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Religionsunterricht in Berufsschulen

 
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Bubbagump25
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.01.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Neukirchen-Vluyn

BeitragVerfasst am: 23.01.08, 17:08    Titel: Religionsunterricht in Berufsschulen Antworten mit Zitat

Ich habe da mal folgende Frage. Ich (25) mache zur Zeit noch einmal eine Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Nun haben wir seit einer Woche das Schulfach Religion auf dem Stundenplan(Doppelstunde)!
Ich war nicht sehr begeistert als ich dies erfuhr. Ich bin absoluter Kirchengegner und lehne jede Religion ab! (gibt genug Gründe möchte jetzt nicht zu ausführlich werden, aber habe mich intensiv damit ausseinander gesetzt um mir ein Urteil bilden zu können)
Habe gedacht ich schau es mir trotzdem mal an, nun ging ich also das erste mal hin und prompt hingen schon im Klassenraum unmengen von religiösen Postern und Bildern und der Lehrer wirft mit Bibelversen nur so um sich. Nachdem er den Spruch brachte, er werde noch darauf eingehen, wiee sehr die Christen den Menschen den richtigen Umgang miteinander gezeigt hätten, war für mich alles aus! Jetzt wüsste ich gerne, da man prinzipiell sich vom Religionsunterricht abmelden kann, ob dies nun auch für Berufsschulen geht. Wie ist die Rechtslage???
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 23.01.08, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe zwar keine Quelle zur Hand, aber ich bin mir sicher, dass in unserem religionsfreien Staat niemand zu Religionsunterricht gezwungen werden kann. Es sollte also eine Abmeldung möglich sein. Möglicherweise ist dann die Teilnahme an einem "Ersatzfach" wie Ethik oder "Normen und Werte" o.ä. nötig.

Edit: Hier gibt's was dazu.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 23.01.08, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

§ 31 Abs. 6 SchulG NRW: Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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