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Verfasst am: 23.01.08, 11:21 Titel: relativ hohe Kosten?
Hallo,
kann ein Anwalt B insgesamt 470 EUR für folgenden Fall verlangen:
-Verkehrsstraftat, Urkundenfälschung Strafbefehl über 1400 EUR
-Person A geht zwei mal zur Beratung dort ca. 30 Minuten jeweils
-Der Anwalt B verfasst keinen Schriftsatz
-Der Anwalt B legt auf Wunsch von Person A keinen Einspruch ein
-Er zeigt nur die anwaltliche Vertretung von Person A an
-Anwalt B macht dann bei Person A geltend geltend: Grundgebühr (ok), Verfahrensgebühr (welche?), Pauschale Post Tele. (ok), Dokumentenpauschale (ok), +19% Steuer (ok?).
Mir erscheint dies zu hoch. Wie ist die Rechtslage?
Wie Sie selbst erkennen, ist allenfalls die Entstehung der Verfahrensgebühr 4106 VV RVG fraglich.
Da der RA die Dokumentenpauschale angesetzt hat, gehe ich davon aus, dass er Akteneinsicht hatte.
Die Grundgebühr entsteht bei Strafverteidigern für die erste Einarbeitung ohne Rücksicht auf weitere Gebühren.
Die Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger für des Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information.
Hierzu muss der Anwalt nicht nach außen hin tätig werden. Es reicht, dass er überhaupt außerhalb der Hauptverhandlung tätig geworden ist, durch Aktenstudium, Prüfung der Rechtslage und Besprechung des Falles mit dem Mandanten.
[Vgl. Endes, RVG, Rn. 2150)
Diese Auffassung ist aber nicht völlig unumstritten. Es gibt Meinungen, dass die Akteneinsicht erforderlich ist für die erstmalige EInarbeitung in den Rechtsfall und dass daher die o.g. Tätigkeiten allein von der Grundgebühr abgedeckt sind. Ich finde dazu aber keine Fundstellen. Rechtschutzversicherungen bringen in Verkehrsdelikten oft den Einwand, bis man mit der Gebührenklage gegen den Versicherungsnehmer droht. Danach zahlen sie die Verfahrensgebühr.
Aber um die Frage unwissenschaftlich zu beantworten:
Ich hätte nicht gezögert, so abzurechnen und kenne auch keinen Kollegen, der sich nach Akteneinsicht "nur" mit der Grundgebühr begnügt.
Ich hätte aber sicherheitshalber den EInspruch eingelegt und erst nach Absprache mit dem Mandanten diesen zurückgenommen. Dann wäre noch eine Gebühr 4141 entstanden in Höhe der Verfahrensgebühr. Man kann dies gut rechtfertigen, da in der kurzen Einspruchsfrist eine Aktenzusendung nicht immer gewährleistet ist....
Die Höhe des Strafbefehls ist übrigens für den Gebührenanspruch irrelevant. Es entstehen Betragsrahmengebühren. Je nach Schwierigkeit und Folgen für den Angeklagten (z.B. Fahrverbot im Strafbefehl für Berufskraftfahrer) hätte der Anwalt die Rechnung auch mit 550,- + Auslagen + Dok-Pauschale + USt. berechnen können. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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