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Anwalt als Geschäftsführer einer GmbH

 
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TimSmartie
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.10.2007
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 10:56    Titel: Anwalt als Geschäftsführer einer GmbH Antworten mit Zitat

Hallo,

eine kurze Frage: Kann ein als niedergelassener Anwalt ( normal freiberuflich ),
"nebenher" noch Geschäftsführer einer GmbH sein, z.B. einer
Wohnungs-GmbH oder sonstiges? Kein Interessenkonflikt vorausgesetzt natürlich.
Mich würde eine Gesetzesstelle interessieren aus der dieses resultiert oder aus
der auch ein verbot daraus resultiert.

Kann mir da jemand vielleicht fix helfen? Vielen Dank im vorraus.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, er kann. Und das ergibt sich nicht aus einer Gesetzesstelle, sondern einfach daraus, daß es keine entsprechende Gesetzesstelle gibt, die es untersagt.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 11:49    Titel: Antworten mit Zitat

dissentio, Kollege Metzing! § 14 Abs. 2 BRAO, siehe dazu auch hier
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.01.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Kollege mwjm,

wo haben wir denn Dissenz? Cool Tätigkeiten, die den 34c GewO erfordern, sind neben der Anwaltstätigkeit nicht erlaubt, Konsens, war schon immer so und ist auch vernünftig.

Das war aber nicht die Frage:
Zitat:
Kann ein niedergelassener Anwalt [...] Geschäftsführer einer GmbH sein, z.B. einer
Wohnungs-GmbH oder sonstiges? Kein Interessenkonflikt vorausgesetzt natürlich.

Klar kann ein Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit Geschäftsführer einer GmbH sein. Dies kann auch eine "Wohnungs-GmbH" sein, soweit es sich hier nur um eine Gesellschaft handelt, die z. B. Wohnungen aus Eigen- oder Fremdbestand verwaltet und/oder vermittelt, soweit nur nicht eine Maklertätigkeit damit verbunden ist.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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