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hallo
ich bin zurzeit schülerin auf einem beruflichen gymnasium und in der klasse 12 .
nun spiele ich mit dem gedanken die klasse 12 nochmal zu wiederholen aber auf einer anderen schule. nun ist meine frage , wie die rechtslage in hessen aussieht ?
hallo
ich bin zurzeit schülerin auf einem beruflichen gymnasium und in der klasse 12 .
nun spiele ich mit dem gedanken die klasse 12 nochmal zu wiederholen aber auf einer anderen schule. nun ist meine frage , wie die rechtslage in hessen aussieht ?
würde mich über antworten freuen ....!!
"nochmal wiederholen" klingt danach, als wollten Sie die Klasse 12 zum dritten Mal "erleben". Das ist nicht erlaubt; das Hessische Schulgesetz schreibt in § 75 folgendes:
Zitat:
(2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen werden; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
vermutlich schon. Es könnte aber Probleme geben, wenn die eine Schule ein Fach im Angebot hat, was die andere nicht hat. Solche Fragen beantwortet der Beratungslehrer der eigenen Schule am kompetentesten. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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