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(1) Die Schülerinnen und Schüler können mit Genehmigung der Zeugniskonferenz in die nachfolgende Klasse der besuchten Schulform zurücktreten, wenn auf Grund der Lern- und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit erheblich beeinträchtigt und zu erwarten ist, dass sie in der nachfolgenden Klasse besser gefördert werden können.
(2) 1 Ein Rücktritt aus der Klasse 6 in die Klasse 5 ist nur zum Beginn des Schuljahres möglich. 2 Ein Rücktritt aus der Klasse 5 in die Klasse 4 und aus der Klasse 7 in die Klasse 6 ist unzulässig. 3 Ferner ist ein Rücktritt unzulässig, wenn die Schülerinnen und Schüler gegenwärtig eine Klasse wiederholen oder im vorangegangenen Schuljahr eine Klasse ganz oder teilweise wiederholt haben. 4 In den Fällen der Sätze 2 und 3 kann die Zeugniskonferenz den Rücktritt bei längerer Krankheit oder anderen schwer wiegenden Belastungen der Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise genehmigen.
(3) 1 Ab Klasse 7 gilt ein Rücktritt, der drei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres oder später genehmigt wurde, als Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler in die nächst höhere Klassenstufe. 2 Der Rücktritt berührt die Versetzung in die Klassenstufe, aus der der Rücktritt erfolgte, nicht.
(4) 1 Ein Rücktritt wird unter Angabe des Zeitpunktes im nächsten Halbjahres- oder Jahreszeugnis zur Schullaufbahn vermerkt. 2 Gilt ein Rücktritt nach Absatz 3 als Nichtversetzung in die darauf folgende Klassenstufe, wird auch dies vermerkt.
Ansonsten gilt (selbe Quelle):
Zitat:
§ 68
Realschulabschluss, nachträglicher Erwerb des Realschulabschlusses
1 Der Realschulabschluss ist erreicht, wenn die Schülerinnen und Schüler an der Abschlussprüfung teilgenommen und in allen Unterrichtsfächern oder Lernbereichen im Zeugnis mindestens die Note 4 (ausreichend) erzielt haben oder nicht ausreichende Noten entsprechend § 62 Absätze 2 und 3 ausgleichen können. 2 Der Realschulabschluss wird nachträglich erreicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach Abschluss der Klasse 10 auf Grund einer Nachprüfung nach § 63 erbracht wurden. 3 Im Fall des Satzes 2 wird abweichend von § 63 Absatz 4 Sätze 4 und 5 ein Abschlusszeugnis gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 erteilt.
§ 69
Wiederholung der Klasse 10
(1) Haben die Schülerinnen und Schüler den Realschulabschluss nach § 68 nicht erreicht, können sie die Klasse 10 wiederholen.
(2) 1 Haben die Schülerinnen und Schüler die Klasse 10 bereits wiederholt oder wurden sie am Ende der Klasse 9 der Realschule oder am Ende der Klasse 10 des Gymnasiums nicht versetzt, ist die Wiederholung der Klasse 10 unzulässig. 2 § 64 Absatz 2 gilt entsprechend.
_________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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