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Verfasst am: 16.02.05, 09:50 Titel: was muß ein verwalter ?ist das schon betrug als anwalt?
hallo,
jemand war mitglied einer erbengemeinschaft im osten deutschlands.objekt ist ein wohnhaus.
es wurde ein Rechtsanwalt als verwalter des hauses bestimmt.in seiner zeit zogen die mieter mit mitschulden aus ohne dass der anwalt sich bemühte, die mietforderungen einzuteiben.
als das haus schliesslich leer war kündigte er seine verwaltungstätigkeit auf,natürlich behielt er von dem verwalteten deld sein honorar ein .
von dem grundstück war ein stück noch an den nachbarn vermietet.diese miete wurde von dem nachbarn aber weiter auf das konto des anwaltes eingezahlt.das über mehrere jahre.
kann der anwalt wegen der nicht eingetriebenen forderungen rechtlich belangt werden, wenn ja gibt es eine verjährungsfrist?(ich habe gehört dass seit dieses jahr neue verjährungsfristen gelten)
ist es schon betrug das der anwalt die miete für das grundstück einfach für sich einbehalten hat wobei er doch schon jahre vorher die verwaltung abgegeben hat?
wie sieht die rechtslage in dieser situation aus?
gibt er für anwälte evtl. auch ärger über die anwaltskammer bei solchen schiebereien?
gruss an alle
und besonders die hier weiterhelfen können
Anmeldungsdatum: 02.02.2005 Beiträge: 452 Wohnort: Bad Fallingbostel
Verfasst am: 16.02.05, 17:55 Titel:
Hallo,
juristisch muss ihr problem ein Fachmann lösen. Aber ein Verwalter (ob nun Anwalt oder sonstwer) hat sich an gewisse Spielregeln zu halten.
Ich erwähne nur die Geldverwaltung getrennt vom eigenen Vermögen. Nun dürfen RAe anders als normale Verwalter echte Treuhandkonten führen. Das mag ich aus ihren Zeilen nicht herauslesen.
Aber Gelder der Eigentümer hat er nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und regelmäßig gegenüber den Eigentümern abtzurechnen.
Üblicherweise regelt auch ein Vertrag die Rechten und Pflichten des Verwalters. I.d.R gehört das Mietinkasso bzw. die Überwachung dazu genauso wie das geltendmachen von Mietrückständen (ob als Mahnbescheid oder dergleichen) zumindest sehe ich die Pflicht die Eigentümer über solche Rückstände zu informieren, um einvernehmlich die weiter Vorgehensweise abzuklären.
Also prüfen sie den Vertrag und teile einmal mit welche tatsächlichen Rechte und Pflichten "ihr Verwalter" hatte. Alles weiter ergibt dann glaune ich fast von selbst.
Im Zweifel wird man sich (nach meinem verständnis wohlgemerkt) sonst an den üblichen Pflichten und Rechten eines Verwalters orientieren müssen!!
Interessant wäre in diesem Zusammnehang, für welche Dienstleistungen er denn seine Rechnung gelegt hat. Meine Zeilen schreibe ich Ihnen aus dem Hintergrund meiner früheren Hausverwaltertätigkeit und den diesbezüglichen Erfahrungen.
Ich drück Ihnen die Daumen, dass sie zu ihrem Recht kommen.
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