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Sachverhalt: A. stellt bei der Staatsanwaltschaft gegen seinen Bruder begründete Strafanzeige wegen Untreue.
Im Rahmen der Ermittlungen wird u.a. der Beschuldigte vernommen und dabei seine Einlassungen gegen die erhobenen Vorwürfe als glaubhaft übernommen.
Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ein.
Welche Möglichkeiten bleiben dem Anzeigeerstatter nunmehr gegen diesen Entscheid
und den offensichtlich "oberflächlichen" Ermittlungen?
Der Einstellungsbescheid sollte eine rechsbelehrung enthalten, zumindest bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Zulässiges Rechtsmittel wäre bei einer derartigen Einstellung die Beschwerde zum Generalstaatsanwalt.
Erlaube mir daraf hinzuweisen , dass insb. bei Straftaten zum Nachteil naher Angehöriger diese vielfach einem Verfahrenshindernis unterliegen, nämlich wenn sie erst 3 Monate nach Bekanntwerden von tat und Täter gestellt werden (§§ 247, 77b StGB). Da aknn die Straftat nochsosehr nachgewiesen sein, die Tat kann dann strafrechtich nicht mehr verfolgt werden...
Dann war der besciedener nicht der Verletzte? Egal, die Frist zur Einlegung der Beschwerde fängt schlicht nicht an zu laufen.
Es besteht die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde, entweder bei der vorgesetzten dienststelle, oder aber ggü der ermittelnden StA direkt. Letztere hat für den Fall dass die Ermittlungen nicht wieder aufgenommen werden den Vorgang der GenStA zuzuleiten, sei es als Sach- oder als sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde.
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