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mich würde die Rechtsgrundlage interessieren, nach der ein Notar, welcher eine fehlerhafte Protokollierung vornahm (im Beispiel befreit sich der Verkäufer selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB, obwohl das nur der von ihm vertretene Käufer kann) seinen Gebührenanspruch verliert. § 19 BNotO kann nicht einschlägig sein, weil es sich dort um Schadensersatz, hier aber um Gebühren handelt.
Es ist davon auszugehen, dass der Notar zur Nachbesserung des Kaufvertrages aufgefordert wurde, aber nichts unternahm, so dass das Grundbuchamt den Eigentumsumschreibungsantrag zurückwies, weil eben der Verkäufer nicht wirksam von den genannten Beschränkungen (Insichgeschäft) befreit war.
Handelt es sich um eine Schreibfehlerberichtigung, muß der Notar diese vornehmen. Dafür fallen ohnehin keine Gebühren an. Ist jedoch eine Änderungsurkunde erforderlich, so sind Kosten nach § 16 KostO nicht zu erheben. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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nein um einen Schreibfehler handelt es sich in dem Beispiel nicht, auch nicht um eine Änderungsurkunde, sondern - wie beschrieben - darum, dass der Vertragszweck (Eigentumsübergang) wegen der fehlerhaften Beurkundung nicht erfüllt wurde.
Wenn der Verkäufer sich selbst befreit, dann kann es sich eigentlich nur um einen Schreib- oder Redaktionsfehler handeln. _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
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losgelöst von meinem Beispiel würde mich interessieren, ob Notare auch für aus ihrem Verschulden fehlerhaft beurkundete Verträge Gebühren bekommen, wenn der Fehler zu Konsequenzen (z.B. Antragszurückweisung) führt. Es geht mir nicht um SE. Dazu kenne ich den einschlägigen § 19 BNotO. Ich weiß nur nicht, wie man einen Entfall des Kostenanspruches begründen könnte.
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