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Verfasst am: 18.01.08, 10:23 Titel: Abfindung von Pensionszahlungen nach eigener Kündigung
Mit der Bitte um Hilfe!
Ich bin mir nicht sicher ob ich diesem Forum korrekt bin, hatte allerdings im Vorfeld die Suchmaschine benutzt, die mir aber auch nicht weiterhelfen konnte.
Letztes Jahr habe ich meine langjährige Firma verlassen. Ich habe selbst nach 8,5 Jahren gekündigt und bin nun als freiberuflicher Ingenieur tätig.
Meine ehemalige Firma hat großzügige Pensionszahlungen für die Mitarbeiter gezahlt, für die sie selber Rückstellungen machen mußte. Derzeit hat sie ein Agreement mit den Mitarbeitern getroffen diese Pensionsrückstellungen Ende Januar an die Mitarbeiter auszuzahlen. Da ich nicht in Unfrieden mit meiner alten Firma auseinandergegangen bin habe ich natürlich ebenfalls davon erfahren.
Ich würde mir nun ebenfalls gerne die Pension auszahlen lassen, allerdings scheint man dort ( HR sitzt in Holland mit einem englischen Manager ) der Meinung dies wäre rechtlich nicht möglich. Lt. §3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist es, meiner Meinung nach, aber doch möglich.
Kann mir vielleicht jemand die aktuelle Rechtslage erklären?
wie entsteht dieser Anspruch? Durch Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder sonstiges?
Wie sehen die Bedingungen der Zusage der Altersvorsorge aus?
Sonst wird es nur ein schauen in die Glaskugel. _________________ Die Kunst der Personalführung ist es, den Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
der Anspruch war im Arbeitsvertrag geregelt. Tarifverträge waren unbekannt, Betriebsvereinbarungen werden derzeit so langsam nachgestrickt.
Zur Geschichte: es handelt sich um ein amerikanisches Unternehmen und hat 1999 mit einem Geschäftsführer und meiner Wenigkeit angefangen. Danach war es ein auf und ab, ist halt Telekommunikation, dies zum Thema Tarifvertrag etc.
Der Anspruch ist aber unstrittig, ich würde auch irgendwann ( mit 65 ) eine Rente daraus beziehen, allerdings wäre mir eine einmalige Abfindung zum jetzigen Zeitpunkt lieber.
prinzipiell gilt im BetrAVG ein Abfindungsverbot - insoweit stimmt das, was der AG hier sagt.
Abgefunden darf der Arbeitnehmer nur werden, wenn die monatlichen Beträge, die er aus der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt ins Rentenalter kriegen würde, 1 % der Beitragsbemessensgrenze nicht übersteigt bzw. bei einer einmaligen Kapitalleistung (Lebensversicherung zB) 120 % der Beitragsbemessensgrenze aus dem Sozialgesetzbuch (derzeit in Westdeutschland 5.300 €, in ostdeutschland 4.500 €)
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