabzug im Vorfeld ankündigte.
Ich würde das Gespräch mit A. suchen und ihm anbieten, nachdem die losen Blätter fotokopiert wurden, die Klausur ins Klausurheft zu übertragen. _________________ Gruß Rainer!
Punktabzüge sind dabei nur bei Fehlern in der sprachlichen Darstellung möglich.
Ganz offensichtlich: Nein. Rechenfehler, falsche Formeln etc. führen auch zu Punktabzügen.
Zitat:
Es ändert nichts daran, dass der Lehrer diesen Punktabzug im Vorfeld ankündigte.
Damit hat sich der Lehrer allerdings gesetzeskonform verhalten, siehe § 14 der VOGO/BG.
Zitat:
Ich würde das Gespräch mit A. suchen und ihm anbieten, nachdem die losen Blätter fotokopiert wurden, die Klausur ins Klausurheft zu übertragen.
Das löst möglicherweise das Problem nicht. Da wir nicht wissen, um welches Fach es sich handelt, können wir nur spekulieren. Im Fach "Wirtschaft" sind z. B. bestimmte Buchführungsformulare, Kontenblätter o.ä., erforderlich; im Musikunterricht Notenlinien. Wenn Kontierungen nun auf Konzeptpapier und nicht auf Kontenblättern erfolgt sind, ist dies als fachlicher Fehler zu werden. Noten auf Karopapier sind auch "fachlich falsch".
Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 03.12.07, 16:35 Titel:
Meine Wenigkeit hat folgendes geschrieben::
Punktabzüge sind dabei nur bei Fehlern in der sprachlichen Darstellung möglich.
Mitternacht hat folgendes geschrieben::
Ganz offensichtlich: Nein. Rechenfehler, falsche Formeln etc. führen auch zu Punktabzügen.
Sind Rechenfehler denn nicht inhaltliche Fehler? Ganz offensichtlich: Ja. Diese werden selbstverständlich bewertet.
Eine Übertragung vom Collegeblock ins Klausurheft - als Angebot - halte ich immer noch für eine Lösung, wohlwollend davon ausgehend, dass im Collegeblock eine sachgemäße Darstellung erfolgte, die es nur zu übertragen gilt. (Als Beispiel: Der Schüler hat in der Musik-Klausur mit dem Lineal Notenlinien erstellt und folglich die Noten sachgemäß darstellen können. )
Bitte jetzt nicht auf einen fehlenden Notenschlüssel hinweisen!
Aber bevor wir hier eine große Diskussion vom Zaun brechen, möchte ich auch zunächst wissen, um welches Fach es sich im fraglichen Fall handelte. _________________ Gruß Rainer!
Punktabzüge sind dabei nur bei Fehlern in der sprachlichen Darstellung möglich.
Mitternacht hat folgendes geschrieben::
Ganz offensichtlich: Nein. Rechenfehler, falsche Formeln etc. führen auch zu Punktabzügen.
Sind Rechenfehler denn nicht inhaltliche Fehler? Ganz offensichtlich: Ja. Diese werden selbstverständlich bewertet.
Ich nahm Anstoß an der Formulierung "nur bei Fehlern in der sprachlichen Darstellung" Rechenfehler & Co. sind definitiv nonverbal. is nix mit "sprachlich". Also nicht "nur ... sprachlich", sondern auch anderes.
Zuletzt bearbeitet von mitternacht am 03.12.07, 22:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
ich meine, dass das definitiv nicht zulässig ist. Die Bewertungsentscheidung darf sich nicht auf sachfremde Gründe stützen. Zulässig sind je nach Land Punktabzügen wegen groben Formverstößen. Die Verwendung eines besonderen Heftes zählt aber mE nicht zur Form (sondern zB Nichteinhaltung Rand, Durchstreichen ohne Lineal).
Welchen Sinn soll das Klausurheft überhaupt haben? _________________ mfg
Klaus
Danke für die Rückmeldungen!
Das betreffende Fach ist Politik und Wirtschaft. In dem Heft sind schlichtweg nur linierte Seiten darin enthalten. Auf den Zetteln, die Schüler B dann benutzt hat ist nichts anders - einfach nur linierte Blätter und es wurde ein 5cm breiter Rand eingehalten. Oberstufenleiter C meinte zu dem Thema, dass es rein rechtlich schon einen Spielraum zum Abziehen von Notenpunkten aufgrund "äußerer Form" gebe. Er wolle aber mal mit Lehrer A reden.
hatte die gleiche frage und habe per suche diesen thread gefunden.
wenn man dem lehrer sagt, dass das nicht erlaubt ist...kann mir mal jemand sagen, auf welches gesetz genau ich mich da berufen kann?
Auf gar keines. Es ist nämlich in der hessischen Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) nicht geregelt, sondern wird den Fachkonferenzen überlassen:
Zitat:
§ 14
Leistungsnachweise
(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern.
Wenn du aber gar keine Informationen für Hessen willst sondern für Hamburg, Sachsen oder noch was anderes, dann solltest du das vielleicht noch sagen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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